Verhältnis von UWG und Datenschutzrecht

Entscheidung des OLG München zum „Cold Call“

Veröffentlicht am: 24.05.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des OLG München zum „Cold Call“

Mit der im Mai 2018 wirksam gewordenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, im gesamten Gebiet der europäischen Union ein einheitliches Datenschutzniveau zu schaffen. Vorranging sollen dabei die Rechte natürlicher Personen gestärkt werden.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzrechts stellen sich immer wieder Fragen bezüglich des Verhältnisses zwischen DSGVO und UWG. So ist beispielweise die wettbewerbsrechtliche Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen noch immer ein Streitfall. Kürzlich fällte das Oberlandesgericht München ein Urteil, das die Beziehung zwischen Wettbewerbs- und Datenschutzrecht näher definiert.

UWG und DSGVO stehen nebeneinander

Die Richter des OLG München entschieden über den Fall zweier Mitbewerber. Der Kläger warf der Beklagten vor, dass sie ohne eine entsprechende Einwilligung Verbraucher angerufen habe. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass in diesen Fällen seit Inkrafttreten der DSGVO primär das Datenschutzrecht Anwendung fände.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bleibt ein möglicher wettbewerbsrechtlicher Anspruch allerdings durch die DSGVO unberührt. Die DSGVO entfalte keine Sperrwirkung in Bezug auf das UWG. Die beiden Vorschriften kämen im Rahmen ihres Regelungsgehalts vielmehr nebeneinander zur Anwendung. Ein Vorrang des Datenschutzrechts lasse sich weder aus der DSGVO, noch aus der ePrivacy-Verordnung ableiten. Die Richter führten aus, dass die beiden Gesetze verschiedene Zweckrichtungen haben. Das Nebeneinanderstehen der Vorschriften sei daher unstreitig.

Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen nach dem UWG bleibt fraglich

Die Richter des OLG hatten die Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung begründet, im vorliegenden Fall nicht zu erörtern. In der Vergangenheit haben verschiedene Gerichte zu dieser Frage unterschiedliche Meinungen vertreten. So bejahten das LG Würzburg und das OLG Hamburg die wettbewerbsrechtliche Verfolgbarkeit von DSGVO-Verstößen. Die Landgerichte in Bochum und Wiesbaden verneinten eben diese wiederum. Ein höchstrichterliches Urteil, welches diesbezüglich Licht ins Dunkel bringt, steht noch aus.

Die Bundesregierung will Unternehmen schützen

Die ungeklärte Rechtslage wettbewerbsrechtlichen Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen hat auch die Bundesregierung auf den Plan gerufen. Sie arbeitet aktuell an einem Gesetz, das derartige Abmahnungen auf Grundlage des UWG massiv einschränken beziehungsweise ganz verhindern soll. Der faire Wettbewerb soll im Interesse der Verbraucher und der weiteren Marktteilnehmer gestärkt werden.

Abmahnungen sollen ein kostengünstiges und schnelles Werkzeug zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen darstellen. Der Gesetzgeber sieht in den Abmahnungen ein Mittel zur Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen. Allerdings sollen die Abmahnungen dabei einem rechtstreuen Wettbewerb dienen und nicht rein zur Generierung von Gebühren erfolgen. Um einer missbräuchlichen Verwendung vorzubeugen, will die Bundesregierung künftig höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen stellen, die finanziellen Anreize für Abmahnungen verringern und mehr Transparenz schaffen. Mit diesen Maßnahmen sollen Unternehmer geschützt werden.