Vorsorgevollmacht und Betreuung - wer ist "ungeeignet"?

BGH zu den Anforderungen an Bevollmächtigte

Veröffentlicht am: 28.11.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der BGH hat in einem Beschluss vom 7. August 3013 entschieden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter auch dann ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er - auch unverschuldet - objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (XII ZB 671/12).

In dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt erteilte die Betroffene ihrer Tochter eine notarielle Vorsorgevollmacht. Die Tochter organisierte dann einige Jahre die Versorgung ihrer Mutter. Als eine weitere Tochter in das Haus der Mutter einzog, kam es zum Streit zwischen den Töchtern wegen der Versorgung der Mutter. Das Amtsgericht ordnete daraufhin eine Betreuung für die Mutter an und bestellte eine Berufsbetreuerin. Das Gericht sah keine objektive Eignung der Bevollmächtigten, weil sie wegen eigenmächtigen und störenden Verhaltens der Schwester nicht in der Lage sei, zum Wohle der Mutter zu handeln.

Hiergegen wehrte sich die Bevollmächtigte ohne Erfolg. Auch das Landgericht stellte auf die gegenwärtige Situation ab, wonach die bevollmächtigte Tochter keine ernstzunehmenden Anstrengungen mehr unternommen hat, die Versorung der Mutter sicherzustellen, nachdem die Schwester eingezogen war. Dies sah auch der BGH so. Er sieht dabei zwar das Problem, dass ein redlicher Bevollmächtigter so durch das eigenmächtige Verhalten anderer Personen aus der Vorsorgevollmacht gedrängt wird. Es seien aber auch andere Fallkonstellationen denkbar, in denen die Bevollmächtigen trotz störender Einflüsse weiter in der Lage sind, die Vollmacht auszuüben. Im Ergebnis sei immer nur das Wohl des Betroffenen entscheidend.

Hintergrund

Eine steigende Lebenserwartung, die Zunahme an Demenzerkrankungen, wachsendes Privatvermögen und die Angst vor der sogenannten Apparatemedizin sind die Hauptgründe, warum immer mehr Menschen in Deutschland Vorsorgeverfügungen - insbesondere in Form von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen errichten.

Schlüsselfigur bei dieser Art der Vorsorge ist der Bevollmächtigte. Seine Benennung soll verhindern, dass eine gerichtliche Betreuung angeordnet wird und womöglich ein fremder Berufsbetreuer die Angelegenheiten regeln muss. Im Vorfeld ist dabei zu klären, ob die Person sowohl willens als auch in der Lage ist, die Vollmacht im Ernstfall auch tatsächlich wahrzunehmen. Gerade z.B. bei sich gegenseitig bevollmächtigenden älteren Ehegatten sollt daher intensiv über die Möglichkeit der Benennung eines Ersatzbevollmächtigten nachgedacht werden. Im Zweifel ist auch das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten vertraglich zu regeln - einschließlich einer angemessenen Vergütung für die Wahrnehmung der Vollmacht. Gerade bei größeren Vermögen und insbesondere bei etwaigen betrieblichen Haftungsrisiken, wird nur ein solcher Vertrag den Bevollmächtigten die notwendige Sicherheit zur Übernahme der Aufgabe bieten.