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Wettbewerbszentrale mahnt Audi wegen irreführender Werbung ab

5 Jahre müssen 5 Jahre sein

Veröffentlicht am: 26.06.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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5 Jahre müssen 5 Jahre sein

Ein Beitrag von Danny Böhm

Auch wenn die heutige Fahrzeuggeneration in Sachen Langlebigkeit vielfach etwas von Oldtimern lernen kann, legen die Kunden weiterhin Wert auf die Qualität der Autos. Damit wollte auch AUDI die Kunden zu sich locken und warb mit einer Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale stimmte dies nicht und so wurde AUDI erfolgreich wegen irreführender Werbung wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Vier Nullen geben fünf Jahre Garantie?

Audi hatte seine Gebrauchtwagen mit ,,Garantie bis zum 5. Fahrzeugjahr‘‘ angeboten. Dies wurde mittels einer besonders großen Ziffer für den potentiellen Kunden deutlich gemacht und galt für von AUDI besonders überprüfte Gebrauchtfahrzeuge. Tatsächlich wies nach einer Überprüfung der Wettbewerbszentrale keines der Fahrzeuge den ausgewiesenen Garantierahmen auf. Die meisten Fahrzeuge hatten nur noch einen Garantiezeitraum von rund ein bis drei Jahren. Selbst die intensiv überprüften Fahrzeuge verfügten nicht über einen Garantiezeitraum von 60 Monaten, sondern maximal 54 Monate. Damit wären es selbst im besten Fall immer noch 10% Abweichung vom angepriesenen Wert.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Andreas Ottofülling von der Verbraucherzentrale sei dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Garantieangaben für Gebrauchtwagen handele es sich für den Kunden um ein prägendes Kaufargument. Würden die Käufer in diesem Fall durch irreführende Werbung getäuscht, verstieße AUDI gegen fair agierende Mitbewerber. Mit dem Verbot würden die anderen Verkäufer und deren Interessenten geschützt werden.

PS-Protze und der ,,unlautere‘‘ Wettbewerb

Zwar sind raffinierte Werbemaßnahmen nicht gänzlich verboten, allerdings müssen die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Grundsätze für einen fairen Wettbewerb eingehalten werden. Darunter zählt unter anderem das Verbot der irreführenden Werbung. Der Inhalt der Werbeaussage muss daher mit dem angebotenen Produkt übereinstimmen und darf die Eigenschaften nicht unnötig aufbauschen.

Die Überwachung in Deutschland obliegt unter anderem den örtlichen Wettbewerbszentralen. Diese können kraft Gesetzes betreffende Unternehmen abmahnen und die Unterlassung von verbotenen Werbemaßnahmen fordern. Soweit sich die Unternehmen nicht einsichtig zeigen, können sie gerichtlich dagegen vorgehen. Viele Unternehmen zeigen sich bei Abmahnungen unabhängiger Kontrollinstanzen jedoch einsichtig und unterlassen häufig bereits dann den Wettbewerbsverstoß.

Wer andere eine Grube gräbt, der fällt selbst hinein

Im Wettbewerbsrecht gilt es für Unternehmen daher irreführende Werbung zu vermeiden. Andernfalls kann es zu kostspieligen Abmahnungen der Wettbewerbshüter oder Konkurrenten kommen. Außerdem schaden Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb dem Image des Betriebs.

Für erfolgreich agierende Unternehmen sind solide Kenntnisse des Wettbewerbsrechts daher unerlässlich.