Wie der Aufsichtsrat sich gegen seine Beschlüsse wehren kann

Zu den Möglichkeiten der Klage eines Mitglieds des Aufsichtsrates gegen Aufsichtsratsbeschlüsse

Veröffentlicht am: 06.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Zu den Möglichkeiten der Klage eines Mitglieds des Aufsichtsrates gegen Aufsichtsratsbeschlüsse

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)

Die Situation ist nicht selten: Der Aufsichtsrat trifft Beschlüsse, die nicht von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates getragen werden. Dies gilt häufig für Beschlüsse betreffend Klagen gegen den Vorstand. Hier finden sich nicht selten unterschiedliche Auffassungen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder über die Sinnhaftigkeit und Erfolgsaussichten von Haftungsklagen. 

Eine Entscheidung des OLG München (Az. 23 U 3582/16) belegt noch einmal, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates nicht rechtlos gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates gestellt ist.

Wann trifft der Aufsichtsrat Beschlüsse?

Der Aufsichtsrat ist kein ständiges Organ. Er tritt gewöhnlich (a) regelmäßig nur in zeitlich größeren Abständen oder (b) anlassbezogen zusammen und trifft dann seine Beschlüsse. 

Seine regelmäßigen Zusammenkünfte dienen der Diskussion und Bewertung der vom Vorstand vorzulegenden (Rechenschafts-)Berichte und Dokumentationen.

Die anlassbezogenen Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgen zumeist im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen, welche einen Informationsaustausch zwischen Aufsichtsrat und Vorstand erfordern oder weitergehend die Beschlussfassung des Aufsichtsrates zu geplanten Maßnahmen des Vorstandes (§ 111 Abs. 4 AktG) oder die Mitglieder des Vorstandes betreffen. Zu letzteren zählen u.a. die Bestellung und Abberufung von Vorständen, Klagen gegen den Vorstand und sämtliche vertraglichen Angelegenheit zwischen Vorstand und Aktiengesellschaft (z.B. Abschluss / Kündigung Vorstandsdienstvertrag).

Wie erfolgen Abstimmungen im Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat entscheidet als Gesamtorgan im Wege des Beschlusses. Die Beschlüsse können dabei je nach Ausgestaltung in Satzung und/oder Geschäftsordnung in Sitzungen, im Umlaufverfahren, per Email oder in einer Telefon-/Videokonferenz gefasst werden. Bei der Abstimmung gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip (einfache Mehrheit).

Klagen gegen Aufsichtsratsbeschlüsse?

Nach wohl herrschender Auffassung sind Aufsichtsratsbeschlüsse, die fehlerhaft sind, nichtig.

Die Fehlerhaftigkeit kann sich dabei zum einen aus einem Verstoß gegen gesetzliche, satzungsrechtliche oder geschäftsordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften ergeben, z.B. aus einer fehlenden Sitzungseinladung eines bestimmten Aufsichtsratsmitgliedes.

Die Fehlerhaftigkeit kann sich indes auch daraus ergeben, dass ein Beschluss des Aufsichtsrates inhaltlich falsch ist. So wird die Entscheidung des Aufsichtsrates, Haftungsansprüche gegen ein Vorstandsmitglied nicht geltend zu machen, in vielen Fällen pflichtwidrig sein. Der Aufsichtsrat ist dann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Vorstand verpflichtet.

Wer darf klagen?

Zu einer Klage gegen einen Aufsichtsratsbeschluss ist jedes Mitglied des Aufsichtsrates berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet. Die Klage (Feststellungsklage) richtet sich gegen die Aktiengesellschaft, welche im gerichtlichen Verfahren durch den Vorstand vertreten wird. 

Nach allgemeiner Auffassung ist auch jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt, Fehler bzw. Mängel eines Aufsichtsratsbeschlusses gerichtlich geltend zu machen. Der Vorstand kann insofern eine gewisse Aufsicht und Kontrolle über den Aufsichtsrat ausüben.

Aktionäre haben grundsätzlich keine eigene Klagebefugnis. Allein dann, wenn ihre Rechte durch einen Beschluss des Aufsichtsrates verletzt werden, steht ihnen ein eigenes Klagerecht zu.

OLG München -  Fehlerhafter Beschluss zur Vorstandsbestellung?

In der Entscheidung des OLG München begehrte ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied die Feststellung der Nichtigkeit der Bestellung eines neuen Vorstandes durch die anderen Aufsichtsratsmitglieder. Als Argumente benannte des Aufsichtsratsmitglied: (a) Teilnahme einer fremden Person an der Sitzung des Aufsichtsrates und (b) die Bestellung des Vorstandes für nur 8 Monate. 

Das Gericht bejahte die Klagebefugnis des Aufsichtsratsmitgliedes, stellte indes fest, dass die beiden benannten Gründe keine Nichtigkeit des Beschlusses begründen. Die Klage blieb insofern erfolglos.

Für die Praxis

Entgegen landläufiger Meinung können einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates Beschlüsse der „Kollegen“ einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen. In nicht wenigen Fällen wird hierzu sogar eine Pflicht bestehen, deren Verletzung Haftungsrisiken herbeiführt.