Der Aufsichtsrat in der AG
Bestellung, Zusammensetzung, Aufgaben, Pflichten und Haftung
Der Aufsichtsrat ist neben dem Vorstand und der Hauptversammlung das dritte zentrale "Organ" in der Aktiengesellschaft. Er ist der Mittelsmann zwischen den Aktionären als Anteilsinhabern und dem Vorstand als Geschäftsführung der AG. Hieraus ergibt sich auch seine zentrale Funktion: Kontrolle des Vorstandes.
Wie der Aufsichtsrat bestellt wird, welche Rechte und Aufgaben er hat und wie es sich mit Vergütung und Haftung des Aufsichtsrates verhält, lesen Sie im Überblick nachfolgend.
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Unsere Expertise zum Aufsichtsrat der AG
Unser Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht berät Sie zu allen Fragen rund um den Aufsichtsrat in der AG. Das Beratungsspektrum umfasst vor allem folgendes Aspekte:
- Pflichten des Aufsichtsrates, v.a. betreffend den Vorstand (Bestellung, Abberufung, Vorstandsvertrag, Vergütung, Haftung)
- Compliance, innere Organisation des Aufsichtsrates (Geschäftsordnung, Zustimmungsvorbehalte)
- Haftung des Aufsichtsrates (Klage gegen Aufsichtsrat, Abwehr von Klagen)
- Begleitung bei Bestellung und Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern
- Vergütung des Aufsichtsrates (Vergütungssystem, Beratervertrag, Klage und Klageabwehr von Vergütungsansprüchen)
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Unser Video zum Aufsichtsrat
Welche Rechte und Pflichten der Aufsichtsrat hat, wo dem Aufsichtsrat eine Vertretungskompetenz zukommt, erklärt Ihnen unser Kollege Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Jänig, LL.M. (Durham).
Aufsichtsrat in der GmbH
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Aufsichtsrat - Verhältnis zu Vorstand, Hauptversammlung und Aktionären
Das Aktienrecht weist dem Aufsichtsrat im Gefüge zwischen dem Vorstand, der Hauptversammlung und den einzelnen Aktionären eine zentrale Rolle zu.
Aufsichtsrat und Vorstand
Der Gesetzgeber hat dem Vorstand einen überaus großen unternehmerischen Handlungsspielraum zugesprochen. In dessen Bereich kann der Vorstand weitgehend weisungsfrei allein entscheiden und agieren kann. In § 76 AktG heißt es dazu: "Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.".
Aufsichtsrat und Aktionäre
Im Gegensatz zu diesem sehr weiten Handlungsspielraum weist das Aktiengesetz den Aktionären - sei es in Gestalt der Hauptversammlung oder als Einzelaktionäre - nur einen sehr begrenzten Handlungsspielraum zu. Sie wählen / bestellen weder den Vorstand noch können sie diesen direkt abberufen. Auch ein direktes und unmittelbares Vorgehen gegenüber dem Vorstand in Schadensersatzfällen erlaubt das AktG nur in wenigen Fällen.
Zum Schutz der Vermögensinteressen der Aktionäre, welche vom Handeln des Vorstandes unmittelbar tangiert sind, sieht das Aktienrecht zwingend die Einrichtung eines Aufsichtsrates vor. Wie der Begriff Aufsichtsrat erkennen lässt, dient der Aufsichtsrat vorrangig der Aufsicht bzw. Überwachung des Vorstandes.
Die Aufsicht durch den Aufsichtsrat ist dabei als
- vorbeugend-kontrollierende Beratung des Vorstandes,
- als laufende Überwachung und
- als Haftungsdurchsetzung gegen den Vorstand zu verstehen.
Der Aufsichtsrat ist sozusagen der "man in the middle", welcher zwischen Vorstand und Aktionäre agiert und vermittel. Mancher Orten wird der Aufsichtsrat auch als "guardian" der Aktionärsinteressen gesehen.
Unser Video zur AG
Wie Aufsichtsrat, Vorstand, Hauptversammlung und Aktionäre in der AG zusammenspielen und welche Rolle sie ausfüllen, erklärt Ihnen unser Kollege Rechtsanwalt / Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Jänig, LL.M. (Durham).
Bestellung des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat wird grundsätzlich von den Aktionären, als den Anteilseignern, im Rahmen einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bestimmt. In Ausnahmefälle bestimmen einzelne Aktionäre Mitglieder des Aufsichtsrates ("Entsendung").
Sofern die Aktiengesellschaft den Regelungen des arbeitsrechtlichen Mitbestimmungsrechts unterliegt, bestimmen die Arbeitnehmer über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates mit ("Mitbestimmung"). So bestimmt das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), dass in Gesellschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern ein Drittel des Aufsichtsrates mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt werden müssen. Werden mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, gelten die weitreichenderen Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes.
Abberufung und Abwahl des Aufsichtsrates
Die Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrates vollzieht sich in unterschiedlicher Weise. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern kann auf dreierlei Weise erfolgen:
- einen jederzeitigen Beschluss der Hauptversammlung (75% Mehrheit)
- einen Beschluss eines Gerichts auf Antrag einer Aktionärsminderheit (wichtiger Grund notwendig)
- die Person, die zur Entsendung des konkreten Mitglieds kompetent war
Aufgaben, Kompetenzen und Befugnisses des Aufsichtsrates
4.1. Bestellung, Abberufung des Vorstandes (Personalkompetenz)
Der Aufsichtsrat – und nicht die Aktionäre – ist für die Bestellung des Vorstandes, d.h. für die Bestellung der einzelnen Vorstandsmitglieder zuständig. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich, dass im Rahmen eines ordentlichen Auswahlverfahrens nur fachlich und persönlich qualifizierte Personen als Mitglieder des Vorstandes bestellt werden. Entsprechend seiner Bestellungskompetenz (Personalkompetenz) ist der Aufsichtsrat auch (allein) kompetent für die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Eine Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kommt indes nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht.
Neben Bestellung und Abberufung ist der Aufsichtsrat auch für den Abschluss, Änderung und Kündigung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder zuständig. Über die Bestellung und Abberufung und sämtliche Vorstandsvertragsangelegenheiten entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss.
4.2. Laufende Überwachung des Vorstandes
Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, den Vorstand laufend zu überwachen. Diese laufende Überwachung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen des Aufsichtsrates, welche mindestens einmal im Kalenderhalbjahr, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr stattfinden müssen. Soweit erforderlich, hat der Aufsichtsrat häufiger zu tagen.
Die wichtigsten Instrumente der laufenden Überwachung sind die gesetzlich vorgesehenen Berichte des Vorstands - hier v.a. betreffend die beabsichtigte Geschäftspolitik, die Rentabilität, den Gang der Geschäfte, Geschäfte vor erheblicher Bedeutung – und das Recht des Aufsichtsrates, vom Vorstand Bericht über sämtliche (anderen) Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten. Letztere Berichte, die sogenannten Anforderungsberichte, können von jedem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates zu Händen des Gesamtaufsichtsrates verlangt werden. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorstand einen Bericht mit dem Hinweis auf etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht verweigern kann. Ergänzt werden die genannten Instrumente durch das Recht des Aufsichtsrates, sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen bzw. durch Sachverständige prüfen zu lassen.
4.3. Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates
Wesentliches präventives Überwachungsinstrument ist das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates zu wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes. So hat nach § 111 AktG die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen, welche Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt.
Eine Art von laufender Überwachung kann der Aufsichtsrat auch durch seine Kompetenz ausüben, dem Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben. Auf diesem Wege kann der Aufsichtsrat dem Vorstand Vorgaben (a) zur Art und Weise dessen Tätigkeit und (b) zur Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat geben.
4.4. Klage gegen den Vorstand, Haftungsdurchsetzung
Betreffend den Vorstand kommt dem Aufsichtsrat schließlich noch eine weitere wichtige Funktion zu: Er entscheidet nach eigenem Ermessen über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder. Er vertritt auch die AG bei entsprechenden Klagen gegen Vorstände auf Schadensersatz. In der Praxis bedeutet dies, dass der Aufsichtsrat im Namen der AG selbst Experten mit der Prüfung eines Sachverhaltes (internal investigation) oder der Erfolgsaussichten einer Klage beauftragen und diese mit der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche auf dem Verhandlungs- oder Gerichtsweg beauftragen kann.
Pflichten und Haftung des Aufsichtsrates
Da nicht die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder, sondern der Aufsichtsrat als Organ seine Aufgaben ausübt, besteht eine Kernpflicht des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds in der kollegialen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten. Daher trifft den Einzelnen im Aufsichtsrat insbesondere die Pflicht, an Handlungen mitzuwirken. Dabei muss ein Aufsichtsratsmitglied mit der erforderlichen Sorgfalt handeln, seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen und die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht wahren.
Für die zivilrechtliche Haftung der Aufsichtsratsmitglieder gelten die Regelungen zur Haftung des Vorstands entsprechend. Eine deliktische Haftung des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes ist auch möglich. Die Bedeutung der Aufsichtsratshaftung dürfte in Zukunft weiter zunehmen. Dabei wird insbesondere der Sorgfaltsmaßstab des "ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" und hier insbesondere die notwendige Intensität der Überwachung im Fokus stehen.
Geltend gemacht werden Pflichtverletzungen und sich hieran anschließende Schadensersatzansprüche vorrangig durch den Vorstand. Wird dieser nicht tätig, können die Hauptversammlung bzw. (Minderheits-)Aktionäre eine Sonderprüfung bestellen, einen besonderen Vertreter ernennen oder eine Klagezulassung erzwingen.
Rechtsstellung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds
Das einzelne Mitglied des Aufsichtsrats ist eigenverantwortlich und nur der Wahrung der Interessen der Aktiengesellschaft verpflichtet. Es ist insbesondere nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden und kann sich rechtsgeschäftlich nicht zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichten. Die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats haben dabei grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Eine herausgehobene Stellung nimmt lediglich der Vorsitzende des Aufsichtsrates ein.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrates kommt in der Praxis nicht selten nur eine Nebenrolle zu. Angesichts des Aufgabenbereiches und der damit verbundenen Bedeutung des Aufsichtsrates überrascht dies nicht nur, es erscheint auch unter Anreizgesichtspunkten ökonomisch nicht sinnvolle.
Das Aktiengesetz bestimmt, dass die Vergütung für den Aufsichtsrat entweder
- in der Satzung festgesetzt oder
- durch die Hauptversammlung bewilligt
werden muss. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats (nach Gründung) kann nur die Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt, eine Vergütung bewilligen. Hinsichtlich der Höhe der Aufsichtsratsvergütung macht das Gesetz keine besonderen Vorgaben; sie muss nur angemessen sein.
Für börsennotierten AGs gilt die Besonderheit, dass die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fassen muss.
FAQ - Aufsichtsrat der AG
Mit einem Klick finden Sie Antworten auf weitere Fragen zum Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft.
Wer wählt den Aufsichtsrat der AG?
Die "Wahl" (Bestellung) des Aufsichtsrates liegt in den Händen der Hauptversammlung. In einzelnen Fällen können einzelnen Aktionäre und Arbeitnehmervertreter Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmen.
Was macht der Aufsichtsrat der AG?
Der Aufsichtsrat wählt, kontrolliert, überwacht, verklagt und entlässt die Mitglieder des Aufsichtsrates.
Was ist der Unterschied zwischen Aufsichtsrat und Vorstand?
Der Vorstand führt der Geschäfte der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat kontrolliert und überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand.
Wer sitzt im Aufsichtsrat einer AG?
Im Aufsichtsrat einer AG sitzen die Vertreter der Aktionäre und (bei mitbestimmten Aktiengesellschaften) Vertreter der Arbeitnehmer.