BGH zu verbotener Werbung im Medizinrecht

Vorher-Nachher-Bilder von Nasenkorrektur zulässig?

Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Nasen- und Kinnkorrekturen. Dürfen Praxen mit Vergleichsbildern für ihre Behandlungen werben?

Veröffentlicht am: 15.08.2025
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht & Gesellschaftsrecht
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Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Vorher-Nachher-Vergleichsbilder von Nasenkorrekturen oder Kinnkorrekturen, die mit Hyaluron unterspritzt wurden, für Werbezwecke zulässig sind (BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 170/24). Ob Praxen mit Vergleichsbildern für ihre Behandlungen werben dürfen, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz (HWG)?

Ein Verbraucherverband klagte gegen die Werbung von Schönheitspraxen mit Vorher-Nachher-Abbildungen. Das Angebot der betroffenen Praxis umfasste unter anderem ästhetische Behandlungen im Gesicht – darunter Unterspritzungen der Nase oder des Kinns mittels Hyaluron. Beworben wurden diese Leistungen sowohl auf der Webseite als auch auf einem Instagram-Kanal mit Bildern, die Patienten jeweils vor und nach der Hyaluron-Behandlung zeigten.

Der Verbraucherverband argumentierte, dass durch das Werben mit Vorher-Nachher-Abbildungen gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen würde. Sie fordert von der Praxis für Gesichtsbehandlungen die Unterlassung dieses Vorgehens sowie die Erstattung von Abmahnkosten.

OLG Hamm: Vergleichsbilder sind verbotene Werbung

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm – Urteil vom 29. August 2024 – I-4 UKl 2/24) hatte in der Vorinstanz zugunsten des Verbraucherverbandes entschieden und erklärt, dass ein Werben mit Vorher-Nachher-Bildern außerhalb von Fachkreisen gegen das Werbeverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG verstoße. Die betroffene Praxis ging gegen das Urteil in Revision.

Die Richter des BGH entschieden nun erneut über den Fall und kamen zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz. Es bestätigte das Urteil des OLG, dass die beworbene Behandlung einen operativen plastischen-chirurgischen Eingriff nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstellt, für den gemäß § 11 HWG nicht per vergleichender Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.

BGH: Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern unzulässig

Schutzzweck der Vorschrift ist, unsachliche Einflüsse durch potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch gar nicht notwendige Eingriffe einzudämmen und die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen zu schützen. Die Regelung soll insbesondere verhindern, dass sich Menschen unnötigem Risiko aussetzen, und dadurch ihre Gesundheit gefährden.

Die Argumente der Praxis, dass die Risiken einer solchen Nasen- oder Kinnkorrektur vergleichbar seien mit solchen, die beim Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren bestehen, seien irrelevant, da diese Prozeduren nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG fielen. Als lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche stellten sie keinen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG dar.

Im Ergebnis steht somit fest, dass Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auch im Rahmen von Unterspritzungen an Kinn oder Nase mittels Hyaluron bzw. Hyaluronidase verboten ist.

 

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