Bundesverfassungsgericht zum Entzug der elterlichen Sorge

Strenge Voraussetzungen im Familienrecht

Veröffentlicht am: 01.12.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Entziehung der elterlichen Sorge - auch "Sorgerecht" genannt - ist nur in AUsnahmefällen zulässig. Voraussetzung ist, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefärdet ist. Dieser Grundsatz wurde nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Das Kind, so das Gericht, muss bereits geschädigt worden sein oder mit ziemlicher Sicherheit geschädigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem beiden Eltern das Sorgerecht für ihre 2013 geborene Tochter entzogen wurde. Der Vater wehrte sich gerichtlich gegen die Entscheidung. Eine Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dieses stützte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten. Es kam zur Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Vater recht. Es sah eine Verletzung seines Elternrechts aus dem Grundgesetz. Das Sachverständigengutachten sei mangelhaft gewesen und von den Gerichten ungeprüft ohne eigene Würdigung übernommen worden.

Die obersten Richter in Karlsruhe betonten, dass von einer primären Erziehungszuständigkeit der Eltern auszugehen ist und die Eltern ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv beweisen müssen. Soll ein Kind von den Eltern getrennt und das Sorgerecht entsprechend entzogen werden, müsse ein gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit festehen.

Hintergrund

Das Sorgerecht und Umgangsrecht sind besonders schwierige Bereiche im Familienrecht. In unserer Beratungspraxis geht es hierbei insbesondere um die elterliche Sorge und den Umgang, wenn ein Ehepaar mit gemeinsamen Kindern sich scheiden lässt. Fragen nach dem Sorgerecht und Umgangsrecht stehen dann neben finanziellen Punkten wie dem Unterhalt, der Zugewinnausgleich oder der Versorgungsausgleich.