Sorgerecht - Ratgeber und Beratung

Ihre Rechte und die Ihres Kindes bei Trennung, Scheidung und Tod

Das Sorgerecht ist ein Kernbereich des Familienrechts, das das Verhältnis der Eltern zu minderjährigen Kindern regeln. Zur elterlichen Sorge zählen die Personensorge sowie die Vermögenssorge. Im nachfolgenden Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht einen Überblick über dir Rechtslage, Risiken und Chancen rund um die elterliche Sorge.

Anwaltliche Leistungen im Bereich Sorgerecht und Umgangsrecht

  • Beratung in allen rechtlichen Fragen zu minderjährigen Kindern - Rechte, Pflichten, Möglichkeiten
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen von sorge- und umgangsrechtlichen Ansprüchen, insbesondere bei Trennung und Scheidung
  • Entwurf und Prüfung von Elternvereinbarungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Beratung zum Residenzmodell und zum Wechselmodell für Kinder getrennter Paare
  • Vertretung beim Streit um den Kindesunterhalt
  • Durchführung aller familiengerichtlicher Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Letztwillige Sorgerechtsverfügungen (Vormund) durch Testament, Ehegattentestament oder Erbvertrag

Ihre Expertin im Sorgerecht und Umgangsrecht

Alle Mandate mit Bezug zum Umgangsrecht und Sorgerecht für Kinder werden von unserer Kooperationspartnerin Jeannette Deutschmann bearbeitet. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht in Berlin mit Spezialisierung im Bereich Kindschaftsrecht und bietet bundesweit Beratung per Telefon bzw. Videotelefonie an - eine Erstberatung für pauschal 190 Euro zzgl. 19 Prozent USt.

Bitte richten Sie alle Mandatsanfragen im Bereich Sorge- und Umgangsrecht direkt an:

Rechtsanwältin Jeannette Deutschmann

Inhalt des Sorgerechts und Umgangsrechts

Sorgerechtsberechtigte Personen können über die kindlichen Belange bestimmen und andere Personen von einer unerwünschten Einwirkung auf das Kind abhalten. Zur elterlichen Sorge gehören unter anderem die Erziehung und Beaufsichtigung (Personensorge) aber auch die Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens (Vermögenssorge) sowie allgemein die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes in allen Lebensbereichen. Sowohl das Sorgerecht als auch das Umgangsrecht sind von etwaigen Verpflichtungen zur Zahlung von Kindesunterhalt getrennt zu betrachten. Natürlich ergeben sich aber auch Verflechtungen zwischen Kindesunterhalt und dem Sorgerecht bzw. Umgangsrecht. Relevant wird dies insbesondere bei dem sog. Wechselmodell, bei dem das Kind sowohl beim Vater als auch bei der Mutter lebt.

Sorgerecht bei ehelicher Lebensgemeinschaft der Eltern

Die eheliche Lebensgemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene "Normalfall" des familiären Zusammenlebens. Sind Vater und Mutter eines minderjährigen Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu. Beide Eltern haben das Sorgerecht dann gemeinsam und eigenverantwortlich dem Kindeswohl entsprechend auszuüben. Bei wichtigen Streitfragen zwischen eltern in ehelicher Lebensgemeinschaft kann das Familiengericht angerufen werden, das gegebenenfalls das Sorgerecht auf nur ein Elternteil überträgt.

Sorgerecht bei unehelichen Kindern

Bei unehelichen (nichtehelichen) Kindern haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie

  • eine entsprechende gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, 
  • heiraten
  • oder (neuerdings) auch wenn das Familiengericht ihnen die Sorge gemeinsam überträgt.

Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft haben auch die Möglichkeit, grundsätzliche Fragen des Sorgerechts privatschriftlich in einer Elternvereinbarung zu regeln.

Sorgerecht bei Trennung und Scheidung

 Auch nach einer dauerhaften Trennung bzw. Scheidung der Ehegatten verbleibt die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder grundsätzlich bei Vater und Mutter gemeinsam. Beide Elternteile haben jedoch die Möglichkeit, für sich das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Bei in Scheidung bzw. Trennung lebenden und gegebenenfalls zerstritten Eltern ist das Sorgerecht für gemeinsame Kinder oft ein sehr umkämpfter Bereich. Sind die Eltern nicht in der Lage gemeinsame Entscheidungen für ein minderjähriges Kind zu treffen, kann das Familiengericht einem Elternteil das Sorgerecht übertragen. Entscheidende Kriterien für die Entscheidungsfindung des Gerichts sind  die Bindungen des Kindes an den jeweiligen Elternteil, das soziale Umfeld (Freunde, Schule etc.) und die Aufrechterhaltung dieser Bindungen (Kontinuitätsprinzip) sowie andere Kriterien. Richtschnur für die Entscheidung ist dabei stets das Kindeswohl. Möglich ist auch das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge und beinhaltet das Recht, zu entscheiden, wo das Kind lebt.

Bei kleineren Alltagsfragen entscheidet jedoch grundsätzlich derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufgrund der Umgangsregelung gerade aufhält.  Soweit ein gemeinsames Sorgerecht fotbesteht, ist es dann nur noch für die grundsätzlichen Entscheidungen wie z.B. Schul- und Berufswahl, Aufenthalt etc. relevant.

Sorgerecht bei Tod der Eltern / Vormundschaft

Verstirbt ein Elternteil, geht das alleinige Sorgerecht grundsätzlich auf den verbleibenden Elternteil über. Versterben beide Eltern eines noch minderjährigen Kindes, wird vom Familiengericht ein Vormund bestellt, der an Stelle der Eltern das Sorgerecht, also die Personensorge sowie die Vermögenssorge ausübt. Eltern minderjähriger Kinder sollten zu Lebzeiten durch ein Testament (z.B. Ehegattentestament, Berliner Testament) einen geeigneten Vormund bestellen, um so Einfluss auf die Bestellung durch das Familiengericht zu nehmen.

Entziehung des Sorgerechts

Der Art. 6 des Grundgesetzes ist die verfassungsrechtliche Grundlage für das primäre Erziehungsrecht der Eltern. Einem Einschnitt in die Erziehungszuständigkeit der Eltern kann demnach nur unter strengen Voraussetzungen stattgegeben werden. Es bestehen also hohe Hürden bei der Entziehung des elterlichen Sorgerechtes.

Allein im Einzelfall konkret benannte Gründe für eine schwere Gefährdung des Kindeswohls können einen Entzug rechtfertigen. Die Erziehungsdefizite der Eltern, die ungünstigen Entwicklungsbedingungen des Kindes und die Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung des Kindeswohles müssen in Abwägung zu den Interessen der Aufrechterhaltung des elterlichen Erziehungsrechtes für eine Inobhutnahme des Kindes sprechen.

Umgangsrecht

Grundsätzlich hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und sowohl Vater als auch Mutter sind zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Leben die Eltern des minderjährigen Kindes getrennt, kann ein umgangsberechtigter Elternteil grundsätzlich Kontakt zu dem Kind einfordern und dies gegebenenfalls auch mit Hilfe des Familiengerichts durchsetzen. Entscheidendes Kriterium ist das Kindeswohl. Konkrete Ausgestaltung erfährt das Umgangsrecht durch die Bestimmung von Besuchszeiten und -zyklen (z.B. 14-tägiger Wochenendrhythmus). Wie das Umgangsrecht gestaltet werden kann, wenn ein Elternteil sehr weit weg oder gar im Ausland lebt, ist stets im Einzelfall zu klären. Zu bedenken ist auch inwiefern Umgangskosten, also Kosten die durch den Umgang mit dem Kind anfallen (Fahrt- und Reisekosten, Vorhalten eines Zimmers, Spielzeug etc.) ersetzt werden können.

Seit Juli 2013 können Männer, die zwar biologischer Erzeuger aber nicht rechtlicher Vater sind, auch dann Kontakt zu ihrem Kind sowie Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse verlangen, wenn noch keine enge persönliche Bindung zwischen leiblichem Vater und Kind besteht. Voraussetzung ist, dass seitens des Vaters ein ernsthaftes Interesse an dem Kind besteht, und die Kontaktaufnahme bzw. das Auskunftsgesuch dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

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