Gütertrennung in der Unternehmer-Ehe
Ungültiger Ehevertrag?
Eheverträge zum Schutz der Firma können sittenwidrig sein. Allein die Vereinbarung der Gütertrennung reicht dafür aber noch nicht aus.
Mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag wollen viele Unternehmer ihre Firma im Scheidungsfall schützen. Wann dabei die Grenze zur Sittenwidrigkeit (noch nicht) überschritten ist, hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 - XII ZB 395/24).
Ehemann hatte sich zur Gütertrennung verpflichtet
In dem Fall ging es um die Ehe eines Unternehmers. Dieser hatte mit seiner Partnerin zunächst unverheiratet zusammengelebt und 2008 eine Tochter bekommen. Ende 2010 heirateten die beiden und bekamen noch drei weitere Kinder, bevor die Frau dann im März 2021 den Scheidungsantrag stellte. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens entstand Streit über einen etwaigen Zugewinnausgleich. Eine Woche vor der Heirat hatte das Paar einen Ehevertrag geschlossen. Darin hatten sie Gütertrennung vereinbart, den nachehelichen Unterhalt geregelt und auch einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Ein Grund für den Unternehmer-Ehevertrag waren die sogenannten Güterstandsklauseln in den Gesellschaftsverträgen der Familienunternehmen, an denen der Ehemann beteiligt war und die ihn zur Vereinbarung der Gütertrennung verpflichteten. Die Gattin fühlte sich an den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht gebunden und machte entsprechende Ansprüche geltend. Damit hatte sie weder beim Amtsgericht noch beim Oberlandesgericht Stuttgart Erfolg, sodass letztlich der BGH bemüht wurde.
Ehevertrag für Unternehmer
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt den Ehevertrag zum Schutz der Firma.
Ausschluss des Zugewinns legitim und nicht sittenwidrig
Auch der BGH hatte aber an der vereinbarten Gütertrennung nichts auszusetzen. Das Güterrecht, so die Richter in Karlsruhe, gehöre nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ergebnis zu einer sehr einseitigen Vermögensverteilung zulasten der Ehefrau geführt habe, müsse diese hinnehmen. Allein hierin könne man jedenfalls noch kein verwerfliches Verhalten sehen. Anerkannt sei vielmehr, dass unternehmerische Interessen und gesellschaftsrechtliche Vorgaben legitime Beweggründe für eine Gütertrennung darstellen können. Gerade in Unternehmerehen habe der Vermögensschutz einen hohen Stellenwert.
Keine Ausnutzung einer Zwangslage
Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags wird nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst dann angenommen, wenn neben der Gütertrennung weitere Umstände vorliegen, die auf eine subjektive Imparität bei Vertragsschluss hindeuten, etwa wenn sich ein Ehegatte in einer Zwangslage befindet, die vom anderen ausgenutzt wird. Einen solchen Fall sah der BGH hier jedoch nicht. Die Ehefrau hatte zwar nach der Geburt des dritten Kindes ihre Erwerbstätigkeit als GmbH-Geschäftsführerin eingestellt, war jedoch im Ehevertrag für den Fall der Scheidung mit monatlichen Geldzahlungen abgesichert worden. Außerdem sei sie beim Abschluss des Ehevertrags von ihrem Vater - einem Rechtsanwalt - vertreten gewesen.
Der Fall zeigt beispielhaft, wo beim Ehevertrag die Grenzen zwischen wirksam und sittenwidrig verlaufen. Hieraus sollte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Ehevertrag mit Gütertrennung stets wirksam ist. Es kommt halt auf die sonstigen Umstände an - sowohl beim Vertragsschluss. als auch im Laufe der Ehe.
Scheidung des Unternehmers
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt die besonderen Themen, die bei der Scheidung des Unternehmers zu Konflikten führen.