Crowdfunding - Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten

Crowdfunding bleibt interessante Finanzierungs-Alternative, nicht nur für Startups

Veröffentlicht am: 11.07.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Crowdfunding bleibt für Projektentwickler und Finanzmakler interessantes Mittel, um (Immobilien-) Projekte zu finanzieren.

Das im Vorfeld vor allem in der Startup-Szene heftig diskutierte Kleinanlegerschutzgesetz ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Die gute Nachricht ist, dass das Gesetz weiterhin Crowdfunding über Online-Plattformen ohne aufwändige Erstellung eines Verkaufsprospektes und erlaubt. Dadurch ergeben sich für start-ups, aber auch für etablierte Unternehmen relativ unkomplizierte Möglichkeiten, Kapital einzusammeln. Aber auch für Finanzmakler bietet das Kleinanlegerschutzgesetz lukrative Möglichkeiten, durch den Betrieb einer Crowdfundingplattform Investorengelder in ausgesuchte Projekte zu leiten.  

Das Gesetz gibt den folgenden Rahmen für eine prospektfreie Crowdfundingtätigkeit vor:

  1. Nutzung eines der folgenden Finanzierungsinstrumente: Nachrangdarlehen, partiarisches Darlehen und sog. „sonstige Anlagen“ (=Anlagen, die Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln)
  2. Das Kapital einsammelnde Unternehmen darf nicht mehr als EUR 2,5 Millionen mittels Crowdfunding einsammeln
  3. Einzelinvestitionen bis EUR 1000 ohne Weiteres möglich. Obergrenze liegt bei EUR 10,000.00. Bei Investitionsbeträgen zwischen EUR 1000 und EUR 10,000.00 muss der Anleger eine Selbstauskunft dahingehend abgeben, dass er entweder über ein frei verfügbares Vermögen von 100,000.00 Euro der Investitionsbetrag nicht höher ist, als der zweifache Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens
  4. Keine betragsmäßige Begrenzung existiert für Investitionen durch Kapitalgesellschaften. So können vermögende Privatpersonen mittels einer GmbH über eine Crowdfundingplattform sechs- oder siebenstellige Beträge investieren.
  5. Erstellung eines sog. Vermögensinformationsblattes (VIB) und dessen Hinterlegung bei der BaFin ·
  6. Werbung ist on- und offline möglich, muss jedoch mit einem Warnhinweis auf möglichen Totalverlust des Investors versehen sein
  7. Es besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für die Anleger
  8. Betreiber von Crowdfunding-Plattformen benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung  

Wir beraten Unternehmen mit Finanzierungsbedarf wie auch interessierte Finanzmakler bei der Nutzung bzw. dem Aufbau einer Crowdfunding-Plattform und liefern praktikable Lösungen. Bei Fragen und Beratungsbedarf im Bereich Crowdfunding, Crowdinvesting bzw. Crowdlending wenden Sie sich bitte direkt an unsere zuständigen Rechtsanwälte in Hamburg oder Berlin.