Crowdfunding, Crowdfinanzierung

Zivilrechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerliche Beratung

Crowdfunding bzw. Crowdfinanzierung oder Schwarmfinanzierung ist eine noch recht junge Finanzierungsform. die eine Vielzahl von Anlegern mit Start-ups und anderen Unternehmen und Projekten mit Kapitalbedarf zusammenbringt. Bei entsprechender Ausgestaltung hat der Gesetzgeber unkomplizierte und günstige Möglichkeit geschaffen, auf diese Weise öffentlich Kapital einzuwerben. Die rechtliche Ausgestaltung des eingesetzten Finanzinstruments und die komplexen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für das Crowdfunding stellen herausforderndes Beratungsfeld dar, in welchem unsere spezialisierten Berater Crowdfunding- Plattformen ebenso wie kapitalsuchende Unternehmen und Projektentwickler kompetent beraten.

Unsere Leistungen im Bereich Crowdfunding

Rund um das Thema Crowdfunding beraten und vertreten die Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater unserer Kanzlei Unternehmen und Crowdfunding-Plattformen.

  1. Beratung von Crowdfunding Plattformen, insbesondere im Aufsichtsrecht, Wettbewerbsrecht, AGB-Recht etc.
  2. Beratung von Startups und anderen Unternehmen mit Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit Crowdfunding als Finanzierungsalternative
  3. Projektbezogene und rechtssichere Ausgestaltung des für das Crowdfunding eingesetzten Finanzinstruments
  4. Prüfung einzelner Rechts- und Steuerfragen im Bereich Crowdfunding

Genauso vielfältig wie die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind die steuerlichen und bilanziellen Gesichtspunkte bei der Wahl des Crowdfunding- Finanzinstruments, wozu unsere spezialisierten Fachanwälte und Steuerberater fachkundig beraten.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Erscheinungsformen des Crowdfunding

Es gibt zahlreiche Spielarten der Crowdfinanzierung. In der Praxis kommt es sowohl im Bereich des Fundraising (Spenden ohne Gegenleistung) als auch im geschäftlichen Bereich vor. Beim kreditbasierten Crowdfunding, auch Crowdlending genannt, erhalten Anleger ihr Geld (meist verzinst) zurück, während sie beim Crowdinvesting am Gewinn des Projekts bzw. Unternehmens partizipieren. Eine spezielle Form des Crowdfunding stellt die Unternehmensfinanzierung mittels des Initial Coin Offerings (ICO) dar. Weiterführende Informationen zum ICO und sogenannten Token Sale finden Sie hier: ICO-Recht

Zivilrechtliche Beziehungen von Plattformen, Unternehmen und Anlegern

Zivilrechtlich bestehen mehrere Vertragsbeziehungen zwischen den Akteuren beim Crowdfunding. Die Plattformen schließen Verträge zur Nutzung sowohl mit den Unternehmen/Projekten als auch mit den Nutzern. Das Vertragsverhältnis zwischen den „Unterstützern“ und den Startups hängt von der konkreten Ausgestaltung des Crowdfundings ab. So kann z.B. eine stille Beteiligung vorliegen oder – beim Crowdlending – ein Darlehensvertrag im Sinne des BGB.

Außerdem gibt es regelmäßig noch einen Treuhänder als weiteren Akteur bei der Crowdfinanzierung. Dieser sammelt auf der Basis eines Treuhandvertrages die Mittel und zahlt diese beim Vorliegen vorher definierter Voraussetzungen an den Projektinitiator bzw. das Startup aus.

Genauso vielfältig wie die zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind die steuerlichen Gesichtspunkte beim Crowdfunding. Unternehmen, die mit Crowdfunding bzw. Crowdinvesting Kapital sammeln wollen, sollten sich hier hinsichtlich der steuerlichen Folgen der einzelnen Formen der Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung mit ihrem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt für Steuerrecht abstimmen.

BaFin-Lizenz & Aufsichtsrecht bei der Crowdfinanzierung

Crowdfunding unterliegt als Finanzierungsform grundsätzlich dem Aufsichtsrecht und damit der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Rechtlich einschlägig ist vor allem das Kreditwesengesetz (KWG), nach der jeder der im Inland gewerbsmäßig oder in einem einen Geschäftsbetrieb erfordernden Umfang Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, eine schriftliche Erlaubnis der BaFin (sog. „BaFin-Lizenz“). Zumindest bei allen Crowdfunding-Plattformen mit Gewinnerzielungsabsicht dürfte eine Gewerbsmäßigkeit nahe liegen. Die BaFin prüft hier jeden Einzelfall. Die bloße Vermittlung von Krediten fällt nicht unter die obigen Anforderungen des KWG. Für dieses Crowdlending bestehen jedoch Hürden in der Gewerbeordnung (GewO). Sowohl die Betreiber als auch die Nutzer (Anleger und Unternehmen) von internetbasierten Kreditvermittlungsplattformen bedürfen gegebenenfalls einer Erlaubnispflicht nach GewO. Außerdem könnte für Kreditnehmer noch ein nach KWG erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vorliegen.

Update Crowdfunding Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten: Das im Vorfeld kontrovers diskutierte Kleinanlegerschutzgesetz ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Das Gesetz erlaubt weiterhin Crowdfunding über Online-Plattformen ohne aufwändige Erstellung eines Verkaufsprospektes. Dadurch ergeben sich für Start-Ups, aber auch für etablierte Unternehmen relativ unkomplizierte Möglichkeiten, Kapital einzusammeln. Aber auch für Finanzmakler bietet das Kleinanlegerschutzgesetz lukrative Möglichkeiten, durch den Betrieb einer Crowdfundingplattform Investorengelder in ausgesuchte Projekte zu leiten. Das Gesetz gibt den folgenden Rahmen für eine prospektfreie Crowdfundingtätigkeit vor:  

  • Nutzung eines der folgenden Finanzierungsinstrumente: Nachrangdarlehen, partiarisches Darlehen und sog. „sonstige Anlagen“ (=Anlagen, die Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln)
  • Das Kapital einsammelnde Unternehmen darf nicht mehr als EUR 2,5 Millionen mittels Crowdfunding einsammeln
  • Einzelinvestitionen bis EUR 1000 sind ohne Weiteres möglich. Die Obergrenze liegt bei EUR 10,000.00. Bei Investitionsbeträgen zwischen EUR 1000 und EUR 10,000.00 muss der Anleger eine Selbstauskunft dahingehend abgeben, dass er entweder über ein frei verfügbares Vermögen von 100,000.00 Euro der Investitionsbetrag nicht höher ist, als der zweifache Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens
  • Keine betragsmäßige Begrenzung existiert für Investitionen durch Kapitalgesellschaften. So können vermögende Privatpersonen mittels einer GmbH über eine Crowdfundingplattform sechs- oder siebenstellige Beträge investieren.
  • Erstellung eines sog. Vermögensinformationsblattes (VIB) und dessen Hinterlegung bei der BaFin
  • Werbung ist on- und offline möglich, muss jedoch mit einem Warnhinweis auf möglichen Totalverlust des Investors versehen sein
  • Es besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für die Anleger
  • Betreiber von Crowdfunding-Plattformen benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung   

Crowdfunding als Baustein der Unternehmensfinanzierung

Crowdfunding ist nur eine von vielen Formen der Unternehmensfinanzierung für Startups und Gründer. In der Regel wird es eine ergänzende Kapitalbeschaffungsmaßnahme neben herkömmlichen Finanzierungsformen wie Bankkredit, stille Beteiligung, Venture-Capital etc. sein. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater stellen Ihnen gerne die für Sie in Frage kommenden Finanzierungsformen dar, helfen bei der Vertragsgestaltung und vertreten Sie bei Konflikten zwischen Unternehmen und Investoren. Einen Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten von Startups und Gründern finden Sie hier: Finanzierung von Startups.

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