Das neue Sorgerecht für unverheiratete Eltern

Überblick und erste Rechtsprechung

Veröffentlicht am: 16.10.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Seit dem 19.05.2013 ist das neue Sorgerecht für unverheiratete Eltern in Kraft. Bisher konnte die Mutter die gemeinsame elterliche Sorge durch die Nichtabgabe der Sorgeerklärung verhindern. Das hat der Gesetzgeber nunmehr geändert. Zwar steht der unverheirateten Mutter zunächst die Alleinsorge für das Kind zu. Wenn die Eltern jedoch nicht heiraten und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgeben, dann überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a Abs. 2 BGB). Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Flankiert wird diese Vorschrift im Verfahrensrecht durch ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren. Wenn ein Elternteil den Antrag auf gemeinsame Sorge stellt, dann erhält der andere Elternteil eine Frist zur Stellungnahme.

  • Wenn keine Gründe genannt werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, kann das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge auf die Eltern übertragen.
  • Wenn Gründe genannt werden, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege stehen, so wird das Verfahren in ein „normales“ Sorgerechtsverfahren übergeleitet.  

Eine der ersten veröffentlichten Entscheidungen zum neuen Sorgerecht für unverheiratete Paare enthält einige Hinweise dazu, wann die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

  • Die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen.
  • Wenn auf der Kommunikationsebene zwischen den Eltern eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird, widerspricht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl.
  • Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht auf die Eltern übertragen werden, wenn keine tragfähige soziale Beziehung zwischen ihnen besteht. 

Diese Kriterien für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dürften richtungsweisend sein. Bereits das KG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2013 (Az. 18 UF 215/11) die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Begründung, dass die Eltern nicht in der Lage sind eine tragbare Kommunikationsbasis aufzuhaben – abgelehnt Allgemeine typischerweise mit einer Trennung einhergehende Kommunikationsschwierigkeiten reichen jedoch nicht aus, um die Alleinsorge aufrechtzuerhalten.