Zugewinnausgleich und Trennungszeitpunkt

Antrag auf Zwischenfeststellung unzulässig

Veröffentlicht am: 25.02.2026
Qualifikation: Fachanwalt für Familienrecht

Der Zeitpunkt der Trennung spielt bei einigen Fragen rund um die Scheidung eine Rolle. Eine gerichtliche Feststellung dieser Frage im Scheidungsverbund lehnt der BGH aber ab.

Eine erfolgreiche Scheidung ist oft eine Frage des Timings. Bei der Frage des Zugewinnausgleichs kann auch der Zeitpunkt der Trennung eine Rolle spielen. In einer Entscheidung aus letztem November bestätigte der Bundesgerichtshof aber, dass die (Zwischen-)Feststellung dieses Trennungszeitpunkts durch das Gericht unzulässig sei, da es an einem Rechtsverhältnis fehle (BGH, Beschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 203/25). 

Streit um den Zugewinn

In dem Fall verlangten beide Ehegatten im Scheidungsverbundverfahren wechselseitig Auskunft über das Trennungsvermögen des anderen zu unterschiedlichen Trennungszeitpunkten. Vor diesem Hintergrund beantragte der Ehemann die gerichtliche Zwischenfeststellung des Trennungszeitpunktes. Dieser Antrag wurde zunächst vom Familiengericht und dann in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht abgelehnt. Der Trennungszeitpunkt sei nur Voraussetzung für den Auskunftsanspruch, aber kein festsellungsfähiges Rechtsverhältnis. Damit wollte sich der Ehemann nicht zufriedengeben und rief schließlich den BGH an. 

Was bedeutet "Scheidungsverbund"?

Das Scheidungsverbundverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem nicht nur über die Scheidung einer Ehe, sondern auch über bestimmte Folgesachen - insbesondere Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich oder Unterhalt - entschieden wird. Der Scheidungsverbund ist gesetzlich geregelt in § 137 FamFG. Er ist bei einer Scheidung der Normalfall, Eine Abtrennung einzelner Folgesachen ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. 

BGH lehnt Zwischenfeststellung ab

Doch auch der BGH wollte dem Ehemann nicht folgen. Die Richter in Karlsruhe sahen nicht das dafür notwendige Rechtsverhältnis. Vorfragen, einzelne Elemente oder bloße rechtserheblichen Tatsachen, so der BGH, seien nicht feststellungsfähig. Der Trennungszeitpunkt sei gerade eine solche bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Die Rechtswirkungen gingen vom Getrenntleben aus, nicht schon von der Trennung, die erst zum Getrenntleben führe. 

Auch konnten die Richter kein beachtliches praktisches Interesse an einer gesonderten Feststellung des Trennungszeitpunkts erkennen. Diesbezüglich hatte der Ehemann argumentiert, dass der Trennungszeitpunkt anderenfalls in den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichs und anderen Folgesachen abweichend ausfallen könne, da die zur Auskunft verpflichtende Entscheidung weder eine innerprozessuale Bindungswirkung entfalte noch der in der Auskunftsstufe genannte Stichtag der Trennung in Rechtskraft erwachse. Dem hielt der BGH entgegen, dass es für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Endvermögens für die Berechnung des Zugewinns nicht darauf ankomme, ob der entsprechende Zeitpunkt der Trennung in der Auskunft des Antragsgegners stimme. 

Trennungsvermögen beim Zugewinnausgleich

Unter dem Trennungsvermögen versteht man im Familienrecht das Vermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung. Es ist nicht direkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs entscheidend, spielt aber eine wichtige Rolle im Rahmen des Auskunftsanspruchs (§ 1379 BGB). Denn jeder Ehegatte darf vom anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, um Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Scheidung zu erkennen und so illoyale Vermögensminderungen zu verhindern. Ist das Endvermögen geringer als das Trennungsvermögen, muss der betreffende Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung oder Benachteiligungsabsicht beruht.

Video: Ab wann lebt man "getrennt"

In diesem Video zum Trennungsjahr geht Rechtsanwalt Bernfried Rose der Frage auf dem Grund, was Getrenntleben bedeutet und rechtlich eine Trennung von Eheleuten angenommen werden kann.