Quarantäne brechen oder Kündigung riskieren?

Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer Covid-Quarantäne

Veröffentlicht am: 04.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Unwirksamkeit der Kündigung wegen einer Covid-Quarantäne

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dott. Francesco Senatore

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig rechtsunwirksam.

Kündigung wegen Quarantäneanordnung

Der Arbeitnehmer - Kläger - kam im Oktober 2020 mit einer infizierten Person in Kontakt. Das Gesundheitsamt ordnete für den Arbeitnehmer die häusliche Quarantäne telefonisch an. Der Arbeitnehmer informierte hierüber seinen Arbeitgeber, der einen Dachdeckerbetrieb führt. Der Arbeitgeber - Beklagter - stellte die Quarantäneanordnung in Frage und verlangte vom Arbeitnehmer eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes. Obwohl der Arbeitnehmer das Gesundheitsamt um eine Bestätigung telefonisch bat, ging sie nach mehreren Tagen immer noch nicht ein. Der Arbeitgeber entschloss sich, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

AG Köln: Kündigung war sitten- und treuwidrig

Gegen die Kündigung hat der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben, die von dem Arbeitsgericht Köln stattgegeben wurde (Urteil vom Arbeitsgericht Köln vom 15.04.2021 – 8a 7334/20). Im Urteil hat das Arbeitsgericht Köln die Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitgebers festgestellt. Das Kündigungsschutzgesetz „KSchG“ findet in diesem Fall keine Anwendung, so dass der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund für die fristgemäße Kündigung darlegen musste. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig betrachtet, denn der Arbeitnehmer hatte sich lediglich an die Quarantäneregeln gehalten, während der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, gegen die Quarantäneregeln zu stoßen und im Betrieb zu erscheinen.  

Keine Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach dem KSchG ist unwirksam, wenn sie sozial nicht gerechtfertigt ist. Das KSchG sieht für die Wirksamkeit einer Kündigung diverse Voraussetzungen vor (siehe § 1 KSchG). Vor allem muss ein Grund für die Kündigung bestehen, die nur dann wirksam ist, wenn sie durch verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt ist. Kündigungsschutz besteht dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG im Betrieb beschäftigt sind. Für Kleinbetriebe findet das KSchG keine Anwendung. Bei dem streitigen Fall sind die im § 1 KSchG vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt.  Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger nicht mehr als sechs Monaten beim Beklagten beschäftigt und der Beklagte führt einen Dachdeckbetrieb mit wenigen Arbeitnehmern.

Grundsätzlich kein Sonderkündigungsschutz bei behördlich angeordneter Quarantäne

Auch der Inhaber eines Kleinbetriebs ist aber zu einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme verpflichtet. Gegen eine Kündigung, die gemäß § 138 und § 242 Bürgerliches Gesetzbuch „BGB“ sitten- und treuwidrig wäre, dürfte ein Arbeitnehmer mit einer Klage die Unwirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht feststellen lassen. Nach § 138 BGB ist eine Kündigung sittenwidrig, wenn sie gegen grundlegende Wertungen der Rechtsordnung verstößt. Treuwidrige Kündigungen sind rechtlich widersprüchlich nach § 242 BGB und daher unwirksam.

Im Streitfall wurde die Kündigung vom Arbeitgeber wegen der Nichterfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten seitens des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten Quarantäne ausgesprochen. Dies allein reicht nicht für eine Unwirksamkeit der Kündigung, denn ein Sonderkündigungsschutz bei einer behördlich angeordneten Quarantäne ist nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Kündigung als willkürlich zu betrachten ist, weil der Arbeitgeber die Anordnung der Quarantäne bezweifelte und den Arbeitnehmer unter Druck setzte, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder seinen Arbeitsplatz zu verlieren.