Kündigungsschutzklage

Kostenlose Erstberatung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Voraussetzungen, Ablauf, Abfindung, Kosten

Die Kündigungsschutzklage ist aus Sicht des Arbeitnehmers das wichtigste forensische Instrument im Arbeitsrecht. Hält der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam, kann er Klage beim Arbeitsgericht erheben. 

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Instanzen. Für die Kündigungsschutzklage bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung sowie im Falle der gerichtlichen Vertretung eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Nachfolgend finden Sie Informationen zur Kündigungsschutzklage.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist, dass das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz unterliegt. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Zu diesen Voraussetzungen zählen:

  1. Arbeitnehmereigenschaft des Klägers
  2. Beschäftigung in einem Betrieb
  3. Arbeitsverhältnis von mehr als 6 Monaten
  4. Betriebsgröße mit mehr als 10 Arbeitnehmern

Ausführliche Informationen zum Kündigungsschutz sowie allgemein zur Kündigung im Arbeitsrecht finden Sie hier: Kündigung, Kündigungsschutz

Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage sieht in der Regel wie folgt aus:

1. Prüfung der Voraussetzungen und Erfolgsaussichten der Klage

Unsere Rechtsanwälte prüfen anhand der Sach- und Rechtslage, ob eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall zulässig und erfolgversprechend ist. Insbesondere muss gesetzlicher Kündigungsschutz gegeben und eine fristgerechte Klageerhebung möglich sein. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Drei-Wochen-Frist. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss somit die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.Die Drei-Wochen-Frist gilt auch für Arbeitnehmer, die nicht unter den Kündigungsschutz des KSchG fallen!

2. Klageerhebung beim zuständigen Arbeitsgericht

Zuständig für die Klage ist das Arbeitsgericht am Wohnort des beklagten Arbeitgebers bzw. der Unternehmenssitz oder Niederlassungssitz sowie der Erfüllungsort für die Arbeitsleistung. Für die Kündigungsschutzklage besteht (in der ersten Instanz) kein Anwaltszwang, sodass sie auch ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts geführt werden darf. Hiervon ist jedoch schon deshalb abzuraten, weil die formellen Hürden für das Führen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses mit Anträgen, Schriftsätzen etc. von einem Laien nicht zu nehmen sind. Vorsicht ist etwa bei den korrekt zu formulierenden Anträgen geboten. Neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet wurde, gilt es auch stets den Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend zu machen. Oft ist auch der sogenannte „Schleppnetzantrag“ hilfreich, der vorsieht, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch etwaige spätere Kündigungen des Arbeitgebers beendet wird.

Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist übrigens nur dann gegeben, wenn es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG handelt. Besondere Vorsicht ist hier also insbesondere bei Fremdgeschäftsführern oder Scheinselbständigen geboten. 

3. Gütetermin beim Arbeitsgericht

Der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht findet regelmäßig innerhalb von zwei Wochen  zunächst nur vor einem Berufsrichter statt. Sofern überhaupt Gesprächsbereitschaft der Beteiligten besteht, wird eine gütliche Einigung angestrebt, die bei Zustandekommen als gerichtlicher Vergleich protokolliert wird. Einem im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt mit taktischem Gespür wird meist schon im Rahmen des Gütetermins ein gutes Ergebnis für seinen Mandanten erzielen und die Kündigungsschutzklage mit einem guten Vergleich zum Abschluss bringen.

4. Kammertermin

Scheitert der Gütetermin, kommt es einige Monate später zu einem Kammertermin, bei dem zwei ehrenamtliche Richter dem Berufsrichter zur Seite gestellt werden - je einer aus der Sphäre des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Im Vorfeld legen die beteiligten Anwälte jeweils in Schriftsätzen die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht dar. Auch innerhalb des Kammertermins bemüht sich das Gericht regelmäßig um eine gütliche Einigung der Parteien.

5. Rechtsmittel: Berufung und Revision

Ergeht im Rahmen der Kündigungsschutzklage ein Urteil, kann dagegen innerhalb eines Monats (nach Urteilszustellung) Berufung eingelegt werden. Diese wird vor dem jeweiligen Landesarbeitsgericht (z.B. LAG Hamburg) verhandelt und erfordert zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Das gilt selbstverständlich auch für die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Diese Instanz erreichen jedoch nur sehr wenige arbeitsrechtliche Konflikte.

Die Abfindung als Ziel der Kündigungsschutzklage

Entgegen der weit verbreiteten Meinung sieht das deutsche Arbeitsrecht keinen grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vor. Diese kann im Vorwege individual- oder tarifvertraglich vereinbart oder aber gemäß § 1 a KSchG mit Ausspruch der Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse durch den Arbeitgeber unter der Prämisse angeboten worden sein, dass der Arbeitnehmer auf die Einreichung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.

Ansonsten kommt es zumeist im Rahmen von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen zu Abfindungsvereinbarungen. So ist die Kündigungsschutzklage in vielen Fällen auch ein probates Mittel, diesbezügliche fehlgeschlagene Verhandlungen mit dem Vertragspartner auszufechten. Denn meist haben die Parteien eines Rechtsstreits kein gesteigertes Interesse mehr daran, nach Beendigung des Verfahrens weiterhin miteinander zu arbeiten.

Die Kosten der Kündigungsschutzklage

Hinsichtlich der Kosten unterscheidet sich die Kündigungsschutzklage in einigen Punkten vom gewöhnlichen Zivilprozess. Wichtigste Besonderheit ist zunächst der Umstand, dass in der ersten Instanz jede Partei - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - nur die eigenen Anwaltskosten trägt, nicht aber die des gegnerischen Anwalts.

Im Falle des Unterliegens kommen noch die Gerichtskosten hinzu. Einigen sich die Parteien allerdings mittels eines Prozessvergleichs, der ein Urteil entbehrlich macht, entfallen die Gerichtskosten. Ein Gerichtskostenvorschuss ist vor dem Arbeitsgericht nicht zu zahlen.

Der Streitwert für eine einfache Kündigungsschutzklage liegt in der Regel beim dreifachen Bruttomonatsgehalt des klagenden Arbeitnehmers. Eine Erhöhung dieses Streitwertes durch etwaige weitere Klageanträge ist möglich.

Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung ist möglich, soweit arbeitsrechtliche Streitigkeiten von dem Versicherungsvertrag umfasst sind.

Unser Honorar bei der Kündigungsschutzklage:

  1. Kostenlose Erstberatung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  2. Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren (RVG)
  3. Auf Wunsch des Mandanten alternativ Zeithonorar

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich für eine Einschätzung der Kosten und der Erfolgsaussichten!

Der Rechtsanwalt für die Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklagen werden von Fachanwälten für Arbeitsrecht, von Wirtschaftsanwälten mit entsprechender Spezialisierung und oft auch von gewöhnlichen Anwälten betreut.

Die Aufgabe des Rechtsanwalts besteht bei der Vertretung in der Kündigungsschutzklage darin, das vom Mandanten angestrebte Ziel möglichst zeitnah zu erreichen, möglichst bereits im Wege von Verhandlungen mit der Gegenseite. Durch eine kluge Strategie kann der Anwalt dabei die Mittel des Zivilprozesses dazu nutzen, Druck auf die Gegenseite auszuüben. Hierfür muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Ziele (Abfindung, Zeugnis, Freistellung etc.) die Beteiligten mit welchen Prioritäten verfolgen.

Autoren:

  • Rechtsanwalt Christian Westermann, Hamburg
  • Rechtsanwalt Dott. Francesco Senatore, Hamburg

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