Drei Richter auf der Bank oder nur einer?

Die Rolle des Einzelrichters

Veröffentlicht am: 09.10.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Viele Prozessparteien sind verunsichert, wenn sie zu Beginn des Verfahrens in der Gerichtspost lesen, dass ihr Rechtsstreit von einem Einzelrichter statt der vollbesetzten Zivilkammer entschieden werden soll. In unserem Beitrag erfahren Sie, wann drei Richter verhandeln und wann ein Einzelrichter zuständig ist, was das für Ihre Erfolgschancen als Kläger oder Beklagter bedeutet und warum Rechtsmittel gegen diese Besetzung fast immer ins Leere laufen.

Dr. Marius G. Hossbach Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrechthossbach@rosepartner.de

Wer in einen Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht verwickelt wird, etwa in einem Gesellschafterstreit, hat meist eine ganz bestimmte Vorstellung vom Gerichtssaal. Ganz gleich, ob Sie als Kläger Ihr gutes Recht und offene Geldforderungen einklagen oder sich als Beklagter gegen behauptete Ansprüche zur Wehr setzen: Viele Mandanten erwarten instinktiv ein mehrköpfiges Richterkollegium, das mit vereinter juristischer Expertise den Prozess entscheidet. 

Wenn dann zu Beginn des Prozesses der Einzelrichter übernimmt, sorgt das öfter für Erstaunen und Fragen: Wie kommt es zu dieser Besetzung, ist der Einzelrichter für Ihre konkrete Parteirolle ein Vorteil oder ein Nachteil, und welche Wege gibt es, gegen die Einsetzung vorzugehen? Nachfolgend ordnen wir das Zusammenspiel zwischen mehrköpfiger Zivilkammer und Einzelrichter ein und beleuchten die prozessualen Hürden für Kläger wie Beklagte.

So funktioniert die Gerichtsbesetzung: Originärer und obligatorischer Einzelrichter

Im deutschen Zivilprozessrecht gilt vor den Landgerichten seit vielen Jahren ein Prinzip: Nicht die vollbesetzte Kammer von drei Richtern, sondern der Einzelrichter bildet im ersten Rechtszug den gesetzlichen Regelfall. Das Prozessrecht unterscheidet im Wesentlichen zwei Wege, auf denen ein Einzelrichter für einen Rechtsstreit zuständig wird.

Der erste Weg betrifft den sogenannten originären Einzelrichter nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hier ordnet das Gesetz selbst an, dass die Zivilkammer grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder entscheidet. Sobald eine Klage bei Gericht eingereicht wird, landet die Akte unmittelbar auf dem Tisch des zuständigen Richters, ohne dass die Kammer vorher zusammentreten und einen Übertragungsbeschluss fassen müsste. Welches Kammermitglied konkret entscheidet, bestimmt der im Voraus für das Geschäftsjahr festgelegte Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. 

Die gesamte dreiköpfige Kammer bleibt von vornherein nur in Ausnahmefällen zuständig. Dies gilt einerseits, wenn die geschäftsplanmäßig zuständige Person Richter auf Probe ist und noch nicht mindestens ein Jahr lang Rechtsprechungsaufgaben in Zivilsachen wahrgenommen hat (Richter in „Ausbildung“). Andererseits verbleibt die Sache bei der Kammer, wenn es sich um speziell zugewiesene Spezialmaterien handelt, zu denen unter anderem Bank- und Finanzgeschäfte, Handelssachen, Architektenstreitigkeiten oder Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen gehören (§ 348 ZPO).

Liegt eine solche Spezialmaterie vor, greift der zweite Weg: die Zivilkammer überträgt den Rechtsstreit auf den obligatorischen Einzelrichter (§ 348a ZPO), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Rechtsstreit darf keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, er darf keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung besitzen und es darf vor der Kammer noch nicht zur Hauptsache verhandelt worden sein. Liegen diese Bedingungen vor, hat die Kammer kein Ermessen, sondern muss den Rechtsstreit durch Beschluss dem Einzelrichter übertragen. 

Beispielsfall: Streit um die Abfindung des Gesellschafters

Unser Mandant Herr Schneider wird als Minderheitsgesellschafter aus einer GmbH ausgeschlossen und klagt vor dem Landgericht auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 750.000 Euro. Weil die Abfindung in der GmbH eine Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a GVG darstellt, greift die Zivilkammer zunächst nicht auf den Einzelrichter zurück (Spezialmaterie für die Kammer). Nach § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f ZPO ist von Gesetzes wegen die voll besetzte Kammer zuständig, weshalb Herr Schneider auf die juristische Expertise dreier Berufsrichter bei der komplexen Unternehmensbewertung vertraut.

Nach Eingang der Klageerwiderung der GmbH folgt für ihn jedoch die Überraschung. Die Kammer beschließt nach § 348a Abs. 1 ZPO, den Fall auf eine Einzelrichterin zu übertragen, da die Ermittlung des Abfindungswerts vor allem Sache eines Sachverständigengutachtens sei und keine grundlegenden Rechtsfragen aufwerfe. Plötzlich sitzt Herr Schneider im Termin nicht drei Richtern, sondern allein der Einzelrichterin gegenüber, die nun allein über seine Abfindung entscheidet.

Vor- und Nachteile eines Einzelrichters

Die Frage, ob ein Einzelrichter vorteilhaft ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, auf welcher Seite des Tisches Sie sitzen und welche Strategie im jeweiligen Verfahren verfolgt wird.

Auf der Habenseite bietet das Einzelrichterverfahren handfeste Vorteile für beide Seiten. Ein Einzelrichter arbeitet meist flexibler und schneller, weil keine Abstimmungen zwischen drei Richtern bei der Terminierung, Beweisaufnahme oder Urteilsfindung erforderlich sind. Der Einzelrichter hat die Akte oft bis ins letzte Detail studiert und leitet die mündliche Verhandlung entsprechend konzentriert. Vor allem in Güteverhandlungen erweist sich der Einzelrichter häufig als engagierter Vermittler. Für Kläger, die eine zügige Titulierung ihrer Forderung anstreben, spart das Zeit und Kosten. Auch für einen Beklagten kann dies attraktiv sein, wenn das Unternehmen eine schnelle rechtliche Klärung ohne jahrelange Rückstellungsbelastungen in der Bilanz sucht oder wenn im Verhandlungstermin eine wirtschaftlich vernünftige Einigung gefunden werden soll.

Die Kehrseite ist das Fehlen des Mehr-Augen-Prinzips. In einer Dreierkammer beraten drei Juristen im geschützten Beratungszimmer über die Glaubwürdigkeit von Zeugen, die Überzeugungskraft von Gutachten und komplexe Rechtsfragen. Einseitige Tendenzen eines einzelnen Richters können durch die Beisitzer korrigiert werden. Beim Einzelrichter hängt das Verfahrensergebnis dagegen stark von der juristischen Auffassung und Verhandlungsführung einer einzigen Person ab. Für einen Kläger mit einer innovativen Rechtsauffassung birgt dies das Risiko, dass der Einzelrichter der gewohnten Linie treu bleibt und die Klage abweist. Aus der Perspektive des Beklagten kann die Einzelrichterbesetzung ebenfalls heikel sein: Steht der Einzelrichter dem Anspruch von Beginn an aufgeschlossen gegenüber oder missversteht er ein technisches Verteidigungsvorbringen, fehlt das Korrektiv zweier Richterkollegen, die den Sachverhalt möglicherweise kritischer hinterfragt hätten. Umgekehrt nutzen Beklagte die Kollegialzuständigkeit bisweilen bewusst, um in hochkomplexen Auseinandersetzungen sicherzustellen, dass ihre differenzierten Einwände auf breiter Basis abgewogen werden.

Strategische Einflussmöglichkeiten: Was Kläger und Beklagte tun können

Die Zivilprozessordnung gibt Klägern und Beklagten strukturierte Gelegenheiten, auf die Entscheidung über die Richterbank Einfluss zu nehmen, noch bevor ein Beschluss gefasst wird.

Für die Klägerseite liegt der Hebel bereits in der Klageschrift. Gemäß § 253 Abs. 3 Nr. 3 ZPO soll die Klageschrift ausdrücklich eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. Als Klägervertreter tragen wir hier dezidiert vor, welche tiefgreifenden rechtlichen Schwierigkeiten oder grundlegenden Fragen gegen eine Übertragung sprechen.

Die Beklagtenseite hat diese Möglichkeit im Rahmen der Klageerwiderung. Nach § 277 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll der Beklagte dort ebenfalls mitteilen, ob Einwände gegen eine Einzelrichterentscheidung bestehen. Die Zivilkammer darf bei einer Spezialmaterie über eine Übertragung auf den obligatorischen Einzelrichter nach § 348a ZPO erst entscheiden, nachdem die Klageerwiderung eingegangen ist oder die dafür gesetzte Frist abgelaufen ist. Trägt der Beklagte in der Erwiderung substantiierte Bedenken vor, muss die Kammer diese prüfen und sollte ihren Beschluss zumindest kurz begründen.

Befindet sich das Verfahren bereits beim Einzelrichter, sieht das Gesetz zudem Mechanismen für eine Rückkehr zur Kammer vor. Sowohl der originäre als auch der obligatorische Einzelrichter können den Rechtsstreit nach § 348 Abs. 3 ZPO oder § 348a Abs. 2 ZPO der Kammer vorlegen, wenn sich im weiteren Verlauf zeigt, dass die Sache außergewöhnlich schwierig wird oder grundsätzliche Bedeutung erlangt.

Das stärkste Instrument besitzen Kläger und Beklagte, wenn sie an einem Strang ziehen: Stellen beide Parteien nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ZPO oder § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen übereinstimmenden Antrag auf Übernahme durch die Kammer, ist der Einzelrichter zwingend verpflichtet, die Sache vorzulegen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss die Kammer das Verfahren übernehmen. Ein solcher Schulterschluss ist in der Praxis dann denkbar, wenn beide Parteien erkennen, dass der Rechtsstreit von prinzipieller Bedeutung für eine gesamte Branche ist und man eine Entscheidung anstrebt, die das Gewicht dreier Berufsrichter hinter sich weiß.

Das Rechtsmittelproblem

Wenn eine Partei mit der Übertragung nicht einverstanden ist und das Gericht den Einwänden nicht folgt, stellt sich sofort die Frage nach einem Rechtsmittel. Hier begegnen Rechtsuchende einer der schärfsten Barrieren der Zivilprozessordnung.

Weder Kläger noch Beklagte können gegen die Einsetzung oder Übertragung auf den Einzelrichter ein ordentliches Rechtsmittel einlegen. Nach §§ 348 Abs. 4, 348a Abs. 3 ZPO kann auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme ein Rechtsmittel schlicht nicht gestützt werden. Auch Zwischenbeschlüsse der Kammer zur Zuständigkeit nach § 348 Abs. 2 ZPO sind nach dem Gesetz unanfechtbar. Das bedeutet in aller Klarheit: Es gibt weder eine isolierte sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht, noch kann die unterlegene Partei das spätere Endurteil in der Berufung nach § 512 ZPO oder in der Revision nach § 557 Abs. 2 ZPO erfolgreich mit der Rüge angreifen, die Besetzung mit dem Einzelrichter sei sachlich verfehlt gewesen.

Der Grund für diesen rigorosen Ausschluss liegt im gesetzlichen Ziel der Verfahrensbeschleunigung: Es soll unter allen Umständen verhindert werden, dass Parteien monatelang über Instanzen hinweg darüber streiten, welcher Richter innerhalb desselben Gerichts die Akte bearbeitet, anstatt den materiellen Rechtsstreit in der Sache auszutragen. Das Gesetz nimmt dabei bewusst in Kauf, dass es zu Fehlentscheidungen über die interne Zuständigkeit kommen kann.

Eine Anfechtung kommt nach gefestigter Rechtsprechung ausschließlich in Extremfällen in Betracht, wenn der Vorgang die Schwelle zur Willkür, zur greifbaren Gesetzeswidrigkeit oder zu einer Verletzung des grundgesetzlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG überschreitet. Das betrifft Fälle, in denen eine Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, etwa wenn sich ein Richter die Akte im Wege einer reinen Selbstbestellung ohne Beschluss der Kammer aneignet oder die Kammer ohne Anhörung und unter offenkundiger Missachtung zwingender ZPO-Regeln verfährt. 

Anwaltliche Praxistipps für Kläger und Beklagte

Der Einzelrichter ist heute gelebter Alltag an den deutschen Landgerichten. Der Prozess vor dem Einzelrichter heißt weder für den Kläger noch für den Beklagten, dass mit minderer Sorgfalt verhandelt wird, sondern eröffnet in vielen Fällen die Chance auf ein schnelleres, flexibleres und wirtschaftlich tragfähiges Verfahren.

Dennoch gilt für beide Parteien: Wer eine Entscheidung durch die volle Kammer für unverzichtbar hält, muss von Beginn an proaktiv handeln. Kläger müssen die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Falles bereits in der Klageschrift darlegen, Beklagte müssen dasselbe unmittelbar in der Klageerwiderung tun. Da ein nachträgliches Rechtsmittel gegen Übertragungsentscheidungen ausgeschlossen ist, führt der Weg zur vollen Kammer im Streitfall nur über eine schlüssige Begründung von Beginn an oder über einen abgestimmten gemeinsamen Antrag beider Parteien. 

Als Prozesskanzlei analysieren wir für unsere Mandanten stets frühzeitig, welche Besetzung die besten prozessualen Aussichten für das jeweilige Klage- oder Verteidigungsziel verspricht.

Video: Abfindung für den GmbH-Gesellschafter

Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht