Gesellschafterstreit in der GmbH

Ausschluss, Kündigung, Abfindung - die wichtigsten Strategien

Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sind meist hoch komplex. Zugespitzte Konflikte münden häufig im Ausschluss eines Gesellschafters oder Geschäftsführers. Für die Betroffenen kann der Verlust der Gesellschafter- oder Geschäftsführerstellung wirtschaftlich von existenzieller Bedeutung sein. Als Wirtschaftskanzlei für Gesellschaftsrecht mit Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern betreuen wir Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Sachverhalten und Phasen eines Gesellschafterstreits, insbesondere auch beim freiwilligen oder erzwungenen Ausscheiden von Gesellschaftern und Geschäftsführern aus der GmbH.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Ratgeber-Inhalt

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Unsere Expertise beim Gesellschafterstreit (Corporate Litigation)

Unser Team von spezialisierten Fachanwälten für Gesellschaftsrecht bietet Ihnen eine umfangreiche Erfahrungen aus hunderten erfolgreich begleiteter Unternehmensstreitigkeiten auf Gesellschafter- und Managementebene. Unsere Beratung erstreckt sich auf alle rechtlichen, psychologischen und taktischen Aspekte des Konflikts. Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere

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Beginn des Gesellschafterstreits: Einfluss auf die Geschäftsführung

In der klassischen mittelständischen GmbH besteht oft eine enge Bindung zwischen den Gesellschaftern. Kommt es im Kreis der Gesellschafter zu Konflikten und geht das persönliche Vertrauen verloren, kann es schnell zu Blockaden im operativen Geschäft sowie zu negativen finanziellen Folgen im Unternehmen kommen.

Erreichen die persönlichen Dissonanzen unter den Gesellschaftern ein gewisses Niveau, werden oftmals die vorhandenen Machtverhältnissegenutzt, um die Interessen des Mitgesellschafters oder einer Gruppe von Gesellschafter zu beeinträchtigen. Dabei ist die Motivlage für destruktive Maßnahmen vielfältig. Sie reicht von einer bloßen Machtdemonstration bis hin zur Ausnutzung von finanziellen Vorteilen für einzelne Gesellschafter.

Leitet ein Gesellschafter erst einmal destruktive Maßnahmen ein, wie etwa die Verweigerung der Entlastung eines Geschäftsführers oder Beschlüsse betreffend die Gewinnausschüttung, folgen regelmäßig darauf spürbare Reaktionen der betroffenen Gesellschafter. Nicht selten navigieren sich die streitenden Gesellschafter durch die Ausübung ihrer Stimmrechte in ein generelles Patt oder blockieren einzelne wichtige Maßnahmen.

Nahezu immer pflanzt sich ein Gesellschafterstreit auf die Geschäftsführerebene fort. Da die Geschäftsführer das alltägliche operative Geschäft führen, wird bei Gesellschafterauseinandersetzungen immer auch Einfluss auf die Geschäftsführung ausgeübt. Dies gilt nicht nur bei GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführern, sondern auch bei Unternehmen mit Fremdgeschäftsführern im Management. Durch einen Einfluss der Gesellschafter auf die Geschäftsführung lassen sich wichtige unternehmenspolitische Akzente setzen.

Bei einem eskalierenden Gesellschafterstreit realisieren nicht selten auch viele Stakeholder des Unternehmens, wie Kunden, Lieferanten, Banken, Mitarbeiter und Geschäftspartner, dass das Gleichgewicht des Unternehmens ins Wanken gerät. Reputationsschäden können dann hoch riskante Ausmaße annehmen.

GmbH-Minderheitsgesellschafter Schutz - Streit mit Mehrheitsgesellschafter

In der GmbH regiert der Mehrheitsgesellschafter. Gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG werden Gesellschafterbeschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst. Das bedeutet, dass ein Mehrheitsgesellschafter mit einer Mehrheitsbeteiligung die Geschicke der Gesellschaft beherrscht. Er kontrolliert auch die Geschäftsführung. Das GmbH-Recht sieht zwar auch einen gewissen Minderheitenschutz vor. Tatsächlich bestehen aber erhebliche Schutzlücken. Nachfolgend finden Sie nur einige Beispiele, aus denen sich bei Gesellschafterkonflikten diverse Nachteile für den Minderheitsgesellschafter ergeben:

In der Unternehmenspraxis kommt es immer wieder zum sogenannten „Aushungern“ der Minderheitsgesellschafter. Damit sind Situationen gemeint, in denen der Mehrheitsgesellschafter die im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinnenicht an die Gesellschafter ausschüttet. Der Mehrheitsgesellschafter kann mit einer solchen Gewinnthesaurierung die finanziellen Interessen der Minderheitsgesellschafter sehr stark beeinträchtigen, vor allem wenn sie auf die Einkünfte der GmbH angewiesen sind.

Ist der Minderheitsgesellschafter auch noch Geschäftsführer, können Angriffe auf die Position des Gesellschafter-Geschäftsführers die finanzielle Not verschärfen. Die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags kann mit einfacher Mehrheit erfolgen, wenn der Minderheitsgesellschafter über keine im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Sonderrechte verfügt. Stimmt das Verhältnis zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter nicht mehr, kann der Minderheitsgesellschafter mächtig unter Druck gesetzt werden.

Nach der Rechtsprechung darf der Mehrheitsgesellschafter mit seiner Stimmenmehrheit seine Macht nicht zulasten der Minderheitsgesellschafter missbrauchen. Die Mehrheitsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Missbrauchskontrolle. Allerdings wird der Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschafterversammlung immer den Versammlungsleiter bestellen, der die Beschlüsse im Sinne des Mehrheitsgesellschafters feststellen wird. Diese Beschlüsse sind bis zu einer richterlichen Entscheidung verbindlich. Ein gerichtliches Urteil im Beschlussmängelstreit kann Jahre in Anspruch nehmen.

Überdies muss der Minderheitsgesellschafter bei einer Anfechtungsklage gegen feindliche Beschlüsse des Mehrheitseigners die Prozesskosten finanzieren. Er trägt auch die Darlegungs- und Beweislast, dass die Beschlüsse missbräuchlich sind. Dabei wird bei einer Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage immer die GmbH verklagt. Der Mehrheitsgesellschafter kann bei einem Gerichtsprozess viele systematische Vorteile des GmbH-Rechts für sich in Anspruch nehmen.

Nachteile des GmbH-Minderheitsgesellschafters

In unserem YouTube-Video finden Sie die klassischen Nachteile des Minderheitsgesellschafters sowie die bestehenden Machtstrukturen in der GmbH zusammengefasst.

Die Vorteile für den Mehrheitsgesellschafter reichen weit über das Gerichtsverfahren hinaus. Will der nicht an der Geschäftsführung beteiligte Minderheitsgesellschafter eine Gesellschafterversammlung mit spezifischen Beschlussvorschlägen erzwingen, so kann er das über Umwege erreichen, wenn er eine Beteiligung von mehr als 10 % verfügt (auf letzter Stufe besteht für den Minderheitsgesellschafter ein Selbsthilferecht, § 50 GmbHG). In der Praxis läuft dieses Recht aber oft leer, weil die vom Mehrheitsgesellschafter beherrschte Geschäftsführung Versammlungen mit unliebsamen Tagesordnungspunkten vereiteln kann.

Gesellschafterstreit 50-50 (wechselseitige Hinauskündigung in 2-Personen-GmbH)

Die Situation bei einer zweigliedrigen GmbH, in der beide Gesellschafter über einer Beteiligung von 50 % verfügen, ist aus rechtlicher Sicht eine ganz besondere. Hier gibt es keine Übervorteilung des Gesellschafters mit einer niedrigeren Beteiligung, wie beim Streit zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern. 

Da es beim Gesellschafterstreit zwischen zwei hälftig beteiligten Gesellschaftern zu keiner Mehrheitsentscheidung kommt, entsteht immer wieder eine Pattsituation. Die Blockaden des Unternehmens führen oftmals dazu, dass einer der Gesellschafter den anderen auszuschließen versucht. Der angegriffene Gesellschafter reagiert in aller Regel mit einer Ausschließung des Angreifers (wechselseitige Hinauskündigung von Gesellschaftern).

Gesellschafterausschluss

In unserem Video erhalten Sie vom Fachanwalt Dr. Schiemzik Hintergrundinformationen zum Thema Gesellschafterausschluss in der GmbH.

Diese Ausschlussmaßnahmen werden grundsätzlich in einer Gesellschafterversammlung, meist durch Einziehungsbeschlüsse, initiiert. Sind beide Gesellschafter auch an der Geschäftsführung beteiligt, werden neben der Einziehung auch jeweils die Abberufung und außerordentlicheKündigung des Geschäftsführerdienstvertrags verfolgt. Aus rechtlicher Sicht unterliegen die Gesellschafter, gegen die Zwangsbeschlüsse aus wichtigem Gründen gefasst werden, einem Stimmverbot.

Gesellschafterbeschluss

Da bei 50-50-Gesellschaftern grundsätzlich keiner der Gesellschafter mangels Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter stellen kann, werden die zwangsweisen gegenseitigen Beschlüsse nicht verbindlich und rechtssicher festgestellt werden können. Klarheit wird nur durch ein Gerichtsurteil erreicht, was bis zur letzten Instanz Jahre in Anspruch nehmen kann. Zu beachten ist, dass die Gerichte bei wechselseitig beschlossenen Ausschlüssen keinen Vorrang einräumen. Das heißt, dass über den Tagesordnungspunkt, der zuerst beschlossen wird, nach tradierter Rechtsprechung nicht zuerst entschieden werden muss. Logisch werden beide wechselseitigen Ausschlussbeschlüsse gemeinsam beurteilt (Verhinderung eines Windhunderennens).

Bei einem eskalierenden Streit von 50-50-Gesellschaftern mit unüberbrückbaren Blockaden kann es sogar zu einer Auflösung der GmbH kommen.

Unser Beratungsansatz bei Gesellschafterstreitigkeiten

Gemeinsam mit unseren Mandanten entwickeln wir die jeweils erfolgsversprechendste Strategie im Rahmen eines Gesellschafterstreits. Auf der Grundlage unserer langjährigen Erfahrungen mit Gesellschafterkonflikten setzen wir die verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel ein. Unser Spektrum reicht von der schnellen und kompromisslosen gerichtlichen Sicherung, Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bis zum Einsatz von Instrumenten des alternativen Konfliktmanagements und der Mediation zur Erreichung einvernehmlicher Streitlösungen.

Im GmbH-Recht gibt es kein allgemeingültiges Instrument der Hinauskündigung von Mitgesellschaftern. Ein zwangsweiser Ausschluss eines Gesellschafters ist grundsätzlich möglich und kann wie folgt durchgeführt werden:

  1. Ein Gesellschafter kann durch eine Ausschlussklage aus der GmbH hinausgedrängt werden. Der Gesellschafterausschluss wird durch gerichtliches Urteil wirksam.
  2. Durch die Zwangseinziehung der vom betroffenen Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile scheidet der ein Gesellschafter aus der GmbH aus.
  3. Ein Gesellschafterausschluss lässt sich auch durch den Beschluss einer Zwangsabtretung an Mitgesellschafter, die GmbH oder Dritte organisieren.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines Gesellschafterstreits als Fragen und Antworten von unseren spezialisierten Rechtsanwälten zusammengestellt:

Gesellschafterausschluss durch Ausschlussklage

Kann ich einen Gesellschafter durch Klage ausschließen?

Wenn ein Gesellschaftsvertrag vorliegt, der keinen Ausschlussbeschluss noch eine Einziehung oder Zwangsabtretung ausdrücklich erlaubt, kann ein Gesellschafter nur auf der Grundlage eines gerichtlichen Urteils durch die sog. Ausschlussklage aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Auch diese Ausschlussklage setzt voraus, dass ein wichtiger Grund für die zwangsweise Ausschließung vorliegt.

Ausschlussklage Hintergrundinformationen zur Ausschlussklage finden Sie hier

Welche Nachteile hat die Ausschlussklage?

Die Ausschlussklage hat einen strategischen, großen Nachteil. Eine Ausschlussklage gegen einen Mitgesellschafter muss in einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden. In einem zweiten Schritt wird die Ausschlussklage durch gerichtliches Urteil entschieden, was letztinstanzlich sogar Jahre in Anspruch nehmen kann. Die Ausschlussklage stellt im Grunde eine Auffangmaßnahme für den Fall dar, dass die Beschlussfassung über eine Einziehung und Zwangsabtretung nicht im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils und Zwangsabtretung

Wie kann ein Gesellschafter aus der GmbH hinausgedrängt werden?

Neben einem Gesellschafterausschluss im Klagewege kann der gegnerische Gesellschafter seine Gesellschafterstellung auch durch einen Gesellschafterbeschluss, nämlich einen Einziehungs- oder Zwangsabtretungsbeschluss aus wichtigem Grund verlieren. Bei der Einziehung wird der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters aufgelöst. Das Hinausdrängen eines Gesellschafters durch einen Einziehungsbeschluss in der GmbH ist nur möglich, wenn die Einziehung im Gesellschaftsvertrag geregelt ist und für die Einziehung auch ein wichtiger Grund vorliegt.

Gesellschafterausschluss

Ein solcher wichtiger Grund kann vorliegen, wenn zum Beispiel der Gesellschafter treuwidrig Gelder des Unternehmens veruntreut oder in Konkurrenz zum Unternehmen tritt. Der Gesellschaftsvertrag kann konkrete wichtige Gründe regeln. Nach einer wirksamen Einziehung erhält der ausgeschlossene Gesellschafter einen Abfindungsanspruch gegen die GmbH. 

Bei einer beschlossenen Zwangsabtretung werden die Geschäftsanteile eines Gesellschafters nicht zerstört, sondern an einen Mitgesellschafter, die GmbH selbst oder einen Dritten übertragen. Auch eine Zwangsabtretung setzt einen wichtigen Grund voraus. Die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter ist von dem Empfänger der Beteiligung zu zahlen.

Was ist ein Einziehungsbeschluss?

Die Einziehung wird mit der Mehrheit der Gesellschafterstimmen beschlossen. Er hat zur Folge, dass die Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters untergehen, also zerstört werden. Es gibt die einvernehmliche Einziehung von Geschäftsanteilen, bei der der betroffene Gesellschafter zustimmt und die Zwangseinziehung, die im Rahmen eines Gesellschafterstreits als Zwangsmaßnahmen gegen einen Gesellschafter initiiert wird.

Das gesellschaftsrechtliche Prozedere der beschlossenen Einziehung und Zwangsabtretung kann in der Praxis sehr komplex sein. Der angegriffene Gesellschafter nutzt in der Praxis oftmals viele Möglichkeiten (Verfahrensmängel und Gegenangriffe), um seinen Ausschluss aus der Gesellschaft abzuwenden. Beseitigen kann der angegriffene Gesellschafter den Einziehungsbeschluss durch sogenannte Beschlussmängelklagen.

Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse

In diesem Video beschreiben wir Ihnen die Grundzüge von Klagen gegen feindliche Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH.

Kündigung auf Initiative des GmbH-Gesellschafters (Austrittskündigung)

Kann ein betroffener Gesellschafter die GmbH freiwillig gegen eine Abfindungszahlung verlassen, etwa durch eine Kündigung?

Grundsätzlich kann der einzelne Gesellschafter seine Stellung als Gesellschafter wirksam aufgeben, wenn er die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung hat. Ordentlich kündigen kann er das Gesellschaftsrechtsverhältnis mit der GmbH allerdings nur, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vorsieht. Schweigt der Gesellschaftsvertrag zur Frage der ordentlichen Kündigung, kommt nur ein Austritt aus wichtigem Grund in Betracht. Diese sogenannte Austrittskündigung aus wichtigem Grund kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Austrittskündigung in der GmbH Hintergrundinformationen zur Austrittskündigung eines Gesellschafters in der GmbH finden Sie hier!

Abfindungszahlung nach Kündigung, Ausschluss oder Einziehung

Wann bekomme ich als Gesellschafter eine Abfindung und wie funktioniert die Abfindungszahlung?

Unabhängig von der Art und Weise, wie der einzelne Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verloren hat, erhält er von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Abfindungszahlung (oft auch genannt Einziehungs- oder Ausschlussentgelt). Der Abfindungsausschluss entsteht dabei erst mit dem Verlust der Gesellschafterstellung.

Abfindungsanspruch des Gesellschafters

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.

Ist ein Ausschluss der Abfindung möglich?

Einen vollständigen Ausschluss der Abfindung oder eine unverhältnismäßige Reduzierung der Abfindung durch Regelung im GmbH-Gesellschaftsvertrag hält die Rechtsprechung für unzulässig. Ausnahmsweise ist jedoch nach der Rechtsprechung der vollständige Ausschluss einer Abfindungszahlung im Falle des Todes eines Gesellschafters erlaubt. Bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag erhalten dann die Erben keine Abfindung. In allen anderen Fällen muss zwingend eine Abfindung gezahlt werden. Möglich ist jedoch eine Vereinbarung einer Abfindungshöhe im Rahmen eines Abfindungsstreits. Insbesondere bei abfindungsreduzierenden Vereinbarungen sollten immer auch die steuerlichen Folgen geprüft werden, da schenkungsteuerliche Probleme drohen können.

Wie hoch ist die Abfindung?

Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen, sein Anteil eingezogen wird oder er freiwillig aus der Gesellschaft ausscheidet, entsteht in der Praxis oftmals ein Streit über die Höhe der Abfindung. Grundsätzlich bemisst sich die Abfindung nach dem sogenannten Verkehrswert des Unternehmens, der sich wiederum in aller Regel nach einem gängigen Ertragswertverfahren richtet. Bei der Abfindungsbewertung ist der betroffene Gesellschafter auf erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater angewiesen, die ihn bei der Bewertung des Unternehmens und bei den prozessualen Hindernissen kompetent unterstützen.

Abfindung & Unternehmensbewertung Eingehende Informationen finden Sie hier

Bewertung von unserem Experten!

Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.

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Wer zahlt die Abfindung an den betroffenen Gesellschafter?

Bei einer Zwangsabtretung an Mitgesellschafter oder Dritte zahlt der Erwerber die Abfindung. In allen anderen Fällen, insbesondere der Einziehung, zahlt die GmbH die Abfindung. Nach mehreren neueren BGH-Urteilen kann es aber auch bei einer Einziehung für die verbleibenden Gesellschafter zu einer persönlichen Haftung für die Abfindungszahlung kommen, wenn die GmbH selbst die Abfindung nicht leisten kann, etwa weil der Betrieb missbräuchlich „runtergefahren“ wurde.

Wenn die Gesellschaft z.B. eine Insolvenz beantragen muss, könnte sich dann der ausgeschlossene Gesellschafter mit seinen Abfindungsansprüchen an die anderen Gesellschafter wenden.

Wie wird eine Abfindungszahlung beim ausscheidenden Gesellschafter besteuert?

Aus steuerlicher Sicht wird der ausscheidende Gesellschafter, der nach einer Austrittskündigung, Einziehung oder Zwangsabtretung eine Abfindungszahlung erhält, im Einkommensteuerrecht so behandelt, als hätte er für den Verkauf seiner GmbH-Beteiligung einen Kaufpreis erhalten. Das heißt, dass der Gesellschafter, der seine GmbH-Beteiligung verliert, aus steuerlicher Sicht diese nach § 17 EStG „veräußert“.

Die Besteuerung erfolgt über das Teileinkünfteverfahren (40% des Gewinns bleiben steuerfrei, Restgewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet), wenn der Gesellschafter 1% oder mehr vor den Ausschluss gehalten hat. Hat er weniger als 1% gehalten, greift die Abgeltungssteuer.

Gesellschafterstreit & Steuern Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Steuerstrategien bei Gesellschafterauseinandersetzungen

Geschäftsführer-Abberufung, Kündigung des Geschäftsführervertrags

In der Unternehmenspraxis - nicht nur beim Gesellschafterstreit - ist es oft für aktive Gesellschafter entscheidend, den Geschäftsführer der GmbH „zu beherrschen“ oder selbst die Geschäftsführung wahrzunehmen. Sehr oft spielt die Geschäftsführung in einer Gesellschafterauseinandersetzung eine zentrale Rolle. Daher werden auch die Geschäftsführer neben den Gesellschaftern in einen Gesellschafterstreit einbezogen und ihre Stellung als Organ sowie ihr Geschäftsführervertrag  in  Gesellschafterversammlungen angegriffen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Geschäftsführer abberufen werden?

Grundsätzlich kann ein Fremd-Geschäftsführer ohne Gründe mit der Stimmenmehrheit abberufen werden. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag kann jedoch nur innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden. Hat der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, kommt jedoch eine sofortige außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags in Betracht. In der Praxis relevant sind insbesondere Fälle der Untreue in der GmbH. Über die gesetzlichen Stimmverbote und gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten ist es sogar denkbar, dass ein Minderheitsgesellschafter die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund realisieren kann.

Ist für die Abberufung des Geschäftsführers ein wichtiger Grund erforderlich oder kann die Abberufung auch grundlos geschehen?

Grundsätzlich kann der Geschäftsführer ohne wichtigen Grund durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Die freie Abberufbarkeit kann jedoch in der GmbH-Satzung beschränkt werden. Aber auch ohne vertragliche Beschränkung kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist. Eine Abberufung aus wichtigen Gründen, die in der Person des Geschäftsführers selbst liegen, ist jedoch stets zulässig.

Was passiert mit dem Geschäftsführervertrag und dem Anspruch auf die laufende Geschäftsführervergütung?

Neben einer Abberufung des Geschäftsführers sollte bzw. muss auch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erfolgen. Bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass die Entlassung des Geschäftsführers einen gesonderten Beschluss erfordert. Die Kündigung muss dabei schriftlich erfolgen. Auf der dienstvertraglichen Ebene ist im Fall der außerordentlichen Kündigung die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB relevant, sodass die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen vom Kündigungsgrund erfolgen muss. Die Zweiwochenfrist beginnt zu laufen, wenn die Gesellschafterversammlung Kenntnis erlangt.

Geschäftsführer-Abberufung Weiterführende Informationen zur Geschäftsführerabberufung finden Sie hier!

Amtsniederlegung, Kündigung durch den GmbH-Geschäftsführer

Der Gesellschafterstreit ist oft auf eine finanzielle Notlage der GmbH zurückzuführen oder aber er mündet in einer finanziellen Notlage. Dann wachsen die Anforderungen an den Geschäftsführer und seine Haftungsrisiken vergrößern sich. Daher versuchen Geschäftsführer immer wieder sich ihrer Haftungsrisiken durch Amtsniederlegung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags zu entledigen.

Wie kann der Geschäftsführer vorzeitig kündigen?

Der GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe eines wichtigen Grundes niederlegen. Gleichzeitig mit der Amtsniederlegung wird regelmäßig auch der Anstellungsvertrag mit der GmbH durch den Geschäftsführer gekündigt. Allerdings ist dem Geschäftsführer die Amtsniederlegung zur Unzeit untersagt.

Welche Haftung droht dem Geschäftsführer bei unzulässiger Amtsniederlegung?

Erfolgt die Amtsniederlegung missbräuchlich oder "zur Unzeit" und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kann der Geschäftsführer hierfür gegebenenfalls haftbar gemacht werden. Ob in Zeiten einer wirtschaftlichen Notlage der Gesellschaft das Ausscheiden des Geschäftsführers zulässig ist oder zusätzliche Haftungsrisiken mit sich bringt, lässt sich pauschal nicht beantworten und ist stets im Einzelfall zu prüfen.

Zur Haftungsvermeidung ist die Amtsniederlegung im Handelsregister einzutragen. Andernfalls bleiben Haftungsgefahren für den Geschäftsführer bestehen. Sinnvolles Instrument der Haftungsvermeidung ist grundsätzlich auch eine umfassende Beendigungsvereinbarung bzw. Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH.

Wenn Sie eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht suchen, kontaktieren Sie bitte unsere Anwälte in unseren Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt. Unser Anwalts-Team begleitet Gesellschafterauseinandersetzungen deutschlandweit und auf internationalen Ebene.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Q&A - Gesellschafterstreit in der GmbH

Mit einem Klick finden Sie hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Gesellschafterkonflikten unter Gesellschaftern und Geschäftsführern in der GmbH.

Was muss ich beim Gesellschafterstreit beachten?

Offen ausgetragen wird der Gesellschafterstreit in der Gesellschafterversammlung. Feindliche Gesellschafterbeschlüsse können zu Stimmverboten oder Abstimmungsgeboten führen. Sehr wichtig ist eine frühe Prüfung der Rechtslage durch Spezialisten im Vorfeld von streitigen Gesellschafterversammlungen, da verbindlich festgestellte Beschlüsse weitreichende Konsequenzen haben können.

Welche Regelungen sind bei einem Gesellschafterstreit anwendbar?

Bei einem Gesellschafterstreit finden die jeweiligen rechtsformspezifischen Gesetze, wie das GmbHG, AktG oder das HGB, Anwendung. In diesen Gesetzen werden die entsprechenden Kompetenzen sowie Pflichten und Rechte der Gesellschafter und Unternehmensbeteiligten geregelt. Bei einem Streit in einer GmbH finden vorwiegend die GmbH-Regelungen Anwendung. Bei Regelungslücken gibt es aber auch bei GmbH-Sachverhalten immer wieder Bezüge ins Aktienrecht und HGB.

Kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ein Gesellschafter kann im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses (Zwangseinziehung) oder durch eine Ausschlussklage aus der GmbH zwangsweise ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wann ist ein Gesellschafterausschluss möglich?

Der Ausschluss durch einen Gesellschafterbeschluss ist dann möglich, wenn die Satzung einen solchen Ausschließungsbeschluss vorsieht. Ein solcher zwangsweiser Ausschluss setzt einen wichtigen Grund voraus. Meist wird ein Gesellschafterausschluss durch Gesellschafterbeschluss über eine Einziehung oder Zwangsabtretung vollzogen. Wenn die GmbH-Satzung keine Regelungen zum Gesellschafterausschluss enthält, bleibt nur die Möglichkeit der Ausschlussklage.

Was ist eine Einziehung in der GmbH?

Die Einziehung kann von GmbH-Gesellschaftern beschlossen werden, um Geschäftsanteile zu vernichten. Werden alle Geschäftsanteile eines Gesellschafters eingezogen, geht die Gesellschafterstellung verloren.

Erhält der ausgeschlossene Gesellschafter eine Abfindung?

Grundsätzlich erhält ein aus der GmbH ausgeschlossener Gesellschafter eine Abfindung, wenn diese nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wurde.

Wie hoch ist die Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters?

Die Abfindungshöhe richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Schweigt der Gesellschaftsvertrag zur Höhe der Abfindung, so richtet sich die Abfindung nach dem Verkehrswert der Beteiligung.

Wie kann man gegen Ausschlussbeschlüsse vorgehen?

Werden gegen einen Gesellschafter Ausschlussbeschlüsse in einer Gesellschafterversammlung gefasst, lassen sich diese von den betroffenen Gesellschaftern mittels einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage (Beschlussmängelklage) beseitigen.

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