DSGVO-Bußgeld gegen Polizeibeamten

1.400 Euro Bußgeld gegen Privatperson - Datenschutzbehörde greift durch

Veröffentlicht am: 15.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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1.400 Euro Bußgeld gegen Privatperson - Datenschutzbehörde greift durch

Kürzlich sorgte in Baden-Württemberg der Fall eines Polizeibeamten für Aufsehen, der seine beruflichen Zugänge nutzte, um sowohl die Festnetz- als auch die Mobilfunknummer einer Frau herauszufinden. Die zuständige Aufsichtsbehörde – der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg – verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 1.400 € gegen den Beamten.

Ahndungsverbot gegenüber öffentlichen Stellen

Im Mai das Jahres 2018 wurde die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der gesamten Europäischen Union wirksam. Die DSGVO sieht bei Datenschutzverstößen eine Reihe von Sanktionen vor – so können unter anderem hohe Bußgelder verhängt werden. Im vorliegenden Fall war allerdings fraglich, ob ein solches Bußgeld durch die baden-württembergische Aufsichtsbehörde verhängt werden kann. Denn das Landesdatenschutzgesetz des Bundeslandes sieht ein Ahndungsverbot gegen öffentliche Stelle vor: Gegen sie kann kein Bußgeld verhängt werden, es sei denn die Stellen nehmen als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit am Wettbewerb teil.

Der Polizeibeamte erlangte die Daten dienstlich – nutzte sie allerdings privat

Bei einem Polizeibeamten handelt es sich um einen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle. Grundsätzlich ist also die Schlussfolgerung naheliegend, dass im vorliegenden Fall das angesprochene Ahndungsverbot greift, also kein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht verhängt werden darf. Nach Ansicht der zuständigen Behörde ist dies allerdings im konkreten Fall zu verneinen.

Der Polizist fragte die Halterdaten für das Kfz-Kennzeichen der betroffenen Frau – einer Zufallsbekanntschaft – über das zentrale Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrtbundesamtes ab. Auf diese Weise gelangte der Beamte in den Besitz der Personalien seiner Bekanntschaft. Mit Hilfe dieser Personalien startete der Polizist eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur und erhielt so Zugriff auf die dort hinterlegten Festnetz- und Mobilfunknummern der Betroffenen.

Im Anschluss nahm der Beamte Kontakt zu der Frau auf. All diese Vorgänge wurden ohne dienstlichen Grund und ohne das Einverständnis der Geschädigten durchgeführt. Der Datenschutzverstoß des Beamten ist daher nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten der öffentlichen Stelle nicht zurechenbar. Außerdem sei der Täter selbst nicht als öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes anzusehen. Ein Bußgeld ist daher die logische Konsequenz.

Das Bußgeld hätte noch höher ausfallen können

Der Fall stellt ein absolutes Novum dar. Erstmals wurde ein durch die DSGVO begründetes Bußgeld gegen einen Polizeibeamten verhängt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg sieht dieses als notwendig an, denn auch Mitarbeiter öffentlicher Stellen hätten sich seiner Ansicht nach an die geltenden Datenschutzregeln zu halten.

Wenn dienstlich erlangte Daten zu privaten Zwecken genutzt werden, bestehe auch in Zukunft die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen. Das Bußgeld hätte im Übrigen noch höher ausfallen können. Denn bei der Bemessung sei berücksichtigt worden, dass es sich um einen Erstverstoß handelte. Darüber hinaus sei nur eine einzelne Person betroffen gewesen. Bei schwerwiegenderen Verstößen dürfte also auch das Bußgeld deutlich höher ausfallen.