Negative Online-Rezension

Haftung des Hostinganbieters?

Negative Online-Bewertungen können für Unternehmer sehr lästig sein. Enthalten die Bewertungen jedoch persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen, können diese auf Antrag gelöscht werden. Eine aktuelle Entscheidung des LG Berlin zeigt jedoch, dass für eine solche Löschung die Einhaltung des ordnungsgemäßen Meldeverfahrens zwingend erforderlich ist.

Veröffentlicht am: 01.09.2025
Qualifikation: Fachanwalt für IT-Recht
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Negative Online-Rezensionen können Unternehmern das Geschäft langfristig erheblich erschweren. Umso größer ist das Interesse an der Löschung solcher Bewertungen. Allerdings zeigen sich die Plattformbetreiber bei entsprechenden Anträgen nur selten kooperativ. Es ist daher nicht verwunderlich, dass solche Fälle immer häufiger bei den Gerichten landen. Dabei zeigte sich bereits in der Vergangenheit, dass Hostinganbieter nur unter bestimmten Voraussetzungen haften. Auch das Landgericht Berlin hatte sich kürzlich mit einem solchen Fall zu befassen (LG Berlin II, Beschluss vom 07.08.2025 – 27 O 262/25).

Salz-Pfeffer-Verhältnis passt nicht

Eine Berliner Restaurantbetreiberin wehrte sich vor dem LG Berlin II gegen eine Online-Bewertung. Ein Gast war offenbar mit den ihm angebotenen Speisen unzufrieden. Nach seinem Besuch hinterließ er unter anderem folgende Online-Bewertung:

 „Gar nicht meins. Salz-Pfeffer-Verhältnis hat überhaupt nicht gepasst“.

Die Gastronomin beantragte im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Landgericht, die Plattformbetreiberin zur Löschung der Bewertung zu verpflichten. Darüber hinaus sollte dieser untersagt werden, künftig weitere „Sterne“-Bewertungen ihres Restaurants zu veröffentlichen.

Falsches Gericht

Die Anträge der Restaurantbetreiberin blieben aus zwei Gründen ohne Erfolg.

Zum einen war die Klage vor dem Landgericht bereits unzulässig. Das Landgericht ist erst ab einem Streitwert von 5000 € zuständig. Dass der Gastronomin durch die Bewertung ein Umsatz- oder Rufschaden in dieser Höhe entstanden ist, war aber nicht ersichtlich. Vielmehr handele es sich bei Aussagen wie der des Bewertenden um gesellschaftlich akzeptierte Wertungen mit eher geringer Wirkung. Zuständig gewesen wäre daher das Amtsgericht.

Zum anderen war die Klage auch unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Plattform kommt nur dann in Betracht, wenn diese in zumutbarer Weise von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Hierfür sieht das europäische Recht vor, dass die Plattform ein klar strukturiertes, leicht zugängliches Meldeverfahren zur Verfügung stellt. Ein solches Meldeverfahren hat der Hostinganbieter auch bereitgestellt. Nur hat die Restaurantbetreiberin dieses nicht genutzt. Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Prüfung, ob die Bewertung tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Gastronomin darstellte. Jedenfalls fehlte es an der erforderlichen Kenntnis des Plattformbetreibers.

Digital-Service-Act (DAS)

Mit der Einführung des Digital Service Act (DAS) am 17.02.2024 hat der europäische Gesetzgeber die Haftung von Hostinganbietern deutlich strukturiert. Dadurch änderte sich unter anderem auch der Umgang mit Löschungsanträgen. Einfache E-Mails oder formlos übermittelte Mitteilungen genügen nun nicht mehr. Betroffene müssen stattdessen zwingend die von den Plattformbetreibern bereitgestellten Meldeverfahren nutzen. Nur dann kommt eine Haftung des Hostinganbieters in Betracht.