DSGVO - Verstoß per WhatsApp?
Petzen vor Gericht
Die Haushaltsausnahme der DSGVO steht nun auf dem Prüfstand. Der BGH muss entscheiden, ob auch die private Verbreitung eines Chats, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, von dieser Ausnahme umfasst ist. Womöglich muss zur Klärung dieser Frage auch der EuGH herangezogen werden.
Das Datenschutzrecht hat mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine neue Ebene erreicht. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen zeigen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten höchste Vorsicht und Sorgfalt geboten sind. Fast selbstverständlich erscheint allerdings, dass die DSGVO nicht grenzenlos Anwendung findet. Bei rein privaten Angelegenheiten gelten die Regelungen des Datenschutzrechts grundsätzlich nicht. Dies regelt auch die DSGVO selbst. Ein aktueller Fall vor dem Bundesgerichtshof zeigt allerdings, dass die Unterscheidung zwischen privaten und nicht privaten Angelegenheiten tatsächlich nicht ganz so offensichtlich ist, wie man denken mag (BGH, Az. I ZR 256/25).
Privater Chat als Kündigungsgrund
Zwei Frauen waren mehrere Jahre miteinander befreundet. In ihrem privaten Chat auf WhatsApp tauschten sie sich regelmäßig über ihren Alltag aus. Dabei vertrauten sich die Frauen auch gegenseitig Einzelheiten über die Verhältnisse bei ihren Arbeitgebern an. So erzählte die Klägerin von den schlechten Zuständen in der Arztpraxis, in der sie arbeitete.
Nach einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Freundinnen leitete die Beklagte den Chatverlauf an die Office-Managerin und Büroleiterin der Praxis weiter. Kurz darauf sprach die Arztpraxis die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Nun nimmt die Klägerin ihre ehemalige Freundin gerichtlich in Anspruch. Mit der Weiterleitung der privaten Chats habe sie unrechtmäßig personenbezogene Daten übermittelt. Dies stelle einen Verstoß gegen die DSGVO dar, weshalb ihr ein Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 DSGVO in Höhe von 7.500 Euro zustehe.
Die Grenze der privaten Kommunikation
Bei der Frage, ob dieser Anspruch der Klägerin tatsächlich zusteht, gehen die Gerichte auseinander. Während die Erstinstanz (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2024, Az. 27 O 75/24) einen Verstoß gegen die DSGVO bejahte und damit auch den Schadensersatzanspruch zusprach, lehnte die Berufungsinstanz (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2025, Az. 6 U 361/24) den Anspruch ab.
Die Berufungsinstanz hielt die DSGVO für nicht anwendbar. Tatsächlich sieht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO eine sogenannte Haushaltsausnahme vor. Danach findet die DSGVO keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet werden. Das Oberlandesgericht nahm an, dass diese Ausnahme im vorliegenden Fall greife. Für die Beurteilung sei gerade nicht das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber maßgeblich. Vielmehr komme es darauf an, ob die Weiterleitung der Nachrichten im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten stand. Dies sei gerade nicht der Fall.
Ob die Haushaltsausnahme der DSGVO im Fall der beiden Freundinnen tatsächlich greift, muss nun der BGH entscheiden. In der mündlichen Verhandlung deutete sich dabei an, dass zur Beantwortung dieser Frage womöglich der Europäische Gerichtshof (EuGH) angerufen werden muss. Dieser hat die Haushaltsausnahme in der Vergangenheit eher eng ausgelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. C-212/13 – Ryneš).
Haushaltsausnahme auf dem Prüfstand
Das Erfordernis einer Haushaltsausnahme im Datenschutzrecht ergibt sich bereits aus sinnlogischen Überlegungen. Eben solche realitätsnahen Erwägungen müssen zwangsläufig auch Teil der kommenden BGH- oder EuGH-Entscheidung sein. Angesichts der bisherigen restriktiven Handhabung der Ausnahme erscheint es nicht fernliegend, dass der EuGH den Fall der Freundinnen nicht mehr von der Ausnahme umfasst sehen könnte.
Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass eine solche Entscheidung eine neue Welle von Gerichtsverfahren in Gang bringen könnte. Angesichts der einfachen Weiterleitung eigentlich privater Messenger-Nachrichten wird der Fall der ehemaligen Freundinnen wohl kein Einzelfall sein oder bleiben. Ein Urteil wird im September 2026 erwartet.
Fest steht, dass sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse für die Arbeitgeberkündigung schließen lassen werden. Die Recht- oder Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung spielt für die Recht- oder Rechtswidrigkeit der Kündigung keine unmittelbare Rolle. Arbeitgeber sollten sich allerdings dennoch vorsehen. Die Kündigung von Arbeitnehmern aufgrund von Sachverhalten, die in ihrer privaten Zeit stattfinden, ist nicht immer ohne Weiteres möglich.
