Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge
Einfache Trennung vom Vertrag
Seit 2024 wird über eine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines Widerrufsbuttons diskutiert. Seit dem 19.06.2026 gilt nun der neue § 356a BGB. Dieser verpflichtet Online-Händler zur Implementierung einer einfach zugänglichen Widerrufsfunktion.
Der E-Commerce zeichnet sich regelmäßig durch besonders einfache und schnelle Vertragsabschlüsse aus. Künftig wird er sich wohl auch durch einen besonders einfachen Widerruf kennzeichnen. Mit der Einführung des § 356a BGB müssen Unternehmer im Online-Handel, die Verträge mit Verbrauchern schließen, ab dem 19.06.2026 einen möglichst einfachen Widerruf ermöglichen. Zur Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben müssen Online-Händler zur Wahrung des neuen Internetrechts auch formale Anforderungen einhalten. Damit ist der neue Widerrufsbutton nicht nur eine rechtliche, sondern auch technische Herausforderung.
Welche Verträge brauchen einen Widerrufsbutton?
§ 356a BGB gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Fernabsatzverträge sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – also ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien – geschlossen werden. Regelmäßig kommen solche Verträge durch einen Klick auf einen Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen“ zustande.
Der Widerruf solcher Verträge erwies sich bislang hingegen häufig als umständlich. Verbraucher mussten teilweise mehrere Seiten aufrufen, um den zuständige Widerrufskontakt zu finden. § 356a BGB sieht daher vor, dass auch die Beendigung eines Vertrags mit nur wenigen Klicks möglich sein soll.
Keine Widerrufsfunktion ist hingegen für Fernabsatzverträge erforderlich, die telefonisch, per Bestellkarte oder per Fax geschlossen werden. Ebenfalls nicht erfasst sind Verträge, für die nach § 312g BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Anforderung an die Gestaltung
Der „Widerrufsbutton“ muss kein Button im technischen Sinne sein. Das Gesetz spricht vielmehr von einer „Widerrufsfunktion“. Daher genügt grundsätzlich auch eine Verlinkung oder eine vergleichbare Gestaltung. Erforderlich ist allerdings, dass diese mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung gut lesbar beschriftet ist.
Darüber hinaus muss die Widerrufsfunktion hervorgehoben platziert und für Verbraucher leicht zugänglich sein. Es bietet sich hierbei an mit einer farblichen Markierung und einer Umrahmung zu arbeiten. Außerdem muss die Widerrufsfunktion während der gesamten Widerrufsfrist (regelmäßig 14 Tage) auf der Online-Benutzeroberfläche verfügbar sein. Eine einzelfallbezogene Berechnung der Frist ist hierfür nicht erforderlich. Ein dauerhaft implementierter Button genügt den gesetzlichen Anforderungen.
Wahrung der Datensparsamkeit
Auch den Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DSGVO berücksichtigt die Neuregelung. Verbraucher sollen nur diejenigen Informationen angeben müssen, die für die Ausübung des Widerrufs erforderlich sind.
Das Gesetz sieht hierfür ein zweistufiges Verfahren vor. Der Kunde soll nach dem ersten Klick auf eine Seite geführt werden auf der Informationen wie Name, Vertragsnummer und Kommunikationsmittel eingegeben werden können. Diese Eingabe soll über einen weiteren klar beschrifteten Button bestätigt werden („Widerruf bestätigen“).
Gemäß § 356a Absatz 4 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen.
Umfassender Verbraucherschutz
Seit dem 19.06.2026 muss die Widerrufsfunktion auf entsprechenden Online-Verkaufsplattformen und in Online-Shops vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, drohen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Klagen.
Zu beachten ist außerdem, dass der Verkauf über Plattformen wie eBay oder Amazon Händler nicht ohne Weiteres von rechtlichen Pflichten entbindet. Zwar besteht auf Drittplattformen häufig keine unmittelbare Möglichkeit für den Händler, die gesetzlich geforderte Widerrufsfunktion eigenständig zu implementieren. Da die Verantwortung für einen rechtssicheren Verkaufsauftritt grundsätzlich beim jeweiligen Händler liegt, ist eine Haftung für das Unterlassen der Drittplattform nicht von vornherein ausgeschlossen. Händler sollten die Umsetzung der Widerrufsfunktion auf Online-Marktplätzen daher aufmerksam verfolgen und nach Möglichkeiten auf die gesetzeskonforme Umsetzung hinwirken.
