Einbeziehung von AGB

Warum ein Link nicht immer genügt

Veröffentlicht am: 17.08.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Nach dem OLG Düsseldorf musste sich nun auch der BGH mit dem unzulässigen Verweis auf AGB eines Telekommunikationsunternehmens befassen. Dieser erklärte die Verweisung endgültig für unwirksam.

Autor Thomas Repka, Fachanwalt für IT-Recht
Thomas Repka Autor Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Rechtrepka@rosepartner.de

Die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist keineswegs ein leichtes Unterfangen. Da die Vorschriften des AGB-Rechts primär darauf ausgerichtet sind, das Ober-/Unterordnungsverhältnis der Vertragsparteien auszugleichen, müssen Unternehmer zahlreiche verbraucherschützende Vorgaben beachten. Tun sie dies nicht, drohen die AGB insgesamt und unter Umständen sogar der Vertrag als solcher unwirksam zu werden. Wie streng die Anforderungen an die wirksame Einbeziehung sind, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24).

1:0 für den Verbraucherverband vor dem OLG

Ein Telekommunikationsunternehmen versandte an potenzielle Kunden postalisch ein Schreiben zu einem DSL-Tarif. Dieses enthielt unter anderem ein Antragsformular mit folgendem Hinweis auf die AGB:

„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www…).“

Ein Verbraucherverband sah hierin keine wirksame Einbeziehung der AGB. Er klagte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2024 – 20 U 1/24) auf Unterlassung gemäß § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und bekam bereits dort Recht.

Das OLG Düsseldorf sah in dem Verweis einen medienrechtlich unzulässigen Medienbruch. Für die wirksame Einbeziehung von AGB sei entscheidend, dass diese für den Vertragspartner ohne unangemessene Hürden zugänglich seien. Ein bloßer Internetlink auf einem gedruckten Antragsformular genüge diesen Anforderungen nicht. Zum einen werde dadurch die Kenntnisnahme des Inhalts erheblich erschwert, zum anderen könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche Adressaten über ein internetfähiges und mit dem Internet verbundenes Endgerät verfügen.

BGH: Fast richtig

Nun hatte sich auch der BGH mit dem Fall zu befassen. Er stellte zunächst klar, dass die Klage nicht wegen eines unzulässigen Medienbruchs begründet sein könne. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt voraus, dass die Klausel aufgrund eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sei. Ob ein unzulässiger Medienbruch vorliege, sei hingegen eine Frage des § 305 Absatz 2 BGB.

Trotz dieses geänderten Blickwinkels blieb der Unterlassungsanspruch des Verbraucherverbandes bestehen. Nach Auffassung des BGH kam stattdessen ein Verstoß gegen § 307 Absatz 1 BGB in Betracht.

Im Zweifel für den Verbraucher

Das Problem des Verweises auf die AGB in dem ausgedruckten Antragsformular besteht darin, dass nicht deutlich wird, ob es sich um eine statische oder eine dynamische Verweisung handelt.

Eine dynamische Verweisung liegt vor, wenn jeweils die aktuelle Fassung der AGB gelten soll. Damit auch solche Änderungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden. Hingegen gelten bei einer statischen Verweisung durchgängig die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Während eine statische Verweisung grundsätzlich wirksam vereinbart werden kann, verstößt eine dynamische Verweisung gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Für den Vertragspartner ist in einem solchen Fall nicht erkennbar, welche Fassung der AGB gelten soll und mit welchen zukünftigen Änderungen er rechnen muss.

Bestehen Zweifel bei der Auslegung von AGB, gehen diese gemäß § 305c Absatz 2 BGB zulasten des Verwenders. Daher muss die Verweisung im Antragsformular als dynamische Verweisung verstanden werden, wodurch sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

Kein uneingeschränktes Änderungsrecht durch AGB

Unternehmer sollten sowohl aktuelle als auch ältere Vertragsunterlagen regelmäßig auf ihre Rechtskonformität überprüfen. Insbesondere die Beobachtung der aktuellen Rechtsprechung zum AGB-Recht und die zeitnahe Umsetzung konkretisierter Vorgaben können kostspielige Abmahnungen und Gerichtsverfahren vermeiden.

Aus der Entscheidung des BGH lassen sich mehrere zentrale Erkenntnisse ableiten. Zum einen kann ein allgemeiner Verweis auf AGB kein uneingeschränktes Recht begründen, diese nachträglich beliebig zu ändern. Ein solcher Verweis auf AGB sollte deshalb stets die konkrete Fassung der AGB sowie deren Datum bezeichnen.

Zum anderen ist dringend zu empfehlen, die AGB dem Vertrag in ausgedruckter Form beizufügen. Zwar kam es hierauf im entschiedenen Fall nicht mehr an. Nach Auffassung des BGH stellt der bloße schriftliche Verweis auf eine Internetseite jedoch einen Verstoß gegen § 305 Absatz 2 BGB dar. Dieser wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, da die AGB dem Schreiben ohne erheblichen Mehraufwand hätten beigefügt werden können.