Einfacherer Zugang zum Fachanwaltstitel

Deutscher Anwaltsverein fordert Änderung der FAO

Fachanwälte gelten als erfahrene Spezialisten. Entsprechend attraktiv ist der Erwerb des "Titels". Der DAV möchte das vereinfachen.

Veröffentlicht am: 26.08.2025
Qualifikation: Rechtsanwalt und Mediator
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Von rund 167.000 zugelassenen Rechtsanwälten in Deutschland führen etwa 46.000 einen Fachanwaltstitel. Rund 10.000 von ihnen verfügen sogar über zwei oder drei solcher Titel. Fachanwälte zeichnen sich nicht nur durch besonders vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten Rechtsgebiet aus, sondern auch dadurch, dass sie statistisch gesehen mehr verdienen als Rechtsanwälte ohne einen solchen Titel. Ein Fachanwaltstitel ist daher entsprechend begehrt. Allerdings sind die Anforderungen für seine Verleihung hoch. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) möchte dies nun ändern.

Wachstum, aber langsam

Anlass für die Reformüberlegungen des DAV ist das verlangsamte Wachstum des Erwerbes von Fachanwaltstitel. Der DAV beklagt eine Entwicklung hin zum Nullwachstum. Mitverantwortlich dafür soll nach Ansicht des DAV die derzeit geltende Fachanwaltsordnung (FAO) sein. Diese ist seit 1999 nicht mehr reformiert worden und könnte daher als überholt gelten.

Besonders kritisch sieht der DAV den § 5 FAO, der Anforderungen an Fallzahlen festlegt. Rechtsanwälte müssen abhängig vom Rechtsgebiet eine bestimmte Anzahl an Fällen persönlich und weisungsunabhängig bearbeitet haben. Für den Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht sind bislang 100 Fälle erforderlich, für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 120 und für Verkehrsrecht sogar 160. § 5 Absatz 4 FAO sieht jedoch vor, dass Fälle je nach Schwierigkeitsgrad mit unterschiedlicher Gewichtung berücksichtigt werden können.

Fallzahlen sollen Richtwerte werden

Nach Ansicht des DAV wird den Fallzahlen ein übermäßig hohes Gewicht beigemessen. Zwar sieht § 2 FAO vor, dass für die Verleihung eines Fachanwaltstitels sowohl besondere theoretische als auch praktische Kenntnisse nachzuweisen sind, der DAV bezweifelt jedoch, dass dieser Nachweis allein durch die strikte Berechnung von Fallzahlen erbracht werden kann. Vielmehr sollte es bei der Beurteilung auf eine Gesamtschau ankommen.

Nichtsdestotrotz spricht sich der Verband nicht für die vollständige Abschaffung der Fallzahlen aus, sondern möchte diese eher als Richtwerte verstanden wissen. Verfehlt ein Rechtsanwalt die geforderte Fallzahl um bis zu 15 %, soll dies auf Antrag durch ein Fachgespräch mit der zuständigen Satzungsversammlung ausgeglichen werden können.

Darüber hinaus wird eine Änderung des § 5 Absatz 4 FAO gefordert. Jeder Fall soll künftig im Grundsatz als 1,0 gewichtet werden. Eine höhere Gewichtung bleibt ebenso wie eine niedrigere Gewichtung zulässig. Allerdings soll der § 5 Absatz 4 FAO für letztere genaue Vorgaben regeln. Die bisherige Version der Vorschrift ist nach der Auffassung des DAV zu unbestimmt.

Ob die Satzungsversammlung die Vorschläge des DAV aufgreifen wird, bleibt zunächst abzuwarten.

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