Erfolgshonorar & Prozessfinanzierung - Was darf der Rechtsanwalt?

Beteiligung an prozessfinanzierender GmbH für Anwälte unzulässig

Veröffentlicht am: 22.01.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das OlG München hat in einem Urteil (23 U 4635/11) entschieden, dass ein Prozessfinanzierungsvertrag dann eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren darstellt, wenn der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt an der prozessfinanzierenden Gesellschaft beteiligt ist. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren mandatierte Rechtsanwälte als stille Gesellschafter am Prozessfinanzierer beteiligt und kamen so in den Genuss einer Erfolgsbeteiligung. Hierin sah das Gericht eine unzulässige Umgehung des grundsätzlichen Verbots von Erfolgshonoraren für Anwälte. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO diene der anwaltlichen Unabhängigkeit sowie dem Schutz des Ansehens der Rechtsanwaltschaft. Die Erfolgsbeteiligung lag bei dem vom Gericht zu entscheidenden Fall bei 50 Prozent und die Beteiligung der Anwälte am Prozessfinanzierer war von diesen verheimlicht worden.

Hintergrund

Nicht selten werden Rechtsanwälte damit konfrontiert, dass sie von Mandanten aufgesucht werden, die einen Sachverhalt schildern, nach dem sie möglicherweise Ansprüche auf größere Geldbeträge haben, sie jedoch von einer effektiven Verfolgung Ihrer Rechte durch die Befürchtung hoher Rechtsanwalts- und Prozesskosten abgehalten werden. In diesen Fällen sollten auch die Instrumente "Erfolgshonorar bzw. Erfolgsbeteiligung" bzw. "Prozessfinanzierung" mit dem Rechtsanwalt besprochen werden. Welches konkrete Vergütungsmodell im Einzelfall zulässig und zweckmäßig ist und den wirtschaftlichen Interessen sowohl des Anwalts auch auch des Mandanten gerecht wird hängt dabei insbesondere von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten, dem erwarteten Aufwand für den Rechtsanwalt und natürlich den Erfolgsaussichten ab.

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