EuGH zu internationalen Scheidungen

Gewöhnlicher Aufenthalt in zwei Ländern?

Veröffentlicht am: 14.12.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Gewöhnlicher Aufenthalt in zwei Ländern?

Ein Beitrag von Anna-Maria Blömer

Wenn die einstige Liebe einer internationalen bzw. grenzüberschreitenden Ehe verflogen ist und die Scheidung winkt, müssen sich die beiden Ehegatten zwangsläufig mit den rechtlichen Folgefragen auseinandersetzen. Bei der Frage, in welchem Land die Scheidung einzureichen ist, muss immer zuerst geklärt werden, welches Gericht örtlich für die internationale Scheidung zuständig ist.

Aufschluss darüber erteilt häufig der gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehepartner. Der EuGH musste nun über einen Fall entscheiden, in welchem der Ehemann angab, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in zwei verschiedenen Staaten zu haben (EuGH, Urteil vom 25.11.2021 – C-289/20).

Heirat in Irland – jetzt Scheidung in Frankreich?

Bei dem betroffenen Ehepaar handelte es sich um einen Franzosen, der seiner irischen Frau in Irland das Ja-Wort gegeben hatte. Daraufhin lebten die beiden dort über mehrere Jahre mit ihren drei gemeinsamen Kindern. Der Ehemann arbeitete weiterhin in Frankreich und reiste wöchentlich von Irland nach Frankreich und wieder zurück. Seinen beruflichen Lebensmittelpunk hätte er demnach in Frankreich. Das war auch der Grund, weshalb er dort die Scheidung einreichte. Das dortige Gericht erklärte sich jedoch für unzuständig und vertrat die Auffassung, dass zwischen dem Ehemann und Irland eine persönliche und familiäre Verbindung bestehe und hält mithin einen tatsächlichen Aufenthalt des Mannes in zwei Ländern für gegeben.

Örtliche Zuständigkeit bei gewöhnlichem Aufenthaltsort

Daraufhin wurde der EuGH eingeschaltet, welcher nun final entscheiden soll, welche Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. A der Brüssel IIa-Verordnung örtlich zuständig ist für die Entscheidung hinsichtlich der Scheidung des französisch-irischen Ehepaars.

Er solle sich vor allem mit der Frage beschäftigen, ob ein Partner, der sein Leben regelmäßig in verschiedenen Ländern verbringt, auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ländern haben kann und in der Folge die jeweiligen Gerichte beider Länder nebeneinander für das Scheidungsverfahren zuständig sein können.

Scheidung im Ausland bei verschiedenen Lebensmittelpunkten

In seiner Entscheidung hat der EuGH den Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehepartners“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung dahingehend genauer definiert, dass ein Ehepartner, selbst wenn regelmäßig zwei Länder Teil seines Lebens sind, er lediglich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

Daneben gäbe es außerdem auch keine andere Norm, welche den gleichzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Partners an verschiedenen Orten vorsähe. In einem solchen Fall würde die Rechtssicherheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Beispielsweise wäre eine Bestimmung der für die Scheidung zuständigen Gerichte im Voraus viel schwieriger sowie die Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht.

EuGH: Entscheidung über gewöhnlichen Aufenthalt obliegt dem angerufenen Gericht

Bei der notwendigen Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Ehepartners für die Bestimmung der Zuständigkeit des Scheidungsverfahrens, wird auf den Willen des Betroffenen abgestellt, seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort zu verlegen. Daneben wird an eine Anwesenheit von hinreichender Dauer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaats angeknüpft.

Dem EuGH zufolge kann der betroffene Ehepartner sich zwar über einen Zeitraum in verschiedenen Staaten aufgehalten haben, aber er kann nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung haben. Selbst, wenn er sein Leben objektiv an zwei verschiedenen Orten verbringe, sind dennoch allein die Gerichte des Landes für das Scheidungsverfahren zuständig, in welchem sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet.

Im Endeffekt liege es aber nun in der Hand des vorlegenden Gerichts, in Abwägung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, zu entscheiden, ob der Mitgliedsstaat, in welchem sich dieses Gericht befindet, mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung übereinstimme.

Internationale Scheidungen: Relevanz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts

Wenn es sich um eine Ehe zwischen einer deutschen und einer ausländischen Person handelt, oder zwei deutschen Personen, die im Ausland leben, oder zwei ausländischen Personen, die in Deutschland leben, kann es bei einer Scheidung im Ausland problematisch sein, das zuständige Gericht zu bestimmen. Häufig ist der gewöhnliche Aufenthalt ein Aspekt, den es bei der Bestimmung der Zuständigkeit zu berücksichtigen gilt.

Beispielsweise kann von zwei Ausländern ein Scheidungsantrag in Deutschland gestellt werden, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Außerdem ist es oft hilfreich, den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmen zu können, wenn bei Eheschließung keine Rechtswahl zugunsten eines Scheidungsrechts getroffen wurde, sondern das anwendbare Recht nachträglich festgestellt werden muss.