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Gemeinsames Sorgerecht bei Konfliktpotential

OLG Hamm stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt

Veröffentlicht am: 22.01.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Frage der Auflösung eines gemeinsamen Sorgerechts beschäftigte das OLG Hamm. Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 (2 UF 39/13) vertritt das Gericht die Auffassung, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Eltern des Kindes aufgelöst werden kann. Entscheidend sei allein, ob das Kindeswohl die Abänderung erfordere.

Der Entscheidung des Gerichts zum Familienrecht lag ein Sachverhalt zugrunde, der ein geschiedenes Paar mit zwei minderjährigen Kindern (9 und 11 Jahre) betraf. Die Kinder lebten seit der Trennung bei der Mutter, das Sorgerecht wurde jedoch von beiden Eltern gemeinsam wahrgenommen. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde allein von der Mutter ausgeübt. Der Vater der Kinder hatte ein entsprechendes Umgangsrecht. Die Mutter wünschte nach einigen Jahren das alleinige Sorgerecht und schilderte dem Familiengericht zunehmende Kommunikationsprobleme zwischen dem Vater, worunter die Kinder litten. Das Familiengericht folgte der Argumentation und entzog dem Vater das Sorgerecht. Diese Entscheidung wurde dann jedoch vom OLG kassiert. Maßstab und Ziel bei der Einräumung bzw. Auflösung der elterlichen Sorge sei allein das Kindeswohl. Bloße Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern reichten insbesondere dann nicht aus, wenn das gemeinsame Sorgerecht über Jahre hinweg funktioniert habe. Ein gemeinsames Sorgerecht ist demnach auch dann möglich, wenn Mutter und Vater überhaupt nicht mehr miteinander kommunizieren.

Hintergrund

Das heute übliche gemeinsame Sorgerecht bei geschiedenen bzw. nicht verheirateten Paaren birgt Streitpotential. Zum Sorgerecht gehören wichtige Punkte wie z.B. Entscheidungen in Vermögens- oder Gesundheitsfragen oder auch die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes. Das Sorgerecht und seine konkreten Regelungen und Ausgestaltungen können schnell zur taktischen Waffe bei Auseinandersetzungen der Eltern werden. Gerade im Nachgang einer Ehescheidung kann es dann vorkommen, dass die Ex-Partner im Kampf um Zugewinn, Unterhalt und Sorgerecht das Wohl des Kindes aus den Augen verlieren. Für Rechtsanwälte und Scheidungsanwälte ist es dann oft nicht leicht, die tatsächlichen Interessen und Beweggründe ihrer Mandanten zu erforschen und durchzusetzen.