Geschäftsführerhaftung bei Privathochschulen
Studiengang „Beauty Management“
Eine Privathochschule ohne staatliche Anerkennung stellt immer ein Haftungsrisiko für die Geschäftsführung dar. Studierende bleiben gegebenenfalls auf hoher Studiengebühr sitzen. Eine Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer scheiterte nun vor dem Landgericht Stuttgart.
Eine Studentin investiert über 17.000 Euro in den privathochschulischen Studiengang „Beauty Management“ und am Ende bleibt ihr der staatlich anerkannte Abschluss verwehrt. Die Trägergesellschaft ist insolvent, der Studiengang erhält keine staatliche Anerkennung. Das Landgericht (LG) Stuttgart prüft und verneint schließlich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers im konkreten Fall (LG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - Az.: 7 O 109/25). Das Gericht konkretisiert die Grenzen der Durchgriffshaftung bei gescheiterten Bildungsangeboten.
Hohe Gebühren, kein Abschluss
Die Klägerin hatte insgesamt 17.295,30 Euro in den Studiengang „Beauty Management“ an einer privaten Hochschule in Stuttgart investiert. Der Internetauftritt versprach „beste Karriereaussichten“, wies aber zugleich darauf hin, dass sich der Studienstart unter dem Vorbehalt einer noch ausstehenden Akkreditierung verzögern könne. Nach Einschreibung und Zahlung einer „Servicegebühr“ von 3.000 Euro begann das Studium und lief etwa drei Jahre. Im Hintergrund war jedoch die Verlängerung der allgemeinen staatlichen Anerkennung der Hochschule bereits abgelehnt worden, neue Studierende durften nicht mehr aufgenommen werden, und auch mehrere Rechtsschutzverfahren blieben erfolglos. Zwar lag eine Akkreditierung des Studiengangs durch eine Akkreditierungsagentur vor, die staatliche Anerkennung durch das zuständige Wissenschaftsministerium blieb jedoch aus.
Als die Studentin über Kommilitonen erfuhr, dass der Studiengang wohl nicht zu einem Abschluss führen würde, exmatrikulierte sie sich, machte erfolgreich Rückzahlung der Studiengebühren gegen die Trägergesellschaft geltend. Dort traf sie aber nur noch auf die Insolvenz des privatrechtlich organisierten Bildungsträgers.
Durchgriff auf den Geschäftsführer scheiterte
Im zweiten Schritt nahm die Studentin den Geschäftsführer der Trägergesellschaft persönlich in Anspruch. Sie stützte ihre Klage auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sowie auf die Verletzung eines Schutzgesetzes und argumentierte, dass Betrug vorläge. Unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg versuchte Sie Schadensersatz von der Geschäftsführung durchzusetzen.
Die 7. Zivilkammer des LG Stuttgart verneinte jedoch die Geschäftsführerhaftung. Für eine Haftung nach § 826 BGB müsse das Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt sein. Der Bundesgerichtshof spricht in diesen Fällen von einem „Schwindelunternehmen“. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts.
Der Geschäftsführer hatte die Akkreditierung des Studiengangs ernsthaft betrieben, stand in aktiver Korrespondenz mit der Akkreditierungsstelle und betrieb die staatliche Anerkennung auch vor den Verwaltungsgerichten. Eine bewusst irreführende Werbung über Flyer und Internetauftritt sah das LG Stuttgart nicht, konkrete Verleitungshandlungen konnte die Klägerin nicht darlegen. Die Verlängerung der allgemeinen staatlichen Anerkennung war zudem beantragt und erst Monate nach Studienbeginn negativ beschieden worden. Ein von Anfang an aussichtsloses Modell lag daher nicht vor.
Kein Schutzgesetz: Studierende auf vertragliche Haftung verwiesen
Auch der zweite rechtliche Ansatz der Klägerin, eine Haftung aus der Verletzung von Schutzgesetzen, blieb erfolglos. Das LG Stuttgart stellte klar, dass die einschlägigen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes Baden Württemberg keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Studierenden sind. Studierende seien gegenüber Bildungseinrichtungen bereits durch die vertragliche Haftung ausreichend geschützt und ein darüber hinausgehender, deliktischer Individualschutz sei nicht angelegt.
Damit scheiterte der Versuch, das Wissenschaftsministerium und die Anerkennungsregeln hochschulrechtlich „in den Vertrag hineinzuziehen“, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zu begründen. Entscheidend war zudem, dass der Geschäftsführer nach Auffassung des Gerichts nicht erkennen musste, dass die staatliche Anerkennung ausbleiben würde.
Das Ministerium verfüge über einen Ermessensspielraum bei der Anerkennung von Studiengängen und „Beauty Management“ habe nicht von vornherein als chancenlos dagestanden und sei sogar vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgt worden. Hinweise im Internetauftritt, dass sich der Studiengang im Aufbau befinde und eine Akkreditierung noch ausstehe, reduzierten das Informationsgefälle zwischen Hochschule und Studierenden zusätzlich.
Praxistipp für Studierende und Anbieter privater Studiengänge
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass für Studierende privater Hochschulangebote die vertragliche Ebene zentral ist und eine Durchgriffshaftung gegen Geschäftsführer Ausnahmefällen vorbehalten bleibt. Wer hohe Studiengebühren in neuartige oder spezialisierte Studiengänge investiert, sollte Zusagen zur Akkreditierung, staatlichen Anerkennung und Abschlussverwertbarkeit möglichst schriftlich fixieren und Werbeaussagen dokumentieren.
Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt oder nur unverbindliche Zukunftsaussichten in Aussicht gestellt wurden.
Für private Hochschulträger und ihre Geschäftsführung unterstreicht das Urteil zugleich, dass ein transparentes und ernsthaft betriebenes Akkreditierungsverfahren rechtlich schützt. Wer offen kommuniziert, dass eine Akkreditierung noch aussteht, sie erkennbar verfolgt und keine unrealistischen Versprechen gibt, reduziert das Risiko einer persönlichen Haftung erheblich. Geschäftsführer von Bildungsangeboten sollten daher ihre Werbematerialien und Onlineauftritte sorgfältig überprüfen, um persönlichen Haftungsrisiken vorzubeugen.
