Schadensersatzklage bei Kartellschäden

BGH stärkt Sammelklage-Inkasso

Veröffentlicht am: 18.08.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Viele Unternehmen vermuten Kartellschäden, scheuen aber die Kosten und Risiken einer eigenen Klage. Sammelklage-Inkasso-Modelle versprechen hier eine einfache Lösung. Wie sieht dazu die Rechnung der Gerichte aus?

Dr. Jörg Kaufmann Autor Rechtsanwalt, Corporate Litigationkaufmann@rosepartner.de

Rundholzkartell und Sammelklage-Inkasso

Der Bundesgerichtshof hat im Rundholzfall nun klargestellt, dass solche Abtretungsmodelle grundsätzlich zulässig sind, wenn sie sauber ausgestaltet sind (BGH, Urteil vom 28.07.2026 – KZR 11/24).

Beim Rundholzkartell geht es um die gemeinsame Vermarktung von Nadelrundholz in Baden-Württemberg über Jahrzehnte. Das Bundeskartellamt sah hierin mehrfach unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen. Zahlreiche Sägewerksunternehmen machen nun Kartellschäden wegen überhöhter Holzpreise geltend. Einzelklagen wären für viele von ihnen wirtschaftlich wenig attraktiv.

32 Sägewerksunternehmen haben ihre behaupteten Kartellschadensersatzansprüche deshalb an eine Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie abgetreten, hinter der ein Prozessfinanzierer steht. Diese Gesellschaft macht die gebündelten Forderungen im eigenen Namen geltend, ein typisches Sammelklageinkasso-Modell. Während das Landgericht Stuttgart die Klage wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht den Klägern dem Grunde nach überwiegend Recht. Der BGH musste nun klären, ob eine solche Abtretung an einen Inkassodienstleister überhaupt wirksam ist.

BGH stärkt Abtretungsmodelle

Der Kartellsenat des BGH bestätigt, dass die Abtretung der Kartellschadensersatzansprüche an einen registrierten Inkassodienstleister grundsätzlich zulässig ist. Weder liege ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor noch eine unzulässige strukturelle Interessenkollision. Damit stellt der BGH klar, dass geschädigte Unternehmen ihre Ansprüche gebündelt über einen Dritten verfolgen lassen können. Die Aktivlegitimation bleibt bestehen.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Rechtsmissbrauch. Der BGH knüpft an seine diesjährig vorangegangene Rechtsprechung im LKW-Kartell (Urt. v. 12.05.26 – KZR 6/24) an, betont aber, dass auch komplexe Kartellschadensersatzverfahren nicht per se „zu kompliziert“ sind für Inkassomodelle. Problematisch können Modelle erst dann werden, wenn so viele völlig unterschiedliche Fallgestaltungen zusammengezogen werden, dass eine geordnete gerichtliche Bearbeitung faktisch nicht mehr möglich ist. Im Rundholzfall sah der BGH diese Grenze nicht überschritten.

Chancen und Fallstricke der Abtretung

Für geschädigte Unternehmen hat die Abtretung handfeste Vorteile. Sie geben das Prozesskostenrisiko weitgehend ab, und profitieren von der Bündelung ähnlicher Fälle und der Spezialisierung des Inkassodienstleisters. Gerade mittelständische Betriebe erhalten so Zugang zu einer Durchsetzung, die sie allein aus Kostengründen oft nicht betreiben würden. Die BGH-Entscheidung nimmt hier die Sorge, dass die Klage an der Frage der Zulässigkeit der Abtretung scheitert.

Gleichzeitig dürfen die Schattenseiten der Abtretung nicht übersehen werden. Wer seine Ansprüche abtritt, gibt ein Stück Kontrolle aus der Hand, wie über die Prozessstrategie, Vergleichsverhandlungen und die konkrete Kommunikation mit der Gegenseite. Vergütungsmodelle (Erfolgsprovision, Kostenquoten), Informationsrechte und Mitwirkungsobliegenheiten müssen vertraglich klar geregelt sein. Unternehmen sollten genau prüfen, wie der Dienstleister mit Interessenkonflikten umgeht, etwa wenn Prozessfinanzierer, Inkassodienstleister und geschädigte Parteien unterschiedliche wirtschaftliche Interessen haben.

Anwaltliche Empfehlung: Abtreten ja, aber richtig

Unternehmen, die Kartellschäden vermuten, sollten zunächst ihre Anspruchssituation sachlich prüfen lassen. Liegen Anhaltspunkte für kartellbedingte Überpreise vor, welche Daten sind vorhanden, wie hoch könnte der Schaden sein? Auf dieser Basis kann bewertet werden, ob eine eigene Klage oder die Abtretung an einen Inkassodienstleister wirtschaftlich sinnvoller ist. Der BGH hat Abtretungsmodelle gestärkt, nicht aber jede denkbare Ausgestaltung „freigegeben“.

Wer sich für eine Abtretung entscheidet, sollte den Abtretungsvertrag, das Vergütungsmodell und die Governance-Struktur des Inkassodienstleisters sorgfältig prüfen, idealerweise vor Unterzeichnung. Auch für Beklagte, insbesondere Kartellbeteiligte und öffentliche Hände, zeigt die Entscheidung, dass sie vermehrt mit professionell vorbereiteten Sammelklagen rechnen müssen.