Leitfaden zur Geschäftsführerhaftung

Haftungsfälle und Klagen gegen den GmbH-Geschäftsführer

Neben dem operativen Erfolg eines Unternehmens ist das Thema der Geschäftsführerhaftung für den Geschäftsführer von hoher praktischer Relevanz. Klagen und Schadensersatzprozesse gegen Geschäftsführer nehmen seit Jahren zu und werden von der Presse aufwändig verfolgt. Haftungsrisiken lauern hier insbesondere im steuerrechtlichen Bereich und der Unternehmensinsolvenz. Bei Schadensersatzklagen mit hohen Streitwerten steht beim Geschäftsführer oftmals die finanzielle Existenz auf dem Spiel.  

Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht sind auf dem Feld der Geschäftsführerhaftung spezialisiert und bieten folgende Leistungen an:

  1. Außergerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und gerichtliche Klagen gegenüber Geschäftsführern;
  2. Abwehr von Haftungsansprüchen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten;
  3. Optimierte Gestaltung vonGeschäftsführerverträgen mit dem Ziel der Haftungsreduzierung;
  4. Präventive, haftungsreduzierende Maßnahmen;
  5. Beratung im Steuerstrafrecht und Begleitung von Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung bei Steuerhinterziehungen sowie strafrechtliche Verteidigung bei Steuerhinterziehung oder Untreue in der GmbH;
  6. Verhandlung mit Insolvenzverwaltern im Falle der Unternehmensinsolvenz.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Das Haftungsrisiko beginnt grundsätzlich mit der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer. Zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit gilt und auch im Fall einer bestehenden Ressortaufteilung es in ressortfremden Bereichen zur Haftung kommen kann. Ein Geschäftsführer kann nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung also auch für Managementfehler seiner Mitgeschäftsführer haften.

Hier finden Sie eine „Checkliste für Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung“

Einstieg in die Geschäftsführung

TOP 3-Maßnahmen - Bei der Übernahme der GmbH-Geschäftsleitung gilt es wenige, aber wichtige Maßnahmen zu beachten. In unserem Video fassen wir Ihnen die wichtigsten Aspekte zusammen.

Unsere Videos zur Geschäftsführerhaftung 

Auf unserem Youtube-Kanal finden Sie eine Reihe informativer Videos, in denen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht Ihnen die wichtigsten haftungsrelevanten Informationen für Geschäftsführer der GmbH aufbereiten -- und persönlich ganz effektive Tipps zur Vermeidung der persönlichen Haftung aus der Praxis geben. Schauen Sie doch mal rein: 

Laufender Geschäftsbetrieb

Umfassende Pflichten treffen den Geschäftsführer während des laufenden Geschäftsbetriebs der Gesellschaft.

1. Klage gegen Geschäftsführer wegen allgemeiner Sorgfaltspflichtverletzung

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. So kommt es zu einer Geschäftsführerhaftung, wenn der Geschäftsführer ohne Recherchen und Risikoabwägungen geschäftliche Risiken eingeht und es zu einem finanziellen Schaden der GmbH kommt. Zum Beispiel gewährt er einem insolvenzreifen Geschäftspartner ein hohes ungesichertes Darlehen, das nicht zurückgezahlt werden kann.

Der Geschäftsführer haftet freilich nicht per se für jede wirtschaftlich unglückliche Entscheidung. Der Geschäftsführer hat ein Ermessen, er haftet also nicht, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business Judgement Rule). Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH nicht, denn dann hat er sein Bestmögliches getan und die Geschäfte „ordentlich“ geführt. Ein Geschäftsführer hat Geschäfte zu dokumentieren, Risiken abzuwägen, im Einzelfall auch unaufgefordert Kontakt zu den Gesellschaftern zu suchen und muss bei alldem sich immer vergegenwärtigen, dass er ein Treuhänder fremden Vermögens, des Gesellschaftsvermögens, ist. Es ist bereits viel gewonnen, wenn diese Maximen ständig präsent sind.

Maßgeblich hierfür sind nicht die persönlichen Eigenschaften des Geschäftsführers. Auf Alter, mangelnde geschäftliche Erfahrung etc. kommt es nicht an. Der unerfahrene Geschäftsführer haftet wie ein erfahrender, professioneller Geschäftsführer. Im Falle der Verletzung der strengen Sorgfaltspflicht, wie etwa der ständigen wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der Gesellschaft, kann auch eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG entstehen. Diese Haftung ist betragsmäßig unbegrenzt und kann existenzbedrohend sein.

2. Zahlungen an Gesellschafter kann Klage nach sich ziehen

Weiter treffen den Geschäftsführer Pflichten hinsichtlich des Liquiditätsschutzes der Gesellschaft. Zahlungen zu Lasten des Stammkapitals, § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Sollte trotzdem der Geschäftsführer Gelder an Gesellschafter auszahlen, so macht sich der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber nach § 43 Abs. 3 GmbHG schadensersatzpflichtig.

Vorsicht ist insbesondere bei Gewährung von Darlehen an Gesellschafter zu wahren, da den Geschäftsführer hinsichtlich der Prüfung der Werthaltigkeit des Rückgewähranspruchs auch eine zukünftige Beobachtungspflicht trifft und er deshalb gegebenenfalls zur Rückforderung oder Sicherung der überlassenen Mittel verpflichtet ist, um einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG zu entgehen.

Zahlungen, die zur Insolvenzreife führen, § 64 Satz 3 GmbHG: Weiterhin kann eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Satz 3 GmbHG gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen an Gesellschafter entstehen, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung herrscht in diesem Bereich noch große Unklarheit, so dass dem Geschäftsführer bei Zahlungen an Gesellschafter zu einer ausführlichen Dokumentation zu raten ist, um sich unter Umständen nach § 64 Satz 3 GmbHG entlasten zu können.

3. Haftung für Handlungen gegenüber Gesellschaftsgläubigern / Außenhaftung

Hinsichtlich der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern droht insbesondere die Gefahr der Haftung des Geschäftsführers nach sogenannten Rechtscheinsgrundsätzen, wenn er z.B. nicht als „Peter Klein Werbeagentur GmbH“, sondern nur als „Peter Klein Werbeagentur“ auftritt. Deshalb ist bei Emails, Briefköpfen und Telefaxen zwingend auf die Verwendung des GmbH-Zusatzes zu achten.

Eine typische Außenhaftung des Geschäftsführers erfolgt über das Deliktsrecht oder über spezialgesetzliche Haftungsnormen. Bei Rechtsschutzverletzungen wie bei Verstößen gegen Patentrechte haftet der Geschäftsführer neben der GmbH persönlich, wenn er die Patentrechtsverletzung nicht unverzüglich beseitigt. Eingehende Informationen zur persönlichen Haftung bei Schutzrechtsverletzungen finden Sie hier: Geschäftsführerhaftung Schutzrechtsverletzung

4. Steuerliche Pflichten

Den Geschäftsführer der GmbH treffen strenge steuerliche Pflichten. Hiervon sind erfasst: rechtzeitige Steuererklärung, rechtzeitige Zahlung der Steuern. Dies klingt zunächst simpel. Die Verletzung von steuerrechtlichen Vorgaben erweist sich aber in der Praxis als eine der größten Haftungsfallen für Geschäftsführer. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 69 AO entsteht, wenn bei Steuerangelegenheiten der Gesellschaft schuldhaft Fehler gemacht wurden. In diesem Bereich droht für den Geschäftsführer immer auch die Gefahr der Steuerhinterziehung und strafrechtliche Sanktionen. Praxisrelevant ist vor allem die Abführung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Bei Auszahlung des Nettolohnes an Arbeitnehmer muss die darauf entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abgeführt werden. Sollte die vollständige Abführung der Lohnsteuer nicht möglich sein, so ist dringend zur Kürzung der Nettolöhne zu raten, um die Steuerlast zu reduzieren. In der Praxis ergeben sich aber auch oft Fehler bei der Umsatzsteuer, die gerade bei internationalen Geschäften Schwierigkeiten bereitet.

5. Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ebenso trifft den Geschäftsführer die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter. Die Pflicht tritt unabhängig von der Lohnzahlung allein aufgrund der Beschäftigung von Arbeitnehmern ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch Geschäftsführer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind, soweit sie nicht als selbstständig anzusehen sind. Vorsicht ist insbesondere bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten geboten, da die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge absoluten Vorrang genießt. Hier droht bei Fehlern eine strafrechtliche Verfolgung nach § 266 a Abs. 1 StGB und eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a Abs. 1 StGB.

Eine in der Praxis gefährliche Haftungsfalle stellt das Sozialversicherungsproblem der Scheinselbständigkeit dar. Wenn der Geschäftsführer Dienstleister beschäftigt, die nach dem geltendem Recht als Angestellte zu werten sind, können eine zivil- und strafrechtliche Gefahr für den Geschäftsführer begründen.

6. Wettbewerbsverbot

Grundsätzlich ist es dem Geschäftsführer schon von Gesetz wegen (Treuepflicht), regelmäßig jedoch aufgrund des vertraglichen Wettbewerbsverbots, verboten, zu der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Dies beinhaltet insbesondere das An-sich-ziehen von Geschäftschancen der Gesellschaft oder gar das Betreiben eines Konkurrenzunternehmens. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann die Gesellschaft Unterlassung oder Schadensersatz verlangen. Ausführlich: Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern

7. Veränderungen im Gesellschafterbestand:

Der Geschäftsführer ist nach § 40 Abs. 1 GmbHG zudem verpflichtet, bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder von Beteiligungen eine Liste beim Handelsregister einzureichen (sogenannte Gesellschafterliste). Ansonsten besteht die Möglichkeit der Schadensersatzpflicht nach § 40 Abs. 3 GmbHG. Ein Verschulden der Geschäftsführung liegt jedoch regelmäßig nicht vor, wenn ihr die Veränderung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt oder nachgewiesen wurde.

8. Strafrechtliche Vorwürfe

Der strafrechtliche Vorwurf für Gesellschafter und Geschäftsführer in der GmbH kommt schneller um die Ecke, als manchmal gedacht. Pauschal lässt sich sagen, dass ein GmbH-Geschäftsführer Gelder immer dann veruntreut, wenn er seine im Innenverhältnis beschränkte Geschäftsführungsbefugnis überschreitet. Setzt er sich über diese Beschränkungen hinweg, kann er sich der Untreue strafbar machen.

Darüber hinaus hat nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch jeder Gesellschafter stets auf eine strikte Vermögenstrennung zu achten. Entnimmt er unzulässigerweise Geld aus dem Gesellschaftsvermögen oder bezahlt private Rechnungen aus der Kasse der GmbH, erfüllt auch dieses Verhalten den Tatbestand der Untreue. Gleiches gilt bei einer unzulässigen Verwendung des Stammkapitals.

Mehr Informationen finden Sie hier: Untreue in der GmbH

Insolvenz der GmbH und Geschäftsführerhaftung

Besondere Praxisrelevanz bringt die Situation der Krise und Insolvenz der GmbH. Bei finanziellen Krisen entstehen für die Geschäftsführer wohl die höchsten zivil- und strafrechtlichen Gefahren. Die nachfolgenden Hinweise stellen einen groben Überblick über die Haftungsgefahren dar.

Vorab können Sie auch gerne unser Video zum Thema anschauen, in dem wir die wichtigsten Pflichten in der Unternehmenskrise und effektive Strategien zur Vermeidung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers in der GmbH vorstellen: 

1. Pflicht zur Verlustanzeige nach § 49 Abs. 3 GmbHG

Sollten sich erste Anzeichen ergeben, dass die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät, hat dringend eine Verlustanzeige und die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Die Gesellschafter sollen frühzeitig über die Krise informiert werden und durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln gegensteuern oder frühzeitig die Beantragung der Insolvenz erwägen. Die Verlustanzeige und Einberufung der Gesellschafterversammlung werden durch den Geschäftsführer erforderlich, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres erstellten Stichtagsbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Mögliche Konsequenzen der Verletzung der Einberufungspflicht sind die Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG sowie eine strafrechtliche Verfolgung nach § 84 GmbHG.

2. Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags, § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO:

Besondere Vorsicht haben die Geschäftsführer in der Unternehmenskrise bei  drohender oder eingetretener Insolvenz der Gesellschaft walten zu lassen. In diesem Fall besteht die Gefahr der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO für Schäden der Gläubiger der Gesellschaft. Unter Insolvenzverschleppung versteht man, dass der Geschäftsführer nicht rechtzeitig für die GmbH den Antrag zur Eröffnung der Insolvenz stellt. Die Insolvenzverschleppungshaftung ist nur durch rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags oder der rechtzeitigen Zuführung neuen Kapitals zu vermeiden. Die Pflicht zur Antragstellung trifft jeden Geschäftsführer.

Die Befreiung des Geschäftsführers von der Insolvenzantragspflicht ist im Grundsatz ausgeschlossen. Eine Befreiung durch Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln, Antrag eines Gläubigers, Amtsniederlegung oder entgegenstehende Weisung der Gesellschafter ist meist nicht möglich! Der Antrag auf Insolvenz  hat fristgerecht zu erfolgen, wobei besondere Vorsicht geboten ist: Nach Vorliegen einer Insolvenz muss unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenz der Insolvenzantrag gestellt werden. Diese Frist ist zwingend (Höchstfrist); sie gilt aber nur bei Sanierungsbemühungen und echten Sanierungsaussichten. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 InsO nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten, also sofort fällige Geldschulden, zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit! Die Überschuldung liegt nach aktueller Rechtslage vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Überschuldung ist nach § 15 Abs. 1 InsO jederzeit zu überprüfen und gehört damit zum ständig wahrzunehmenden Pflichtenprogramm des Geschäftsführers. Sollte es im Einzelfall zu einer Insolvenzverschleppung gekommen sein, sollte schnellstmöglich ein Strafverteidiger hinzugezogen werden.

3. Verstoß gegen das Zahlungsverbot nach § 64 Satz 1 GmbHG

In der Situation der Insolvenzreife droht der Geschäftsführung wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot nach § 64 Satz 1 GmbHG eine Haftung. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung darf der Geschäftsführer - bis auf wenige Ausnahmen - keine Zahlung an Vertragspartner und Gesellschaftsgläubiger leisten (zum Beispiel dürfen nicht bestellte Waren bezahlt werden). Eine Niederlegung des Geschäftsführeramtes kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bietet keine Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien. Sehr komplex ist die Rechtsfrage, ob der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten kann. Diese Fragen müssen dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt im Einzelfall geprüft werden.

Umgang mit Haftungsrisiken, Strategien zur Haftungsreduzierung

Will der Geschäftsführer seine Haftung vermeiden und Risiken von Schadensklagen reduzieren, sind folgende Strategien zu ergreifen:

  • Ein Geschäftsführer ist gut beraten, wenn er seine Haftungsrisiken sorgfältig minimiert. Der erste Schritt ist die gute Verhandlung und Gestaltung des Geschäftsführerdienstvertrags.
  • Im laufenden Betrieb  gelingt eine Haftungsreduzierung durch gute Dokumentation seiner Entscheidungen, Rückversicherung bei Steuer- und Rechtsberatern bei einschneidenden Entscheidungen und der Einholung von Gesellschafterbeschlüssen bei besonders weitreichenden oder außergewöhnlichen Geschäften sowie durch Entlastung des Geschäftsführers.
  • Schließlich empfiehlt es sich, eine Managerhaftpflichtversicherung (D&O Versicherung) abzuschließen, üblicherweise trägt die GmbH die Versicherungsprämien.
Haftung effektiv vermeiden Mehr Strategien zur Haftungsvermeidung für Geschäftsführer hier.

Geschäftsführerhaftung in der Gründungsphase der GmbH

Besondere Pflichten und Haftungsrisiken können den Geschäftsführer bereits in der Gründungsphase der Gesellschaft treffen. Insoweit ist zur Vorsicht zu raten, wenn der Geschäftsführer vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister Geschäfte im Namen der Gesellschaft tätigt, denn dann haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich.

  • Haftung des handelnden Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG.
  • Erfasst sind nur Fälle, in denen der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet oder ein Geschäft ohne die Zustimmung der Gründungsgesellschafter vornimmt. Ansonsten erfolgt Haftung der Vorgesellschaft und ihrer Gründungsgesellschafter sowie Übergang der Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft auf die spätere GmbH.
  • Zur Vermeidung und Absicherung benötigt es einer genauen vertraglichen Abstimmung, welche Geschäfte von der gewährten Vertretungsmacht erfasst sind. Es ist dringend zu empfehlen, dass für umfangreiche Gründungsgeschäfte die Zustimmung aller Gründungsgesellschafter vorliegt.

Geschäftführerhaftung bei der Handelsregisteranmeldung der GmbH

Wird eine GmbH oder GmbH & Co. KG gegründet, so ist die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Auch spätere gesellschaftsrechtliche Änderungen, zum Beispiel die Änderung des Firmennamens, müssen zum Handelsregister angemeldet werden.
Diese Anmeldung nimmt der Geschäftsführer beim Notar vor, oft in Begleitung eines Wirtschaftsrechtsanwalts, der die Gesellschaft gegründet oder umstrukturiert hat. Die Handelsregisteranmeldung umfasst gerade bei der Gesellschaftsgründung viele detaillierte Angaben (zum Beispiel Firmenname, Höhe des Stammkapitals, wurde das Stammkapital voll eingezahlt, stehen die eingezahlten Einlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers, unterliegt der Geschäftsführer einem Berufsverbot? Liegt eine verdeckte Sacheinlage oder eine sog. Hin- und Herzahlung vor?).
Die Anmeldung muss der Geschäftsführer mit großer Vorsicht vornehmen. Ein falscher Inhalt der Anmeldung kann später zum Schadensersatz führen. Bei manchen unrichtigen Angaben kann sich der Geschäftsführer sogar strafbar machen.

Video: TOP 5-Strategien zur Geschäftsführer-Haftungsvermeidung

Schauen Sie doch abschließend unsere Zusammenfassung im Video. Hier erklärt Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Boris Schiemzik die wichtigsten Strategien zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung.

Geschäftsführer-Strategien zur Haftungsvermeidung

In diesem Video zeigt Ihnen unser Gesellschaftsrechts-Experte Dr. Boris Jan Schiemzik welche Haftungsvermeidungsstrategien für Geschäftsführer effektiv funktionieren.

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