"Unternehmer bankrott..." – Google Suchergebnis löschen

Unterlassungsanspruch aus der DS-GVO?

Kann ein Unternehmer, dessen Name bei der Google-Suche durch den Begriff "bankrott" ergänzt wurde, dagegen vorgehen? Hat er unter Umständen einen Unterlassungsanspruch aus der DS-GVO?

Veröffentlicht am: 24.04.2023
Von: Anna-Maria Blömer
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin in Hamburg
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Jeder kennt es, wenn man bei Google in die Suchleiste etwas eintippt, bekommt man direkt zum Wort passende Suchen vorgeschlagen. Oft findet man auch genau das, was man suchen wollte. Nicht so ein deutscher Unternehmer… Bei Eingabe seines Namens ergänzte Google die Suche unter anderem um das Wort „bankrott.“ Als Suchergebnis wurde dann der Eintrag eines Inkassounternehmens angezeigt. Das passte ihm verständlicherweise gar nicht in den Kram, sodass er kurzerhand Unterlassungsklage erhob. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt vergangene Woche in diesem Fall entschieden hat, beleuchten wir in diesem Artikel (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.04.2023 - 16 U 10/22).

Lest selbst, ob er mit seiner Klage erfolgreich war und das Google-Suchergebnis löschen konnte…

Warum ergänzt Google die Suche mit „bankrott“?

Grund für den Suchergänzungsvorschlag „bankrott“ ist die Tatsache, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor knapp zehn Jahren nach Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und infolgedessen zwangsläufig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden.

Außerdem gelangt man durch die Suche „Unternehmer bankrott...“ zum Webseiteneintrag eines Inkassounternehmens. Dieser nimmt konkreten Bezug auf den betroffenen Unternehmer. Das Inkassounternehmen war damals von einem Geschäftspartner der Unternehmensgruppe beauftragt worden.

Der betroffene Unternehmer möchte selbstverständlich nicht, dass potenzielle Kunden, die nach ihm oder seinem Unternehmen suchen, zunächst auf diesen Eintrag stoßen und sein Unternehmen mit Insolvenz assoziieren. Er hoffte durch eine Unterlassungsklage, das Suchergebnis und den Suchergänzungsvorschlag löschen zu lassen. Erfolgreich?

Wann kann gemäß DS-GVO ein Suchergebnis gelöscht werden?

Negative Presseartikel oder andere unerwünschte Einträge lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aus den Google-Suchergebnissen löschen. Denn seit 2014 – also fast 10 Jahren – gibt es das sogenannte „Recht auf Vergessen.“ Entwickelt wurde es in einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Gesetzlich verankert wurde das Recht auf Löschung schließlich in Art. 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Was bedeutet das im Speziellen? Nach einer gewissen Zeitspanne hat jeder das Recht, dass Fotos oder Informationen, die auf Webseiten von Dritten veröffentlicht wurden, zumindest in Suchmaschinen nicht mehr angezeigt werden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Löschung eines Suchergebnisses werden das öffentliche Interesse und die Informationsfreiheit gegen das Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmung des Betroffenen abgewogen.

Zu wessen Gunsten ist in diesem Fall die Interessenabwägung ausgefallen?

Überwiegt öffentliches Interesse die Grundrechte des Unternehmers?

Das Landgericht in der Vorinstanz hatte dem betroffenen Unternehmer hinsichtlich der Autocomplete-Funktion noch Recht gegeben. So aber nicht das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Sowohl hinsichtlich des Eintrags zur Zahlungsfähigkeit der Unternehmensgruppe als auch der Suchwortvervollständigung „bankrott“ hätten die Interessen und Grundrechte des betroffenen Unternehmers hinter den Interessen der Öffentlichkeit und dem freien Informationszugang zurückzutreten.

OLG Frankfurt: Kein DS-GVO-Unterlassungsanspruch

Zwar stelle die Autocomplete-Funktion von Google eine automatische Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Jedoch sei im Rahmen der Interessenabwägung festzustellen, dass die Bedeutung des Suchvorschlags „bankrott" erkennbar offenbleibe und unbestimmt sei. Es sei den Richtern zufolge jedem verständigen Internetnutzer bewusst, dass der Suchvorschlag einem automatischen Vorgang entsprungen ist. Dem angezeigten Suchvorschlag an sich sei daher keine eigenständige Behauptung zu entnehmen.

Ebenfalls sei im Ergebnis zu berücksichtigen, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für die Verknüpfung des Namens mit dem Wort „bankrott" gebe. Außerdem sei der Begriff im allgemeinen Sinne einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz zu verstehen, und nicht als strafbewehrter Vorwurf des § 283 StGB ("Bankrott").

Das Oberlandesgericht hat die Unterlassungsklage komplett abgewiesen. Der Unternehmer konnte im Ergebnis weder das Google-Suchergebnis löschen lassen noch den Suchergänzungsvorschlag „bankrott.“