Wann kann man ein Google Suchergebnis löschen?

BGH zu Vorschaubildern & Falschinformationen

Unter welchen Voraussetzungen ein Google Suchergebnis oder zumindest das dazu angezeigte Vorschaubild (Thumbnail) gelöscht werden kann, hat der BGH vergangene Woche entschieden...

Veröffentlicht am: 29.05.2023
Qualifikation: Fachanwalt für IT-Recht in Hamburg
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Wann muss Google ein Suchergebnis löschen, wenn Betroffene der Meinung sind, dass der Inhalt des Suchergebnisses Informationen enthält, die unrichtig sind? Zu dieser Frage musste vergangene Woche der Bundesgerichtshof Stellung beziehen (BGH, Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18). Zu welchem Ergebnis die Karlsruher Richter gelangt sind, beleuchten wir in diesem Beitrag.

US-Webseitenbetreiber erpresst Unternehmen mit „Schutzgeld“

Anlass für das Verfahren ist der Antrag verschiedener Gesellschaften, die im Finanzdienstleistungssektor tätig sind, gegen Google auf Auslistung bestimmter Suchergebnisse. Die Suchergebnisse führten auf die Website eines US-amerikanischen Unternehmens, das „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen" versucht.

In diesem Sinne veröffentlichte besagter Website-Betreiber im Jahre 2015 verschiedene Artikel, die das Anlagemodell der betroffenen Finanzdienstleistungsfirmen kritisch hinterfragten. Den Artikeln beigefügt waren Fotos der Unternehmer.

Über den amerikanischen Webseitenbetreiber ist Berichten zufolge bekannt, dass dessen Geschäftsmodell darauf ausgelegt ist, negative Berichte über Unternehmen zu veröffentlichen, um diese zu erpressen. Demnach würde er anbieten, einen Bericht gegen „Schutzgeld“ zu löschen bzw. die negative Berichterstattung über das Unternehmen zu unterlassen.

Gegen diese Erpressung wollten sich die betroffenen Finanzdienstleister bei Google zur Wehr setzen – Waren sie erfolgreich?

Kontextlose Google Thumbnails löschen lassen geht das?

Neben der Löschung der Negativberichte aus der Google-Ergebnisliste forderten die betroffenen Finanzdienstleister vom Betreiber der Internetsuchmaschine, dass auch Fotos von den Unternehmern nicht mehr als Vorschaubilder (sog. "thumbnails") angezeigt werden.

Nachdem der Internetkonzern in den Vorinstanzen erklärte, den Wahrheitsgehalt der verlinkten Inhalte und der darin aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können, landete die Klage letztendlich vor dem Bundesgerichtshof. Dieser setzte das Verfahren zunächst aus und reichte die Streitfrage zur Vorabentscheidung weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der zunächst seine Auffassung zur Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darlegen sollte („Recht auf Löschung" bzw "Vergessenwerden“).

Google muss Falschinformationen nicht selbst nachgehen

In Luxemburg kam man zu dem Ergebnis, dass ein Suchmaschinenbetreiber dann dazu verpflichtet sei, ein Suchergebnis zu löschen bzw. einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn von den Betroffenen hinreichend belegt wurde, dass die in der aufgelisteten Webseite enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind. Grundsätzlich müsse zwar das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf seine gesellschaftlichen Funktionen gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden, sodass ein Recht auf Löschung nicht gegeben sei, wenn die Daten erforderlich sind, damit Menschen ihr Recht auf freie Information ausüben können. Jedoch könne sich nicht auf die Meinungs- und Informationsfreiheit berufen werden, wenn die betroffenen Informationen faktisch falsch sind.

Eine Verpflichtung auf Seiten der Suchmaschinen-Betreiber, selbst zum Wahrheitsgehalt ihrer Suchergebnisse zu ermitteln und auf Betroffene zuzugehen, sah man dagegen nicht für gegeben.

Bezüglich der Vorschaubilder sei auf deren Informationswert – unabhängig vom Kontext der Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung der Textelemente, die mit der Anzeige der jeweiligen Fotos in den Suchergebnissen einhergehen und Aufschluss über dem Informationswert der Bilder geben kann – abzustellen.

Google Suchergebnis löschen? Nur mit Nachweis!

Ausgehend von der Vorabentscheidung des EuGH hat der BGH der Revision der Finanzdienstleister im Ergebnis zumindest teilweise stattgegeben.

Google und andere Suchmaschinenbetreiber seien nur dann verpflichtet, beanstandete Suchergebnisse zu löschen, wenn hinreichend bewiesen wurde, dass das jeweilige Suchergebnis offensichtlich unrichtige Informationen enthalte.

Im Urteil bedeutete das, dass Google die Vorschaubilder auslisten müsse, da deren Anzeige für sich genommen und ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt sei. Bezüglich der verschiedenen negativen Artikel wurde hingegen entschieden, dass es bei einem dieser Artikel bereits an dem notwendigen Bezug zum betroffenen Kläger gefehlt habe und bezüglich der anderen Artikel nicht hinreichend Nachweise über die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen erbracht wurden.