Insolvenzrecht in Italien

Sanierung statt Auflösung ist das Ziel

Veröffentlicht am: 31.03.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Sanierung statt Auflösung ist das Ziel

Ein Beitrag von Dott. Francesco Senatore, Rechtsanwalt für italienisches Recht

Aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen aus diversen Ländern werden Unternehmen in einem Land mit den Folgen einer Unternehmensinsolvenz in einem anderen Land konfrontiert.

Vor wenigen Wochen wurde in dem italienischen Amtsblatt das neue „Codice della crisi d'impresa e dell'insolvenza - CCI -“ also das Gesetzbuch betreffend die Krise und die Insolvenz bei einem Unternehmen mit Sitz in Italien veröffentlicht; es geht um eine grundlegende Reform des italienischen Insolvenzrechts. Das im Februar 2019 verabschiedete Gesetzbuch mit 391 Artikeln ersetzt zum Beispiel den Begriff „fallimento“, die auf Italienisch „Scheitern“ bedeutet, mit der Bezeichnung „liquidazione giudiziale“, die „gerichtliche Auflösung“.

Die bisher in einer finanziellen negativen Phase bei einer italienischen Firma zu beachtenden Regelungen resultierten aus dem „Regio Decreto n. 267“ von 1942, welches in den Jahren 2006-2010 bereits durch Legislativ-Dekrete überarbeitet wurde, die bereits auf eine konstruktive Korrektur der kritischen Wirtschaftslage, statt der Verwertung des Besitzstands des Unternehmens. Die überarbeiteten Normen bezogen sich auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über das Insolvenzverfahren und auf das Prinzip der second chance. Die Harmonisierung des italienischen Rechts im Bereich der Insolvenz mit dem internationalen Recht ist sinnvoll. In den letzten Jahren wurde das Rechtsinstitut des „Concordato preventivo“ geschaffen, womit das Unternehmen in der Krise rechtliche Vorteile in Anspruch nehmen darf, sofern die Kontinuität der Firma mit einem dem Insolvenzgericht vorgelegten Plan garantieren kann. Auch in anderen europäischen Ländern wurden zuletzt Insolvenzregelungen erlassen, die ihren Schwerpunkt auf eine Rückkehr zur Rentabilität eines Unternehmens legen.

Sanierung statt Auflösung - Das Frühwarnsystem

Die Auflösung der Firma soll verhindert werden; Ziel des neuen Gesetzes ist neben der Gläubigerbefriedigung der Erhalt des Unternehmens. Um ein kriselndes Unternehmen zu retten, sehen die Artt. 12-23 des Gesetzbuches „CCI“ ein Frühwarnsystem „procedure di allerta“ vor, das bei der Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten Unterstützung leisten soll. Grundlage dieses Systems sind die nach dem Art. 16 des Gesetzbuches „CCI“ an den Industrie- und Handelskammern einzurichtenden „organismi di composizione della crisi d'impresa - OCRI-„ Expertengremien, die den Unternehmer schnell, vertraulich und außergerichtlich bei der Krisenbewältigung unterstützen sollen. Ein Gremium „OCRI“ soll sich aus drei Sachverständigen zusammensetzen, die einem neu einzurichtenden Nationalregister von Insolvenzverwaltern zu entnehmen sein werden und durch die ortszuständigen Industrie- und Handelskammern, die Unternehmenskammern an den Landgerichten sowie den jeweils zuständigen Berufsverband ausgewählt werden.

Bittet der Unternehmer rechtzeitig bei einem Gremium um Unterstützung zur Bewältigung der Krise, so stehen rechtliche Vorteile dem Unternehmer während des Sanierungsverfahrens zur Verfügung. Für eine solche Meldung an ein Gremium „OCRI“ wird der Unternehmer grundsätzlich drei Monate Zeit sowie die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist bis zu sechs Monaten haben.

Krisenmanagement

In das italienische Zivilgesetzbuch „Codice Civile“ wurden im Zusammenhang mit dem neuen Gesetzbuch „CCI“ Regelungen aufgenommen, die den Unternehmer unter anderem zur Einrichtung bestimmter Kontrollorgane verpflichten und damit ein frühzeitiges effektives Krisenmanagement ermöglichen sollen. Der Gesetzgeber hat beispielsweise die Schwelle bereits gesenkt, ab der eine „Società a responsabilità limitata - Srl -“, mit der deutschen GmbH vergleichbar, dazu verpflichtet ist, einen Aufsichtsrat einzurichten. Solche Unternehmenskontrollorgane sind - neben verschiedenen Stellen wie Finanzämtern oder Sozialversicherungsträgern - ausdrücklich dazu verpflichtet, zuerst den Unternehmer und, wenn keine Wirkung festzustellen ist, ein Gremium „OCRI“ hinsichtlich einer sich verdichtenden Krisenindikation bei einem Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Die Voraussetzungen für eine Meldung, also die Krisenindikatoren, werden im Art. 13 des Gesetzbuches „CCI“ genannt. Die genaue Definition dieser Indikatoren, z.B. die Negativprognose hinsichtlich einer Unternehmenskontinuität, ist noch umstritten. Die Unternehmenskrise selbst wird im Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzbuches „CCI“ beschrieben „lo stato di difficoltà economico-finanziaria che rende probabile l'insolvenza del debitore, e che per le imprese si manifesta come inadeguatezza dei flussi di cassa prospettici a far fronte regolarmente alle obbligazioni pianificate“, es geht um wirtschaftliche Schwierigkeiten, die eine mögliche Zahlungsunfähigkeit anzeigen und im Unternehmen einen für die regelmäßige Erfüllung der eigenen Verpflichtungen ungenügenden Cashflow verursachen.

Konzentriertes Insolvenzverfahren

Kommt es tatsächlich zu einer Insolvenz, die gemäß Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) „lo stato del debitore che si manifesta con inadempimenti od altri fatti esteriori, i quali dimostrino che il debitore nonè più in grado di soddisfare regolarmente le proprie obbligazioni“ als Zustand definiert ist, in dem das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, soll diese zukünftig eher wie das Eintreten eines marktimmanenten Risikos statt als sozial missbilligtes Verhalten behandelt werden. Hierdurch möchte der italienische Gesetzgeber die wirtschaftliche Rufschädigung bzw. den gesellschaftlichen Gesichtsverlust vermeiden, der mit der Bankrotterklärung verbunden war, die sich aus dem Insolvenzrechtsdekret von 1942 ergab.

Darüber hinaus soll das Insolvenzverfahren durch das neue Gesetzbuch „CCI“ kostengünstiger gestaltet und konzentriert sein, der Verfahrensablauf wird in den Artt. 121-283 des Gesetzbuches „CCI“ geregelt.

Auch das Verfahren betreffend den „Concordato Preventivo“ wird beschleunigt; die Gläubiger haben die Möglichkeit, über die Annahme eines Vergleichsverfahrens digital abzustimmen. Das Verfahren über den „Concordato“ zwecks Auflösung soll hingegen erschwert werden, um so Anreize zur vom Gesetzgeber gewünschten Unternehmenskontinuität zu schaffen. So ist die Einleitung eines Verfahrens für den „Concordato“ zwecks Auflösung nur möglich, wenn eine externe Finanzquelle aufgetan wird, aus der die Befriedigung der nicht bevorrechtigten Gläubiger um 10 % erhöht werden kann. Zudem muss der vom Unternehmen in der Krise vorgeschlagene Entwurf des Vergleichs mit den Gläubigern die Zahlung von mindestens 20 % aller ungesicherten Forderungen vorsehen.

Aufgrund des erheblichen organisatorischen Aufwands, den das neue Gesetzbuch „CCI“ mit sich bringt, tritt dieser nach Art. 389 am 15.08.2020, 18 Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft. Es wird zu prüfen sein, wie das neu eingerichtete Frühwarnsystem sich zukünftig in der Rechts- und Wirtschaftspraxis auswirken wird und ob der italienische Gesetzgeber noch Bestimmungen anpassen wird, zum Beispiel um die zugunsten der Unternehmen in der Krise geschwächten Gläubiger- und Anlegerinteressen wieder stärker in den Blick zu nehmen.