Unternehmensinsolvenz

Haftungsvermeidung und vorbeugende insolvenznahe Beratung

Jeder Unternehmer muss nahezu alltäglich Chancen und Risiken zu gewichten. Die Verwirklichung gehäufter unternehmerischer Risiken kann ein Unternehmen an den Rand einer Insolvenz führen. Die Beratung im Vorfeld einer Insolvenz hat zum Ziel, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das in der Krise befindliche Unternehmen zu vermeiden.

Unter Umständen kann der Erhalt des Unternehmens auch mit Hilfe des Insolvenzverfahrens erfolgen. Hierfür stehen insbesondere die Instrumente der Eigenverwaltung, des Schutzschirmverfahrens und der übertragenden Sanierung zur Verfügung. Weiteres Ziel der Krisenberatung ist die Vermeidung oder jedenfalls Minimierung der Haftungsrisiken insbesondere für die Geschäftsleitung und etwaige Aufsichtsgremien.

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Anwaltliche Expertise bei der insolvenznahen Beratung

Bei ROSE & PARTNER begleitet Sie unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern in allen Stadien vor einer möglichen Insolvenz. Unsere Leistungen im Bereich der insolvenznahen Beratung umfassen insbesondere die folgenden Fragestellungen

  1. Beratung rund um das Insolvenzverfahren
  2. Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung
  3. Gestaltung von Fortführungslösungen für das Unternehmen
  4. Unternehmensfortführung in der Insolvenz (Eigenverwaltung, Insolvenzplan, Schutzschirmverfahren, übertragende Sanierung)
  5. Haftungsvermeidung für die Organträger (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte)
  6. Hinzuziehung und Koordination weiterer erforderlicher Fachberater (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Insolvenzverwalter)

Abgrenzung zur Insolvenzverwaltung

Die insolvenznahe Beratung ist nicht zu verwechseln mit der Insolvenzverwaltung, die den als Insolvenzverwaltern tätigen Kollegen nach Eintritt der Insolvenzreife vorbehalten ist. Die Insolvenzverwaltung hat auch eine andere Zielrichtung. Sie dient der Verwaltung des schuldnerischen Unternehmens zum Wohle der Insolvenzgläubiger, wozu auch die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Organträger gehört, und wird von uns im Bereich insolvenzrechtliche Verteidigungsberatung begleitet.

Das Insolvenzverfahren bei GmbHs, AGs und GmbH & Co. KGs.

Ziel einer insolvenznahen Beratung ist in erster Linie die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens.

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) besteht für Gesellschaften mit einer Haftungsbegrenzung (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) gemäß § 15a InsO die Pflicht, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Daneben kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) bereits ein Insolvenzantrag gestellt werden.                                            

Dies ist regelmäßig der Eintritt in das Insolvenzverfahren. Dieses teilt sich in zwei Abschnitte, das Insolvenzeröffnungseröffnungsverfahren und das nachfolgende eigentliche Insolvenzverfahren.

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens werden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geprüft und bereits vorläufige Maßnahmen besonders zur Sicherung des Vermögens getroffen. Das eigentliche Insolvenzverfahren dient dann der Bereinigung der Vermögensverhältnisse des schuldnerischen Unternehmens und endet regelmäßig mit dessen Liquidation.

Möglichkeiten der Abwendung einer Insolvenz – Unternehmensfortführung ohne Insolvenzverfahren

Bei der Unternehmensfortführung ohne Insolvenzverfahren behalten die Mehrheitsgesellschafter und das Management ihre Rechtsmacht über das operative Geschäft des Unternehmens. Die Möglichkeiten der Unternehmensfortführung hängen maßgeblich von der Schwere der wirtschaftlichen Krise und deren Ursachen ab. So macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Unternehmen bereits ein insolvenzrechtlich kritisches Stadium erreicht hat oder lediglich erste Krisenanzeichen erkennbar sind.

Im ersten Fall können zur Vermeidung des gebotenen Insolvenzantrags nur noch Adhoc-Maßnahmen getroffen werden, beispielsweise die Stundung einer maßgeblichen Forderung, die Erklärung eines überschuldungvermeidenden Rangrücktritts oder die Abgabe einer Patronatserklärung. Im Vorfeld einer Insolvenz hingegen sind auch noch strategische Maßnahmen möglich, etwa in Gestalt der Aufnahme von Gesellschaftern oder einer anderweitigen Kapitalzufuhr.

Auch die Krisenursachen sind für die Bewertung der Fortführungslösungen natürlich von hoher Bedeutung. Lösungsansätze für abtrennbare singuläre Probleme können regelmäßig, jedenfalls wenn die Krise noch nicht zu weit fortgeschritten ist, erarbeitet werden. Demgegenüber lassen sich strukturelle Probleme innerhalb eines Unternehmens nur ungleich schwerer und mit deutlich mehr zeitlichem Vorlauf beheben.

Unternehmensfortführung in der Insolvenz

Es gibt Fälle, in denen sich eine Insolvenz nicht vermeiden lässt. In dieser Konstellation ist zu beachten, dass eine Unternehmensfortführung auch in der Insolvenz und sogar mit Hilfe des Insolvenzrechts möglich ist. In Betracht kommen hier insbesondere die Instrumente der Eigenverwaltung bzw. des Schutzschirmverfahrens und der übertragenden Sanierung.

Das schuldnerische Unternehmen kann im Rahmen der Insolvenzantragstellung auch einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Im Falle der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung in den Händen der bisherigen Personen. Diese verwalten das Unternehmen, dann allerdings nur unter der Aufsicht eines vom Insolvenzgericht bestellten Sachverwalters.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Rahmen der Eigenverwaltung auch ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden. Dieses bietet dem Unternehmen vorübergehend Schutz vor Zwangsmaßnahmen einzelner Gläubiger und zugleich die Chance zur Erarbeitung eines Fortführungskonzepts in Gestalt eines Insolvenzplans.

Ein solches Vorgehen will gut vorbereitet sein, weil die Voraussetzungen hierfür zum Schutz der Gläubiger naturgemäß sehr streng sind. In der Praxis spielen diese Verfahrensarten daher (bisher) in der überwiegenden Mehrzahl der Insolvenzverfahren noch keine große Rolle.

Alternativ ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens immer die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung zu prüfen. Hierunter versteht man den Kauf der wesentlichen Betriebsgrundlagen aus der Insolvenz durch einen Investor, der regelmäßig im Wege eines Asset Deals durchgeführt wird. Die verbleibende Unternehmenshülle verbleibt beim Insolvenzverwalter und wird abgewickelt.

Haftung der handelnden Personen

Im Zentrum jeder insolvenznahen Maßnahme steht in der Praxis die Frage nach der Haftung der handelnden Personen des von der Insolvenz bedrohten Unternehmens. Nicht selten bildet dieser Beratungsaspekt auch den Ausgangspunkt der insolvenznahen Beratung, weil die handelnden Personen rund um die Insolvenz ganz erheblichen, nicht selten existenzgefährdenden Risiken ausgesetzt sind. Bei der Haftungsprävention muss das gesamte Unternehmensrecht in den Blick genommen werden.

Dieser Teil der Beratung erfasst regelmäßig sämtliche Abschnitte der Restrukturierungsberatung. Dabei geht es in einem ersten Schritt zunächst um die Erfassung und Analyse der konkreten Risikosituation. Hieraus werden sodann Handlungsoptionen und -empfehlungen abgeleitet.

Unser Video zur Haftung in der Insolvenz

Schauen Sie doch zusammenfassend gerne unser Youtube-Video zum Thema Haftungsvermeidung in der Insolvenz. Dort erklärt unser Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Boris Schiemzik, welche Pflichten Geschäftsführer bei drohender Insolvenz haben und wie sie effektive Maßnahmen zur Vermeidung der drohenden persönlichen Haftung ergreifen können: 

ROSE & PARTNER - Kanzlei für Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

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