Kartellrecht: Jetzt geht es um die Wurst

Wursthersteller wegen Preisabsprachen zu Millionengeldbuße verurteilt

Veröffentlicht am: 15.10.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wursthersteller wegen Preisabsprachen zu Millionengeldbuße verurteilt

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Ein weiterer Schlag gegen Kartellverstöße in Deutschland – der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf hat einen Wurstwarenhersteller zu einer saftigen Geldbuße verurteilt. Das Ergebnis eines der größten Kartellskandale in Deutschland.

Wursthersteller muss sich für jahrelange Absprachen verantworten

Die Franz Wittmann GmbH & Co. KG musste sich nun für jahrelange Kartellverstöße vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verantworten. Das Urteil vom 02.10.2018 (Az.: V-6 Kart 6/17) ist dabei nur ein kleiner Erfolg in einem jahrelangen Rechtstreit gegen das „Wurstkartell“ in Deutschland.

An den Preisvereinbarungen und Kartellverstößen waren rund 20 Unternehmen beteiligt – das nun verurteilte Unternehmen  war eines davon.

Der Kartellsenat befand es am Ende der Hauptverhandlung als erwiesen, dass sich das Unternehmen zwischen April 1997 bis Juli 2009 an einem Kartell in der Fleischbranche beteiligt hatte. Durch die verbotenen Preisabsprachen sollten bei Rohstoffpreiserhöhungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebensmitteleinzelhandelsketten möglichst einheitliche und zeitgleiche Abgabepreiserhöhungen gefordert werden können. Die Absprachen bezogen sich beispielsweise auf den Zeitpunkt der Erhöhungen oder den Betrag der jeweiligen Erhöhung. Im Ergebnis sollten die durch die Rohstoffpreiserhöhungen verursachten Mehrkosten an den Lebensmittelkonzern weitergegeben werden. Ohne die Preisabsprachen wäre eine solch effiziente Abwälzung in jedem Fall nicht möglich gewesen.

Höhe der Geldbuße gerechtfertigt

Die Richter am Kartellsenat sahen es daher als bewiesen an, dass das Unternehmen mit seinen vorsätzlichen Kartellverstößen gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verstoßen hatte. Das Gericht verhängte daher eine saftige Geldbuße von rund 6,5 Millionen Euro gegen die Franz Wittmann GmbH & Co. KG und nochmal 350.000 Euro gegen ihren persönlich haftenden Gesellschafter.

Das Gericht begründete die Höhe der Geldbuße zum einen mit dem langen Zeitraum, in dem die Kartellverstöße stattgefunden hatten. Zudem hatten die Unternehmen das Kartell auch ersichtlich auf Dauer angelegt. Zudem wurde der in diesem Zeitraum betroffene Umsatz zu Lasten des Wurstwarenherstellers berücksichtigt.

Positiv dagegen bewertetet wurde die „Sandwich“- Position, in der sich der Wursthersteller zwischen Fleischlieferanten und Lebensmitteleinzelhandel befand. Auch der untergeordnete Organisationsgrad des Kartells und der Umstand, dass es bei den Absprachen in erster Linie nur darum ging, den Einstieg in die Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel zu koordinieren, wurden zugunsten des Unternehmens gewertet.

Wie Unternehmen die „Wurstlücke“ ausnutzten

Dem jetzigen Urteil geht einer der größten Kartellskandale in Deutschland aller Zeiten voraus. Bereits 2014 hatte das Bundeskartellamt gegen 21 Wursthersteller und 33 verantwortlich handelnde Personen Geldbußen in Höhe von insgesamt 338 Millionen Euro verhängt.
Schon seit Jahrzehnten hatten sich namenhafte Wursthersteller regelmäßig im sogenannten „Atlantic-Kreis“ getroffen, benannt nach dem ersten Treffpunkt, dem Hamburger Luxus-Hotel Atlantic. Neben diesen Treffen wurden auch telefonisch regelmäßig Preisabsprachen vereinbart.

Als die Absprachen dem Bundeskartellamt bekannt wurden und Bußgelder gegen die Verantwortlichen verhängt wurden, half den Unternehmen eine damals noch geltende Gesetzeslücke. Die Unternehmen konnten ihrer Haftung entgehen, indem sie im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen das haftende Tochterunternehmen vom Markt beseitigten. Eine Haftung der  Mutterkonzerne dagegen war danke einer Gesetzeslücke nicht möglich. Das Ergebnis war dann eine Haftungslücke, die als „Wurstlücke“ traurige Bekanntheit erlangte. Teilweise konnten sogar Einstellungen ganzer Verfahren nicht verhindert werden.

Durch in der Folge durchgeführten Neuerungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 81 GWB) konnte die Lücke geschlossen werden. Mittlerweile kann eine Geldbuße auch gegen den Rechtsnachfolger erfolgen. Dennoch entgingen dem Staat bis zur Neuregelungen allein in diesen Fällen Bußgelder in Millionenhöhe. Weniger als ein Drittel der ursprünglichen Summe aus dem  Wurstkartell landete so tatsächlich in den Staatskassen.