Kartellverstoß durch 50+1?

Kampf um die Macht im deutschen Profi-Fußball

Veröffentlicht am: 31.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Kampf um die Macht im deutschen Profi-Fußball

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer

Über nichts lässt sich so leidenschaftlich diskutieren wie über den letzten Fußball-Bundesliga-Spieltag. Nun mischen sich auch noch die Juristen ein. Im Kartellrecht diskutieren die Kollegen seit Jahren über die 50+1 Regelung im deutschen Profi-Fußball. Nach Auffassung vieler Kartellrechtler verstoße diese Regelung, an die sich alle Fußball- Bundesligisten halten müssen, gegen das europäische Kartellrecht. Gleichwohl hat die Deutsche Fussball Liga GmbH (DFL) noch im März 2018 den Erhalt der 50+1-Regel bestätigt. 

Was besagt die 50+1 Regelung ?

Die 50+1-Regel ist in der Satzung des DFL Deutsche Fußball Liga e.V reglementiert und sieht vor, dass die Fussball-Bundesligisten, die als Kapitalgesellschaft organisiert sind, im jeweilige „Mutterverein“ mehr als 50% der Stimmrechte halten müssen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Investoren, die den Fußballsport des Muttervereins des Fußball Bundesligisten mehr als 20 Jahre lang ununterbrochen und erheblich gefördert haben. Diese dürfen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen den Bundeligisten auch alleine kontrollieren. Die DFL verfolgt mit der Aufrechterhaltung der 50+1 Regel bestimmte wohlgemeinte Ziele, wie die  Ausgeglichenheit und Gerechtigkeit des Wettbewerbs, die finanzielle Stabilität der Bundesligisten und letztlich auch den Schutz vor „Fremdbestimmung“ des Wettbewerbs durch ausländische Investoren angesichts dessen hoher sozialer und gesellschaftspolitischer Bedeutung im Bereich des Sports.

Das Bundeskartellamt prüft

Nunmehr prüft infolge einer Beschwerde mehrerer Vereine (TSV 1860 München, Hannover 96) die 6. Beschlusskammer des Bundeskartellamts in einem förmlichen Verwaltungsverfahren die kartellrechtliche Zulässigkeit der 50+1 Regelung. Hierzu befragt das Bundeskartellamt derzeit alle 36 Profiklubs der 1. und 2. Bundesliga und fordert diese auf, sich bis März zu den Lizenzierungsvorgaben der Deutschen Fußball Liga, in denen die 50+1 Regelung enthalten ist, zu erklären.

Die 50+1-Regel steht im kartellrechtlichen Fokus, da sie den Wettbewerb auf dem Markt für Beteiligungen an Sportkapitalgesellschaften beschränkt und als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise somit dem Kartellverbot unterfällt. Jeder Bundesligist muss sich an die Regelungen der Satzungen der DFL zur Lizenzvergabe halten, um an den Wettbewerben der Bundesliga teilnehmen zu können und um die Lizenz zu erhalten.

Kartellverstoß oder Rechtfertigung durch legitimen Zweck?

Zwar ist es nach der Rechtsprechung des EuGH zwar anerkannt, dass bestimmte wettbewerbsbeschränkende Sportverbandsregelwerke unter gewissen Umständen kartellrechtlich gerechtfertigt sein könnten.  Dazu müssten jedoch die mit der 50+1-Regelung verbunden wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen legitim sein, sowie notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und verhältnismäßig sein.

Die von der DFL zur Rechtfertigung angeführten Zwecke können zwar teilweise als legitim bezeichnet und eingeordnet werden. Angesichts der weit fortgeschrittenen Kommerzialisierung des Fußballsportsauf allen Ebenen sowie mehreren rechtlich oder faktisch extern kontrollierten Clubs (wie zum Beispiel Bayer 04 Leverkusen, VFL Wolfsburg oder TSV 1899 Hoffenheim) ist die Regel indes nicht geeignet, um die angestrebten wettbewerblichen Zielsetzungen zu erreichen. Für die Überwindung der finanziellen Gefahren durch ausländische Investoren oder Heuschrecken könnten effektivere, mildere Mittel gefunden werden.

Kartellrechtlicher Schadensersatz gegenüber der DFL?

Spannend wird es, wenn das Bundeskartellamt abschließend über die Zulässigkeit der 50+1 Regelung entscheidet. Sofern es diese Regelung als Kartellverstoß einordnet wie von vielen erwarten, bestünde sogar die grundsätzliche Möglichkeit für Investoren, die mit Verweis auf die 50+1-Regelung abgelehnt wurden, Schadenersatz geltend zu machen. Dies hört sich zwar noch sehr „abstrakt“ an und der jeweilige Investor müsste einen konkreten Schaden durch die untersagte Investition in den Fussball- Bundesligisten nachweisen. Auch die Fußball-Bundesligisten selbst müssen dann die Beteiligungsanfragen durch Investoren neu ordnen und bewerten. Für sie ergeben sich dann neue Handlungsspielräume.