Kündigung wegen Nichtteilnahme an Betriebsfeier?

Kein Bock auf Weihnachtsfeier - Kündigungsgrund?

Bei einer Kündigung im Zusammenhang mit Betriebsfeiern denkt man wohl eher daran, dass es zu Ausschreitungen während der Feier gekommen ist. Nicht aber daran, dass das Fernbleiben einen Kündigungsgrund darstellen könnte. Genaueres dazu im Folgenden.

Veröffentlicht am: 28.11.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Einem Arbeitnehmer darf wegen Fernbleibens von regelmäßigen Betriebsfeiern, die außerhalb der Dienstzeit stattfanden, nicht gekündigt werden. So entschied der Kassationsgerichtshof in Paris. Wie stellt sich die Lage in Deutschland dar?

Pariser Firma: Rauschende Betriebsfeiern & „Fun“-orientierte Arbeitskultur

In dem Verfahren vor dem obersten ordentlichen Gericht Frankreichs wehrte sich ein ehemaliger Senior-Consultant eines Pariser Beratungsunternehmen gegen seine Kündigung. Diese hatte der Arbeitgeber mit der mangelnden fachlichen Eignung des Gekündigten begründet. Insbesondere sei dieser den regelmäßigen Firmenpartys nach Dienstschluss ferngeblieben und hätte somit nicht die affirmative und "Fun"-orientierte Arbeitskultur des Unternehmens geteilt.

Arbeitnehmer hat andere Auffassung von „Spaß“ – jetzt droht Kündigung

Im Gerichtsprozess erklärte der geschasste Berater, die Mitarbeiter seien bei den Partys regelmäßig zu diversen Exzessen aufgestachelt worden. Alkohol sei in rauen Mengen geflossen und entwürdigende Spiele, sowie Herabsetzungen einzelner Mitarbeiter wären keine Seltenheit gewesen. Seine Auffassung von „Fun“" sei eine andere und müsse respektiert werden, so der Kläger.

Die Richter gaben diesem Recht und erklärten die Kündigung für unwirksam: Die verpflichtende Teilnahme an den Partys missachte das Privatleben des Betroffenen und verletze dessen persönliche Würde. Die von der Unternehmenskultur abweichende Auffassung des Arbeitnehmers von Spaß und Vergnügen sei von dessen Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

Was gilt für die Betriebsfeier nach deutschem Arbeitsrecht?

Im deutschen Recht ist die „Betriebsfeier“ zunächst kein eigenständiger Begriff. Zusammen mit allen anderen „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ fällt sie, wie etwa auch der Betriebsausflug und das Team-Event, unter die „Betriebsveranstaltung“. Eine gemeinsame, örtliche Gebundenheit ist dabei keine Voraussetzung: Auch die Weihnachtsfeier per Videokonferenz wird von der Definition umfasst.

Droht Partymuffeln die Kündigung, wenn sie Betriebsparty schwänzen?

Wie in Frankreich ist auch hierzulande die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung nicht verpflichtend. Ebenso wenig kann daher das Fernbleiben einen Kündigungsgrund darstellen.

Findet eine solche Betriebsfeier jedoch während der Arbeitszeit statt, hat der abwesende Arbeitnehmer stattdessen wie gewohnt seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Ist ihm dies nicht möglich, etwa weil aufgrund der Veranstaltung der Betrieb stillsteht, so hat er grundsätzlich trotzdem einen Anspruch auf Lohn. Denn der Arbeitgeber ist mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug geraten.

Urteil: Zwang zur Teilnahme an Betriebsfeiern ist unzulässig

Einen Lohnanspruch hat derweil aber auch der Arbeitnehmer, der sich für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung entschieden hat. Findet eine Veranstaltung hingegen nach Dienstschluss statt, so trifft den Arbeitnehmer weder eine Teilnahme- noch eine ersatzweise Arbeitspflicht.

Eine Teilnahme darf auch nicht vom Arbeitgeber erzwungen werden, etwa durch die Ankündigung einer Minderung des verbleibenden Erholungsurlaubs um die Zeit eines nicht wahrgenommenen Betriebsausflugs oder durch das Drohen mit einer Kündigung. Denn das Fernbleiben von Betriebsveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit stellt in Deutschland keinen Kündigungsgrund dar.