Rechtsweg für DFB-Schiedsrichter

Arbeitsgerichte sind zuständig

Um vor dem Arbeitsgericht klagen zu können muss der Kläger Arbeitnehmer sein. Die Arbeitnehmereigenschaft liegt allerdings bei einigen Berufen nicht ganz unproblematisch auf der Hand. So auch bei DFB-Schiedsrichtern.

Veröffentlicht am: 29.07.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Regelmäßig besteht ein erhebliches Interesse für Betroffene, Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten auszutragen. Nicht nur sind die Verfahren durchschnittlich unkomplizierter und schneller, auch trägt vor dem Arbeitsgericht jede Partei nur ihre eigenen Kosten. Dies gilt selbst dann, wenn der Prozess verloren wird. Damit die Klage allerdings vor dem Arbeitsgericht zulässig ist, muss der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft nachweisen. Dies kann für bestimmte Berufsgruppen schwieriger sein als für andere. Das Landesarbeitsgericht Köln musste in einem aktuellen Verfahren über die Arbeitnehmereigenschaft eines Schiedsrichters des Deutschen Fußball Bundes (DFB) entscheiden (LAG Köln, Beschluss vom 16.06.2025, Az. 5 Ta 58/25).

Altersdiskriminierung

Ein 28-jähriger Schiedsrichter wurde nicht für die sogenannte Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen. Es berief sich darauf, dass dies aufgrund seines Alters geschehen sei. Damit würde er wegen seines Alters ungerechtfertigt diskriminiert werden. Vor dem Arbeitsgericht machte der Schiedsrichter daher Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelten.

Die beklagte Institution, die für die Besetzung der Ligen mit Schiedsrichtern zuständig ist, hielt die geltend gemachten Ansprüche allerdings für nicht einschlägig. Selbst im Falle einer Aufnahme in die Schiedsrichterliste wäre kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Damit seien die Arbeitsgerichte auch nicht zuständig. Während das Arbeitsgericht Bonn dieser Argumentation noch folgte und die Klage sogar an das Landgericht verwies, beurteilte das Landesarbeitsgericht Köln die Rechtslage anders.

Schiedsrichter als Arbeitnehmer?

Die Richter des Landesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob Schiedsrichter des DFB tatsächlich Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB sind. Maßgeblich hierfür ist das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, mit (vereinbarter) Vergütung sowie das Bestehen von Fremdbestimmtheit und Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Verfahren kam es insbesondere auf diese beiden letztgenannten Aspekte an.

Aus dem Arbeitsvertrag allein könne zunächst der Eindruck entstehen, es handele sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Schließlich sehe dieser keine unmittelbaren Verpflichtungen für den Vertragspartner vor. Allerdings sei der Vertrag im Zusammenhang mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten. Diese regelt unter anderem, dass ein Schiedsrichter die ihm zugewiesenen Einsätze nicht ohne Begründung ablehnen darf, während der DFB seinerseits Einsätze jederzeit grundlos absagen kann. Zudem handele es sich bei der Tätigkeit um eine höchstpersönliche Dienstleistung, die nicht übertragbar ist.

All diese Umstände sprächen für eine persönliche Abhängigkeit des Schiedsrichters. In einer Gesamtbetrachtung sei daher von einer weisungsgebundenen und fremdbestimmten Beschäftigung auszugehen. Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist.

Umgehung des Arbeitsrechts

Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob eine mögliche Rechtsbeschwerde zu einer abweichenden Beurteilung führt. Das Verfahren zeigt jedoch deutlich, dass das Arbeitsrecht nicht durch gezielte Vertragsgestaltungen umgangen werden kann. Unabhängig von gewählten Bezeichnungen einer Position oder den Überschriften im Vertrag, prüfen die Arbeitsgerichte die Arbeitnehmereigenschaft stehts anhand sämtlicher Umstände.

Arbeitgeber sollten sich daher vor kreativen Vertragsgestaltung in Acht nehmen. Wird vom Arbeitsgericht eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können insbesondere erhebliche finanzielle Folgen drohen.