Kündigung wegen falscher Arbeitskleidung

Die Weigerung, eine rote Hose zu tragen, kann Kündigungsgrund sein

Das Arbeitsgericht Solingen erklärt eine ordentliche Kündigung wegen Verweigerung der Arbeitskleidung für wirksam.

Veröffentlicht am: 31.05.2024
Von: Uresa Rakaj
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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In vielen Branchen und Unternehmen gibt es eine Kleiderordnung. Wird diese von Arbeitnehmern nicht eingehalten, kann das zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste kürzlich über die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Mitarbeiters entscheiden, der sich weigerte eine rote Hose zu tragen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24)

Zweck der roten Hose

Der betroffene Arbeitnehmer arbeitete seit Mitte 2014 in einem Industriebetrieb. Dieser schrieb die Kleiderordnung das Tragen einer roten Hose vor. Der Arbeitnehmer erschien allerdings mehrfach in einer schwarzen Hose. Da selbst mehrere Abmahnungen das Verhalten des Arbeitnehmers nicht änderten, kündigte der Arbeitgeber nach fast neun Jahren das Arbeitsverhältnis ordentlich. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Solingen. 

Vor Gericht rechtfertigte der Arbeitgeber die vorgeschriebene  Arbeitskleidung. Sie diene der Wahrung der Corporate Identity und solle als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmer beitragen. Zudem ermögliche sie eine klare Abgrenzung zu externen Beschäftigen im Betrieb. Dieser Argumentation folgte das Arbeitsgericht. Darüber hinaus sah es die Hose, trotz vorheriger Uneinigkeiten diesbezüglich, als Arbeitsschutzkleidung an. Das Erfordernis der Arbeitsschutzkleidung basierte darauf, dass der Arbeitnehmer in der Montage tätig war, wo er Arbeiten mit Kappsägen, Akkubohrern oder auf den Knien verrichtete.

Die Grenzen des Arbeitgeber-Weisungsrechts

Das Vorgeben einer Arbeitskleidung ist im Arbeitsverhältnis vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Allerdings ist dieses Weisungsrecht bei Weitem kein grenzloses. Stattdessen wird es vom Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingeschränkt, worauf sich der Arbeitnehmer in diesem Fall des ArbG Solingen auch berief. Ihm hat die rote Hose schlichtweg nicht gefallen. Das ArbG ließ diesen Einwand allerdings nicht ausreichen. Das ästhetische Empfinden des Mitarbeiters allein kann in der Interessensabwägung keine Berücksichtigung finden. Vielmehr überwiegen die Interessen des Arbeitgebers.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen legte der gekündigte Arbeitnehmer Berufung beim LAG Düsseldorf ein. Diese  schloss sich jedoch der Argumentation des Arbeitsgerichts an und bestätigte die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung. 

Arbeitskleidung als zwingende Vorgabe des Arbeitgebers

Der Fall zeigt, dass die Vorgabe einer Arbeitskleidung nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf. Solange kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in Betracht kommt, ist es das gute Recht des Arbeitgebers, ein einheitliches Auftreten, aber auch die Sicherheit der Arbeitnehmerdurch die Wahl einer Arbeitskleidung, zu gewährleisten.