Kündigungsschutzklage eines Whistleblowers

Vergleich mit Apotheker

Veröffentlicht am: 15.05.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Vergleich mit Apotheker

Ein Beitrag von Danny Böhm

Die wenigsten Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten enden mit einem Urteil. Meist versuchen die Richter einen Vergleich zwischen den Streitparteien auszuhandeln. Dieser schafft für beide Seiten einen juristisch billigen und vermögenstechnisch meist etwas teureren Ausgleich. So auch in einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Ein Mitarbeiter eine Apotheke hatte seinen Arbeitgeber wegen der Streckung von Medikamenten bei den Behörden gemeldet und wurde entlassen.

Was ist ein sicherer Arbeitsplatz gegen ein reines Gewissen?

Der kaufmännische Leiter einer Bottroper Apotheke hatte seinen Arbeitgeber wegen des Verkaufs gestreckter Zytostatika bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt. Durch die anonyme Anzeige wurden im September 2016 umfangreiche Ermittlungen gegen den Apotheker in die Wege geleitet. Infolge der Ermittlungen wurde der Arbeitgeber später sogar in Untersuchungshaft genommen und ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz und wegen Körperverletzung sowie Betrug vor dem Landgericht Essen eröffnet.

Ohne auf die Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber einzugehen, wurde der kaufmännische Leiter zum 30.11.2016 gekündigt. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage stützte der Arbeitgeber seine Kündigung darauf, dass der Arbeitnehmer Medikamente aus dem Apothekenbestand entnommen hatte, ohne dafür zu bezahlen. Im Rahmen der Berufung stellte sich dann allerdings heraus, dass es Absprachen bezüglich des Warenbezugs gegeben haben sollte. Die sechs weiteren Kündigungsgründe konnten ohne vorherige Abmahnung der gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten. Vor dem LAG Hamm schlossen die Parteien letztlich einen Prozessvergleich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2017.

Meist geht es um die Abfindung, nicht um die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

Der Prozessvergleich im Arbeitsrecht folgt oft auf eine unwirksame Kündigungsschutzklage. Diese ist dann vor Gericht statthaft, wenn der Kündigungsschutz aus dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzgesetz gegeben ist. Stellt sich bei der Kündigungsschutzklage heraus, dass diese für den Arbeitnehmer Erfolg hat, so hat dieser in der Regel dennoch kein Interesse mehr beim alten Arbeitgeber weiter zu arbeiten. Das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis ist dann durch die vorgebrachten Vorwürfe meistens zerrüttet, wodurch eine Weiterbeschäftigung keinen Sinn mehr ergibt. Es geht meist schlicht ums Geld – nämlich um die arbeitsrechtliche Abfindung.

Daher hat der Vergleich für beide Seiten Vorteile. Der Arbeitgeber hat mit der Kündigungserklärung den Willen geäußert, den Mitarbeiter loszuwerden und kann dies trotz Gefahr vor Gericht zu verlieren mit dem Vergleich effektiv durchsetzen. Der Mitarbeiter hat den Vorteil, dass er für eine Bereitschaft auf die Weiterbeschäftigung zu verzichten einen finanziellen Ausgleich erhält. Als grober Maßstab für die Höhe der Abfindung gelten in der Praxis rund ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Daneben werden in der Regel Arbeitszeugnisse ausgehandelt, die dem weiteren Fortkommen des Arbeitnehmers nicht im Wege stehen sollen.

Richtig kündigen

Damit nicht jede Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten in einem teuren Vergleich endet, muss die Kündigung sauber ausgearbeitet sein. Dabei müssen auf Fristen, auf das richtige Verfahren und stichfeste Kündigungsgründe geachtet werden. Der Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist dann meist das Ergebnis schwach formulierter Kündigungen.