Leihmutterschaft mit gespendeten Eizellen und Samenzellen
Ohne Adoption keine Mutterschaft
Wer seinen Kinderwunsch im Ausland mit einer Leihmutter erfüllt, muss später in Deutschland ein Adoptionsverfahren durchführen, wenn das Kind nicht genetisch von den Wunscheltern abstammt.
Leihmutterschaften sind in Deutschland nach wie vor nicht erlaubt. Daher lassen Paare weiterhin Kinder von Leihmüttern im Ausland austragen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Wunscheltern dann nach deutschem Recht Vater bzw. Mutter werden. Wie dann die Rechtslage ist, wenn das Kind genetisch nicht mit der Wunschmutter verwandt ist, musste kürzlich der Bundesgerichtshof entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Mai 026 - XII ZB 220/25).
Leihmutter in Mexiko
In dem Fall brachte eine Leihmutter ein Kind in Mexiko zur Welt. Sowohl die Eizelle als auch die Samenzellen waren zuvor anonym gespendet worden. Die Wunschmutter beantragte später in Deutschland beim Standesamt die Eintragung als Mutter. Als Nachweis legt sie eine mexikanische Geburtsurkunde vor, in der sie als Mutter genannt war. Von einer anderen Behörde erfuhr das Standesamt jedoch nach der Eintragung, dass nicht die Frau selbst, sondern eine mexikanische Leihmutter das Kind geboren hatte. Das Standesamt wurde daraufhin unsicher, ob das Geburtenregister so noch korrekt war und legte den Fall dem Amtsgericht Chemnitz vor. Dieses erkannte die Mutterschaft nicht an und veranlasste die Berichtigung des Geburtenregisters. Die Frau wehrte sich dagegen - unter Hinweis auf die Entscheidung des mexikanischen Tribunal Superior. Danach sei sie die “legitime” Mutter des Kindes. Über das OLG Dresden landete die Sache schließlich beim BGH.
Grundgedanken des deutschen Rechts entscheiden
Die Richter in Karlsruhe stellten darauf ab, ob die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung gegen die “ordre public international” verstoße. Entscheidend dabei sei, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung mit den Grundgedanken des deutschen Rechts unvereinbar und somit untragbar sei. Der BGH guckt dabei darauf, ob zumindest ein Elternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist. Diese biologische Abstammung des Kindes sei für die Anerkennung der Elternschaft von erheblicher Bedeutung.
Leihmutterschaft ist „Bestellung eines Kindes“
Faktisch, so der BGH, stelle sich eine Leihmutterschaftsvereinbarung als “Bestellung” eines Kindes dar. Dieser Vorgang werde von der Rechtsordnung grundsätzlich missbilligt. Ohne genetische Verwandtschaft von mindestens einem Elternteil begünstige diese Konstellation Kinderhandel unter dem Deckmantel von Leihmutterschaften. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen folgende zentrale Wertungen der deutschen Rechtsordnung:
- § 1591 BGB, nach dem Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat.
- § 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz, der die medizinische Durchführung der Leihmutterschaft unter Strafe stellt.
- § 13c Adoptionsvermittlungsgesetz, wonach Adoptionsstellen von umfangreich und divers geschultem Personal begleitet werden müssen.
Vor diesem Hintergrund müssten Wunscheltern dann ein deutsches Adoptionsverfahren durchlaufen - eine Herausforderung in Fällen, in denen nicht genetisch verwandte Personen die rechtliche Stellung als Eltern anstrebten.
Wann kommt die Legalisierung der Leihmutterschaft in Deutschland?
Die Frage der genetischen Abstammung wird sicher auch eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, welche Leihmutterschaften in Deutschland gegebenenfalls einmal legal durchgeführt werden können. Eine solche Änderung der Rechtslage ist derzeit jedoch nicht in Sicht. Einen Schritt in diese Richtung ging 2024 noch die Ampel-Regierung, die eine “Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin” ins Leben rief, die sich mit der Legalisierung von Eizellenspenden und Leihmutterschaften befasste. Politisch scheint diese Initiative jedoch im Sande verlaufen zu sein.
