Wie lange gilt das Ehegattenerbrecht?

Scheidung liegt 18 Jahre auf Eis

Veröffentlicht am: 21.05.2026
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten kann schon durch die Stellung des Scheidungsantrags entfallen - selbst wenn dieser später wieder zurückgenommen wird.

Ehegatten haben ein gesetzliches Erbrecht. Dieses erlischt spätestens mit der Scheidung, gelegentlich aber auch früher. § 1933 BGB versagt dem Ehegatten bereits dann einen gesetzlichen Erbteil, wenn zum Zeitpunkt des Versterbens des Ehepartners dieser die Scheidung eingereicht oder ihr zugestimmt hat und die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen. Wie die Rechtslage ist, wenn das Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum ruht und dann der Erbfall eintritt, hat kürzlich der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 7/25). 

Ehefrau und Tochter streiten um das Erbe

In dem Fall hinterließ der im Januar 2022 verstorbene Erblasser ein nichteheliches Kind und eine Noch-Ehefrau. Diese hatte er 1988 geheiratet. Die Ehefrau hatte schon im Jahr 2000 den Scheidungsantrag gestellt. Der Mann stimmte in der mündlichen Verhandlung der Scheidung zu. Danach folgten aber erst einmal Vergleichsverhandlungen hinsichtlich der Scheidungsfolgen wie dem Zugewinnausgleich. Das Familiengericht ordnete das Ruhen des Verfahrens an und im Dezember 2021 nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. 

Da der Erblasser verstarb, ohne zuvor ein Testament errichtet zu haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Ehefrau beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sowohl sie selbst als auch die Tochter als Erben ausweisen sollte. Dem wollte das Nachlassgericht nicht folgen. Es kam zum Streit, der schließlich vor dem BGH landete. 

Zustimmung zur Scheidung vereitelt das Erbrecht des Ehegatten

Wie schon die Vorinstanz geht der BGH davon aus, dass das Erbrecht der Ehefrau gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. 

§ 1933 BGB | Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte…

Beim Tod des Erblassers, so die Richter in Karlsruhe, seien die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben gewesen und der Erblasser habe dem Scheidungsantrag seiner Frau zugestimmt. Diese Zustimmung sei prozessual wirksam in der mündlichen Verhandlung erteilt worden. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens sei nicht dadurch entfallen, dass die Ehefrau ihren Scheidungsantrag wieder zurückgenommen hat. Grund sei, dass der Erblasser seine für die Rücknahme erforderliche Zustimmung nicht erteilt hatte.

Auch die materiellen Scheidungsvoraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt. Insbesondere lebte das Ehepaar seit mehr als drei Jahren getrennt, wodurch das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Der BGH stellte bei der Gelegenheit klar, dass das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens nichts man dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts ändert. Diese Frage ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten. 

Video: Ehegattenerbrecht bei Trennung und Scheidung

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Schon in der Ehekrise an den Erbfall denken

Auch wenn in dem geschilderten Fall das Erbrecht der Frau nach Auffassung des Bundesgerichtshofs tatsächlich schon vor dem Vollzug der Scheidung erloschen war, können sich Betroffen nicht darauf verlassen. Schon wenn die Ehe in der Krise ist, spätestens aber nach der Trennung, sollten Betroffene sich mit dem Thema Erbfolge auseinandersetzen. Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament geändert werden - auch wenn Ehegatten im Falle einer Enterbung stets ein Pflichtteilsrecht haben. Und ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ("Berliner Testament") kann widerrufen werden, wenn die strengen Formvorschriften dafür eingehalten werden. 

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