Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod
Wann ist eine Exhumierung möglich?
Die Frage, wer Vater eines Kindes ist, ist hinsichtlich einer ganzen Reihe von rechtlichen Aspekten von Bedeutung. Schließlich hängt an der Vaterschaft unter anderem die Unterhaltspflicht, das Erb- und Pflichtteilsrecht aber auch der steuerliche Freibetrag für Schenkungen und Erbschaften. Kompliziert ist die Feststellung der Vaterschaft, wenn der potenzielle Vater bereits verstorben ist. Wann das überhaupt möglich ist, entschied vor einigen Wochen das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. März 2026 - 5 WF 30/25).
Widersprüchliche Aussagen über die Sexualkontakte der Kindsmutter
In dem Fall ging es um ein 2023 geborenes Kind. Dieses verlangte (nicht persönlich, sondern unter Beistandschaft des Jugendamtes) beim Amtsgericht Emmendingen eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Potenzieller Vater sollte ein 2022 verstorbener Mann sein. Über diesen hatte die Mutter des Kindes behauptet, er sei zur Zeit der Empfängnis mit ihr in einer Beziehung gewesen und sie habe ausschließlich mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt. Da der mögliche Vater ja bereits verstorben war, wurde zunächst versucht mit einem DNA-Gutachten unter Einbeziehung seiner Mutter und der Schwester die Abstammungsfrage zu klären. Dieser Weg konnte die Frage jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit beantworten. Nach Angaben der vom Gericht beauftragten Sachverständigen konnte nur eine direkte Untersuchung der DNA des Verstorbenen für Rechtssicherheit sorgen.
Angehörige lehnen Exhumierung ab
Die Angehörigen des Verstorbenen, denen die “Totenfürsorge” obliegt, waren von dem Vorhaben nicht begeistert - musste der Mann für so eine Untersuchung doch exhumiert werden. Die Mutter des Verstorbenen legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts zur Exhumierung ein. Sowohl die Schwester als auch die Mutter des Toten gaben an, auch dessen Halbbruder komme als Vater des Kindes in Betracht, da die Mutter auch mit diesem während der Empfängniszeit Sex gehabt habe. Weil sich das Amtsgericht davon nicht beeindrucken ließ, landete der Fall schließlich beim OLG Karlsruhe.
Was für Lebende gilt, muss auch für Tote gelten
Dieses prüfte dann anhand des § 178 Absatz 1 FamFG, der eine Pflicht zur Duldung erforderlicher Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung unter dem Vorbehalt deren Zumutbarkeit regelt. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Abstammungsuntersuchung eines Verstorbenen könne auf die Norm entsprechend zurückgegriffen werden. Bestehe schon eine Duldungspflicht für lebende Personen, könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass „erst recht“ auch die Entnahme von Gewebeproben aus den sterblichen Überresten eines Menschen „grundsätzlich hingenommen werden“ müsse. Der Totenfürsorgeberechtigte habe insofern die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar sei.
Video: Vaterschaft - so läuft die rechtliche Klärung
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt die Vaterschaft und wie sie im Streitfall geklärt wird.
Anhaltspunkte für die Vaterschaft reichten aus
Dass das OLG die Exhumierung nicht gestoppt hat, begründete es damit, dass die Mutter des Kindes ausreichend Anhaltspunkte vorgetragen hatte, die für eine Vaterschaft des Verstorbenen sprechen. Außerdem sei die Exhumierung auch erforderlich, da auf anderem Wege die Feststellung der Vaterschaft nicht möglich sei. Sonstige geeignete Gewebeproben gab es nicht. Zumutbar, so das Gericht, sei die Exhumierung, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht des Toten gegenüber dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktrete.
Die Entscheidung deckt sich mit der vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung - einschließlich des BGH. Diese stellt die Interessen des Kindes in den Vordergrund. Das ist verständlich, wenn man bedenkt, dass die Kenntnis der eigenen Abstammung nicht nur für die Persönlichkeit und Identität von Bedeutung sein kann, sondern damit auch handfeste wirtschaftliche Interessen (Erbrecht, Pflichtteil) verbunden sein können.
