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Der sachliche Bezug von „Drecks-Fotze“?

Meinungsfreiheit vs. Medienstrafrecht

Veröffentlicht am: 24.09.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Meinungsfreiheit vs. Medienstrafrecht

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Das Landgericht Berlin zeigt in einer abstrusen Entscheidung, wie weit man die Meinungsfreiheit überspannen darf. Vergangene Woche scheiterte eine Klage der „Grünen“-Politikerin Renate Künast unter furioser Kritik aus der Gesellschaft vor dem Landgericht (LG) Berlin. Sie hatte von Facebook Auskunft über die Daten verschiedener Facebook-Nutzer verlangt, die sie in der Kommentarspalte unter dem Beitrag eines bekannten Rechtsextremen mit diversen Beschimpfungen überschüttet hatten.

Haarsträubende Beschimpfungen

Der Affäre liegt ein Beitrag der WELT aus dem Jahr 2015 zugrunde, in dem die Zeitung einen Zwischenruf von Künast aus dem Jahr 1986 aufgreift und versucht, ihr daraus in beispielloser journalistischer Qualität einen politischen Strick zu drehen. Damals zitierte ein CDU-Politiker einen Antrag der Fraktion „Bündnis 90/Die Grünen“ fälschlicherweise dahingehend, dass sie generell die Strafbarkeit sexueller Handlungen an Kindern aufheben wollten. Künast rief aus dem Plenum den korrigierenden Zusatz „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“.

Der Artikel der WELT wurde von einem rechtsextremen Aktivisten aufgegriffen und auf Facebook mit einem rechtlich unbedenklichen, kritischen Kommentar geteilt. Die Kommentare anderer Nutzer hierauf lassen einem aber die Haare im Nacken zu Berge stehen. Als „Drecks-Fotze“ wird die Politikerin bezeichnet, als „Stück Scheisse“ und „Pädophilen-Trulla“. Weiter heißt es, sie sei „als Kind wohl ein wenig viel gefickt“ worden.

Künast klagte auf Auskunft der Benutzerdaten. Dazu ist Facebook nach dem Telemediengesetz etwa dann verpflichtet, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung der Ehre aufgrund rechtswidriger Inhalte (z.B. durch Beleidigung / üble Nachrede) erforderlich ist. Erstaunlicherweise wurde ihre Klage aber vom Landgericht abgewiesen.

Rechtlicher Maßstab im Medienstrafrecht

Für die rechtliche Beurteilung, ob die Aussagen Beleidigungen im strafrechtlichen Sinne sind, muss eine zweistufige Prüfung erfolgen. Zuerst muss entschieden werden, ob es sich bei den Äußerungen um „Meinungen“ oder „Tatsachenbehauptungen“ handelt, wobei hier ohne weiteres ersteres zu bejahen ist.

Im zweiten Schritt muss entschieden werden, ob die Kommentare anhand objektiver Maßstäbe als beleidigend einzustufen sind. Hierbei sind die Bedeutung der Diskussion für das gesellschaftliche Zusammenleben, der Schutz des Einzelnen sowie von Mehr- und Minderheiten sowie die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit im Grundgesetz zu berücksichtigen. Dabei wird im Medienstrafrecht überspitzte Sachkritik milder bewertet als reine Erniedrigung ohne jeden Zusammenhang – sogenannte „Schmähkritik“.

Spielformen der Meinungsfreiheit

In ihrem Beschluss gelangen die Richter aufgrund einer erstaunlich schmalspurigen und dürftigen Argumentation zu dem Ergebnis, dass die Kommentare allesamt von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt und daher nicht rechtswidrig seien. Die Begründung: Es handele sich um Reaktionen mit Sachzusammenhang, die zwar zum Teil polemisch und überspitzt seien. Künast habe dies aber mit ihrem Zwischenruf zu einem erheblich sensiblen gesellschaftlichen Thema provoziert, so die Richter. Ein Anspruch auf Auskunft gegen Facebook bestünde daher nicht.

Zurecht erntet die Entscheidung harsche Kritik. Denn die Richter übersehen in ihrer Entscheidung, dass selbst bei einer Provokation durch das Opfer (sollte in ihrer Korrektur tatsächlich eine solche Provokation liegen) irgendwann ein Filter eingreifen muss. Sie kann überspitzte Auseinandersetzungen rechtfertigen – aber nur bis zu einem gewissen Grad. Wo bei der Bezeichnung „Drecks-Fotze“ der sachliche Zusammenhang zur Diskussion um Pädophilie gegeben ist, erschließt sich indessen nicht.

Die Entscheidung des Gerichts öffnet Hasskommentaren im Internet Tür und Tor und bedarf dringender Revision. Bleibt zu hoffen, dass die von Künast angekündigten Rechtsmittel Erfolg haben werden. Andernfalls, so merkt auch Frau Künast selbst an, wird sich wohl so bald keiner mehr freiwillig an einem öffentlichen Diskurs beteiligen. Und das würde der Meinungsfreiheit doch noch viel mehr schaden.