Namensänderung ohne Einwilligung der Eltern?

Entscheidung im Namensrecht von Scheidungskindern

Veröffentlicht am: 24.01.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung im Namensrecht von Scheidungskindern

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat neue Maßstäbe bei der gerichtlichen Ersetzung der elterlichen Einwilligung in eine Namensänderung aufgestellt. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) lassen die Richter eine niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit ausreichen.

Streit um Namensänderung eines Kindes

Immer dann, wenn sich Eltern scheiden lassen und einer der Elternteile neu heiratet, kann das Problem des Auseinanderfalles der Familiennamen zwischen Eltern und Kind auftauchen. Willigt dann der eine Elternteil nicht in eine Namensänderung des Kindes ein, kann dies für Streit sorgen. Vor Gericht kann dann die Ersetzung der elterlichen Einwilligung in eine solche Namensänderung erstritten werden. Das OLG hat diesbezüglich neue Maßstäbe aufgestellt, wann eine solche Einwilligung durch das Familiengericht ersetzt werden kann.

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall hatten sich die Eltern einer Tochter scheiden lassen. Die Mutter hatte daraufhin neu geheiratet und den Namen ihres Mannes angenommen. Im Ergebnis hatte die Tochter dann einen anderen Familiennamen als die Mutter. Diesen Umstand wollte die Mutter beseitigen – der Vater allerdings verweigerte seine Einwilligung zu einer sogenannten Einbenennung seiner Tochter. Vor dem OLG sollte nun geklärt werden, ob die Voraussetzung für eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters vorliegen.

Keine Kindeswohlgefährdung erforderlich

Strittig war allerdings, welche Anforderungen im Namensrecht an eine solche Ersetzung zu stellen seien.
In einem Urteil aus dem Jahr 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) noch entschieden, dass allein das Vorliegen von konkreten Umständen, die eine Kindeswohlgefährdung nahelegen, eine Ersetzung begründen können (Beschluss v. 10.03.2005; Az.: XII ZB 153/03).

Das OLG folgt dieser Auffassung nicht und lässt nun schon eine niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit ausreichen. Grundsätzlich könne nämlich das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Allein Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit seien damit zwar nicht ausreichend. Allerdings genüge eine Erforderlichkeit für das Kindeswohl, um die Einwilligung des Vaters zu ersetzen (Beschluss v. 18.12.2019; Az.: 1 UF 140/19). Grundlage dafür sei der Gesetzeswortlaut. Danach sei eine Ersetzung erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint".

OLG lässt geringere Anforderungen ausreichen

Eine solche Unzumutbarkeit nahm das OLG im vorliegenden Fall an. Die Tochter habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Das Auseinanderfallen des Namens der Tochter mit dem der Mutter stelle einen belastenden Umstand dar. Zudem wünsche sich das Kind ausdrücklich eine Namensänderung. "Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen", betonte das OLG. Der eigene Wille des Kindes wurde daher auch im vorliegenden Fall besonders berücksichtigt.

Letztlich spreche mehr für die Erforderlichkeit einer Ersetzung. Damit folgt das OLG nicht der bisherigen Rechtsprechung des BGH und stellt eigene Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Ersetzung auf. Aus diesem Grund hat das Gericht auch den Weg für eine Rechtsbeschwerde offen gelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob in diesen Fall auch der BGH noch einmal entscheiden wird.