Name & Namensrecht
Auswahl und Änderung von Vorname und Nachname
Während man einst seinen Vor- und Nachnamen frei wählen durfte, unterfällt der eigene Name heute einer ausführlichen rechtlichen Regelung — dem Namensrecht. Dazu gehören nicht nur die Rechte, die der Einzelne aus seinem Namen gegen andere durchsetzen kann ebenso wie das Recht, auf einen bestimmten Namen oder die Änderung des eigenen Namens.
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Rechtsanwältin Esra Arikan
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Der Vorname – was geht, was nicht?
Der Vorname eines Kindes wird von seinen Eltern oder Sorgeberechtigten frei gewählt. Der Fantasie sind dabei jedoch rechtliche Grenzen gesetzt. Obwohl es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, haben sich im Laufe der Zeit bestimmte Richtlinien aus Gewohnheits- und Richterrecht entwickelt.
- So muss der Name beispielsweise als Vorname erkennbar sein (also nicht „Müller“).
- Auch darf er dem Kindeswohl nicht schaden (z.B. „Judas“)
- Unzulässig als Vorname sind auch Titel wie Lord oder Prinzessin.
- Seit 2008 gilt aber eine alte Regelung nicht mehr, nach der ein Vorname eindeutig männlich oder weiblich sein musste.
Der oder die Namen müssen innerhalb eines Monats nach der Geburt festgelegt werden und eine spätere Änderung ist nur in engen Grenzen möglich. Voraussetzung ist, dass jemand beispielsweise immer anders genannt wurde und sich mit seinem beispielsweise sehr exotischen Vornamen nicht abfinden kann und/oder darunter leidet.
Pippilotta Viktualia Rollgardina Pfefferminz Efraimstochter Langstrumpf - wie viele Vornamen sind erlaubt?
Heutzutage fällt es Eltern in Anbetracht der Flut potentieller Namen schwer, sich auf einen einzelnen Namen festzulegen. Der Trend geht daher klar zum Zweit- oder auch Drittnamen in der Geburtsurkunde. Das Namensrecht erlaubt dies grundsätzlich. Ein Kind kann mehrere Vornamen haben. Dabei kann im Laufe des Lebens zwischen den verschiedenen Namen als Rufnamen gewechselt werden.
Allerdings entschied beispielsweise das Bundesverfassungsgericht, dass eine Begrenzung zum Kindeswohl möglich ist. In dem konkreten Fall durfte ein Kind anstatt zwölf nur fünf Vornamen haben.
Der Nachname von Ehepaaren
Seit der Reform des Namensrechts im Jahr 2025 haben Familien mehr Möglichkeiten bei der Wahl des Nachamens.
Bei der Eheschließung können Paare ihren Ehenamen wählen, der dann so auch in der Heiratsurkunde genannt wird. In vielen Fällen ist das nach wie vor der Nachname des Ehemanns. Der Name der Ehefrau kann aber natürlich ebenso als gemeinsamer Familienname gewählt werden.
Auch ein zusammengesetzter Doppelname für beide Ehepartner ist möglich. Dabei können Sie die Reihenfolge der Namen frei bestimmen, ebenso die Frage, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden soll. Wenn Sie bereits einen gemeinsamen Ehenamen führen, können Sie sich auch nachträglich noch für einen Doppelnamen entscheiden. Zulässig ist auch, dass nur einer von Ihnen seinen Geburtsnamen als sogenannten Begleitnamen führt.
Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen. Einen gemeinsamen Nachnamen können Sie auch nachträglich noch bestimmen.
Der Nachname von Kindern
Wenn die Eltern verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält ein neugeborenes Kind automatisch diesen Familiennamen der Eltern. Hat einer von Ihnen einen Doppelnamen, kann auch das Kind diesen Doppelnamen als Nachnamen tragen.
Haben Sie und Ihr Ehegatte verschiedene Nachnamen, kann Ihr Kind entweder den Namen der Mutter oder des Vaters bekommen oder den zusammengesetzten Doppelnamen. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Sie das zusammen entscheiden. Wenn Sie weitere Kinder bekommen, bekommen auch diese den gewählten Nachnamen, sodass alle Kinder den selben Familiennamen haben.
Bei unverheirateten Eltern hängt die Namensgebung am Sorgerecht. Haben die Eltern vor der Geburt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, läuft die Namensgebung wie bei verheirateten Paaren. Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, bekommt das Kind automatisch deren Nachnamen. Will die Mutter, dass das Kind den Namen des Vaters oder einen Doppelnamen führt, ist das mit Einwilligung des Vaters auch möglich.
Änderung des Namens von Minderjährigen
Wird nach der Geburt eines Kindes, etwa durch nachträgliche Heirat, ein gemeinsames Sorgerecht begründet, konnten die Eltern nur binnen einer Frist von 3 Monaten den Namen des Kindes entsprechend ändern. Seit der Namensrechtsreform 2025 gibt es hierfür keine zeitliche Befristung mehr.
Auch wenn eine Vaterschaft angefochten wird, kann der Nachname des Kindes geändert werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass ein Kind den Namen eines Stiefelternteils im Nachhinein annimmt, die sogenannte "Einbenennung". Hier kann ausnahmsweise auch ein Doppelname unter Einfügung eines Bindestriches geführt werden.
Bei Adoption erhält das Kind den Familiennamen der Adoptiveltern. Hier kann ausnahmsweise sogar der Vorname des Kindes geändert werden, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht.
Namensänderung bei Erwachsenen
Im späteren Verlauf des Lebens kann ein jeder seinen Nachnamen dann bei der Eheschließung ändern. Hier kann der Name des Ehepartners übernommen oder ein Doppelname geführt werden. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens. Dieser kann willkürlich und eigenmächtig eigentlich nicht geändert werden.
Es gibt allerdings eine Liste wichtiger Ausnahmegründe.
- So können beispielsweise lächerliche oder anstößige Namen geändert werden, wenn die betroffene Person deshalb unter ihrem Namen leidet.
- Auch Namen, die in ihrer Schreibweise und Aussprache außergewöhnliche Schwierigkeiten bereiten, können geändert werden.
- Sogar Familienangehörigen von namentlich bekannten Straftätern, über die ausführlich in den Medien berichtet wurde, können ihren Namen ändern.
Rechte aus dem eigenen Namen
Der Träger eines Namens kann anderen die Verwendung seines Namens untersagen und bei unbefugter Verwendung Schadenersatz verlangen — etwa, wenn ohne Erlaubnis mit dem Namen einer berühmten Persönlichkeit geworben wird. Davon ist die bloße Nennung des Namens zu unterscheiden. Das Namensrecht schützt ausdrücklich nur die Benutzung des Namens.
Darüber hinaus gibt es das Markenrecht, wo nicht der Name, sondern die eingetragene Marke (unter Umständen unter einer bestimmten Bezeichnung) geschützt wird. Ebenso fällt unter das Stichwort des Namensrechtes im weitesten Sinne das Domainnamensrecht. Darunter fällt eine Vielzahl von Regelungen für die Vergabe von Domainadressen unter einem fremden und allgemein bekannten Namen an.
Ausführliche Infos:









