Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf an Finanzinvestoren

Ist die Pflicht Fluch oder Segen?

Warum eine Mindestabsicherung der Verkäufer bei der Rückbeteiligung im Rahmen des Unternehmensverkaufs an Finanzinvestoren Sinn macht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Veröffentlicht am: 30.04.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Gesellschafts- und Handelsrecht in Hamburg
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Das laufende Jahr 2022 zeigt eine hohe Transaktionsaktivität und belegt den durchaus wahrnehmbaren Trend, dass Private Equity - also Finanzinvestoren - im Rahmen von buy- and-build Strategien verstärkt auch kleinere Unternehmen in den Blick nehmen und bei Unternehmenskäufen auch vor Transaktionsvolumina im unteren einstelligen Millionenbereich nicht zurückschrecken. 

Im Rahmen solcher Deals erleben unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht in der Beratungspraxis verstärkt den Wunsch der Käufer an die Verkäufer, einen Teil des erzielten Kaufpreises zu reinvestieren. Dies erfolgt oftmals dann auf Ebene eines Beteiligungsvehikels, an dem in der Regel weitere Verkäufer anderer targets beteiligt sind.

Steuerliche Folgen und persönlichen Planungshorizont im Blick behalten

Aus Sicht unserer Transaktions- und Steuerexperten gibt es auch Sicht der Verkäufer verschiedene Aspekte zu bedenken, bevor eine Entscheidung zur Eingehung einer Rückbeteiligung getroffen wird. Zunächst ist entscheiden, dass Verkäufer realisieren, dass eine Rückbeteiligung aus dem Netto-Kaufpreiserlös erfolgt. 

Hier verbietet sich demnach die oftmals verkürzte Sicht, die Rückbeteiligung als Abzugsposten vom erlösten Brutto-Kaufpreis zu sehen. Entscheidend ist aber auch, wie sich der persönliche Planungshorizont des Verkäufers darstellt. 

Eine Rückbeteiligung macht aus unserer Sicht immer nur dann Sinn, wenn der Verkäufer für die Laufzeit der Rückbeteiligung auch weiterhin in der operativen Verantwortung bleibt und so sicherstellen kann, dass die Unternehmensentwicklung auch weiterhin von ihm beeinflusst werden kann. Dieser Punkt stellt insbesondere in Nachfolgesituationen eine Herausforderung für Verkäufer dar, da diese ein Interesse daran haben, aus der operativen Verantwortung zumindest nach Ablauf einer Übergangsfrist auszusteigen. 

Bewertung der Rückbeteiligung stellt Black-Box dar

Wir diskutieren in Rückbeteiligungssituation mit unseren Mandanten immer das Thema, was sie denn für ihre Beteiligung als Gegenwert erhalten. Diese Frage ist immer dann schwer zu beantworten, wenn die Rückbeteiligung auf Ebene einer Holding Gesellschaft erfolgt, unter der verschiedene Zukäufe gebündelt werden. 

Hier ist eine Bewertung der Rückbeteiligung quasi ausgeschlossen, da hierzu eine substantiierte Analyse der einzelnen Beteiligungsgesellschaften erforderlich wäre. Dies ist jedoch in der Hitze der Transaktion weder möglich noch von Seiten der Käufer erwünscht. Insofern ist aus Verkäufersicht die Rückbeteiligung als „Risikoinvestment“ zu verbuchen. Auch das Argument, dass im Falle eines Exits ein signifikanter Mehrwert gehoben wird, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass aus einen Exit-Erlös zunächst der Finanzinvestor und weitere Fremdkapitalgeber bedient werden.

Empfehlungen aus der Beratungspraxis: Mindestabsicherung der Verkäufer sicherstellen!

Der Verkauf des eigenen Unternehmens ist für viele Inhaber die Krönung des eigenen unternehmerischen Schaffens. Das Interesse eines Dritten zeugt davon, dass einiges richtig gemacht worden ist. Für den Fall einer Rückbeteiligung ist aus Sicht des Verkäufers sicherzustellen, dass die Rückbeteiligung so ausgestaltet ist, dass eine Rückführung auch vor einem Exit, insbesondere im Fall des Ausscheidens eines Verkäufers aus der operativen Leitung, sichergestellt ist. 

Die Erfahrung unserer Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht zeigt jedoch auch, dass selbst gestandene Kaufleute Gefahr laufen, von der Komplexität dieser Prozesse überrollt zu werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Transaktion on top zu dem operativen Tagesgeschäft kommt. Wir empfehlen unseren Mandanten daher, möglichst frühzeitig unsere Experten für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gegebenenfalls Experten aus dem Steuerrecht hinzuzuziehen.