Private Equity-Beratung

Unternehmenskauf durch Finanzinvestoren

Bei Private Equity-Gesellschaften handelt es sich um Finanzinvestoren, welche Unternehmensbeteiligungen erwerben und nach Möglichkeit das operative Geschäft des Unternehmens optimieren, um die Beteiligung dann später gewinnbringend weiterzuverkaufen. In Deutschland werden Private Equity-Fonds besonders häufig in der Form einer GmbH & Co. KG gegründet. Dabei beteiligen sich die Anleger und Kapitalgeber als Kommanditisten an den Fonds.

Der Private Equity-Investor ist grundsätzlich nur auf Zeit engagiert. Anders als strategische Investoren verfolgt ein Finanzinvestor in der Regel das Ziel, nach einem Zeitraum von drei bis sieben Jahren seine Beteiligung mit möglichst hohen Gewinnen zu verkaufen (Exit). Da die Finanzierungslasten im Ergebnis vom gekauften Zielunternehmen getragen werden, trägt es auch die Risiken des Private Equity-Deals.

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Anwaltliche Leistungen im Private Equity-Bereich

Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern betreut Verkäufer, Geschäftsführer und Investoren im Rahmen von Private Equity-Transaktionen. Unsere Beratungsleistungen umfassen dabei insbesondere:

  1. Planung und Vorbereitung des Unternehmensverkaufs
  2. Gestaltung der Beteiligungsverträge und Unternehmenskaufverträge (vom Einstieg des Investors bis zum Exit)
  3. Beratung einzelner Geschäftsführer oder des gesamten Management-Teams beim Co-Investment (sog. MBO) bzgl. der Managementbeteiligungsverträgen, insbesondere von Vertragsverhandlungen mit Finanzinvestoren
  4. Steuerliche Beratung und Gestaltung von M&A-Transaktionen
  5. Streitige Durchsetzung von Gesellschafterrechten in Private Equity-gesteuerten Unternehmen (außergerichtlich, gerichtlich und im Rahmen von Schiedsverfahren)

Besonderheiten des privaten Beteiligungskapitals

Häufig finanzieren Private Equity-Investoren Firmenkäufe über Kredite, was regelmäßig zu einer hohen Fremdfinanzierungsquote führt. Diese Praxis, im Fachjargon auch Leveraged-Buy-Out (LBO) genannt, stand unter dem Stichwort „Heuschreckendebatte“ besonders im Kontext der letzten Banken- und Finanzkrise vermehrt in der öffentlichen Kritik.

Im Rahmen der Akquisitionsfinanzierung durch Private Equity-Gesellschaften wird zumeist eine neue Gesellschaft (im Fachjargon NewCo) gegründet. Die NewCo wird mit Eigenkapital, eigenkapitalähnlichen Darlehen und Fremdkapital ausgestattet. In aller Regel erwirbt die NewCo dann mit den so aquirierten Mitteln die Beteiligung am Zielunternehmen. Sämtliche Transaktionen verbindet, dass die Mittel zur Bedienung des Fremdkapitals nach dem Kauf durch die Zielgesellschaft erwirtschaftet werden sollen. Das Engagement eines Private Equity-Investors ist im Gegensatz zu einem strategischen Investor zeitlich klar begrenzt und immer verbunden mit dem Ziel des späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs oder des Exits über die Börse (IPO). Während des Engagements wird das Zielunternehmen aktiv „gemanagt“, damit es mit möglichst hoher Rendite verkauft werden kann. Für die angestrebte Steigerung des Unternehmenswerts bedienen sich Private Equity-Investoren fast immer des Managements des Zielunternehmens. Die übernommenen Geschäftsführer werden dabei oftmals zu Co-Investoren (sogenannter Management Buy-Out, kurz auch MBO genannt).

Sowohl die Mitglieder der Geschäftsführung im Zielunternehmen als auch minderheitsbeteiligte Gesellschafter unterliegen insofern einer „Steuerung“ durch den Finanzinvestor. Der Einfluss des Investors wird gewöhnlich durch Geschäftsordnungen und Beteiligungsvereinbarungen vertraglich sichergestellt.

Exit-Strategien Mehr zum Thema EXIT gibt's hier.

Sicherung des Einflusses durch Kontrollrechte-, Leaver-Klauseln und Drag-along-Rechte

Der Einfluss der Finanzinvestoren auf die beteiligte Geschäftsleitung (Co-Investoren) wird gewöhnlich in den Managementbeteiligungsverträgen durch engmaschige Kontrollrechte, Zustimmungsvorbehaltskataloge, Verhaltensregeln für den Exit-Fall und durch Ausschluss-Mechanismen sichergestellt.

In diesem Zusammenhang sind vertragliche Regelungen üblich, nach denen der Finanzinvestor im Streitfall den Minderheitsgesellschafter in Höhe eines vorher definierten Preises aus der Gesellschaft hinauskaufen kann. Nach dem Inhalt dieser Regelungen hängt der dabei zu zahlende Kaufpreis regelmäßig von der Dauer der Beteiligung und vom Grund des Ausscheidens des Gesellschafters ab (sog. Good Leaver vs. Bad Leaver - siehe hierzu auch VC-Beteiligungsverträge). Durch diese vertraglichen Sicherungsinstrumente sollen potentielle Konflikte auf Geschäftsführer- und Gesellschafterebene (ohne ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren) vermieden werden.

Des Weiteren werden auch sog. Drag-along-Regelungen verwendet, mit denen der Finanzinvestor für sein Verkaufsvorhaben (Exit-Realisierung) Planungssicherheit schafft: Beabsichtigt der Private Equity-Investor seine Beteiligung an einen Kaufinteressenten zu veräußern, kann er von den Minderheitsgesellschaftern verlangen, dass diese ihre Beteiligung zu identischen Konditionen verkaufen. Danach sind alle von einer Drag-along-Klausel erfassten Mitgesellschafter gezwungen, bei einer vom Investor verhandelten Unternehmensveräußerung mitzuziehen.

Die in der sonstigen Praxis üblichen Vinkulierungsklauseln wirken hingegen nur zugunsten des Finanzinvestors.

Managementbeteiligungen Klicken Sie hier für mehr Informationen zu Managementbeteiligungen.

Empfehlungen für Vertragsverhandlungen mit Finanzinvestoren

Wichtig ist, dass alle Beteiligten bereits im Vorfeld der Verhandlungen mit Private Equity- Investoren und erst recht vor Abschluss von Gesellschafter- oder Beteiligungsvereinbarungen mit den Investoren die konkrete Bedeutung und Reichweite der Mitveräußerungspflichten, Shoot-out-Klauseln, Leaver-Vereinbarungen, Haftungsgarantien und anderer wesentlicher Regelungskomplexe verstehen.

Aggressiv gestaltete Gesellschaftervereinbarungen können dazu führen, dass die Mitgesellschafter jederzeit ihre Anteile verlieren können, nicht selten auch unterhalb eines angemessenen Marktpreises. Zu eng ausgestaltete Gesellschaftervereinbarungen, die in unzulässiger Weise in elementare Gesellschafterrechte eingreifen, können nach der Rechtsprechung sogar unwirksam sein. Denkbar sind Verstöße gegen das geltende Hinauskündigungsverbot, gesellschaftsrechtliche Treuepflichten oder die von der Rechtsprechung formulierten Vorgaben an Gesellschafterabfindungen.

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