Rückwirkende Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats

LG München zum Aktienrecht

Veröffentlicht am: 12.02.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Die rückwirkende Änderung der variablen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern durch Beschuss der Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr ist zulässig. Dies entschied das Landgericht München mit Urteil vom 27. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 5 HK O 9109-12) zum Aktienrecht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger Aufsichtsratsmitglied der beklagten Aktiengesellschaft. Die Satzung der AG sah für die Aufsichtsratsmitglieder sowohl eine feste als auch eine variable dividendenabhängige Vergütung vor. Die Hauptversammlung fasste einen Beschluss, mit dem die feste Vergütung erhöht und die variable Vergütung auf 15.000 Euro je Geschäftsjahr beschränkt wurde. Der Beschluss sah eine Wirkung der Vergütungsänderung für das gesamte laufende Geschäftsjahr vor. Die Satzungsänderung wurde nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Aufsichtsrat eingetragen. Als der Kläger von der Aktiengesellschaft die so berechnete Vergütung erhielt, klagte er den Differenzbetrag zur ursprünglichen Regelung gerichtlich ein.

Das Landgericht wies die Klage ab. Rechtsgrund der Vergütung sei das durch Gesetz und Satzung bestimmte korporationsrechtliche Amtsverhältnis und nicht ein irgendwie geartetes Vertragsverhältnis zwischen dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied und der Aktiengesellschaft. Im Ausgangspunkt, so das Gericht, sei es zulässig, die Vergüutng einseitig und rückwirkend zu ändern. Einen Vertrauenstatbestand konnte das Landgericht nicht erkennen und auch ein entsprechendes Anwartschaftsrecht sei aufgrund der autonomen Entscheidung der Hauptversammlung im Rahmen des Gewinnverwendungsbeschlusses nicht entstanden.

Hintergrund

Das Urteil zum Aktienrecht betrifft zwei Grundsatzfragen der Aufsichtsratsvergütung:

  1. Rechtsnatur der Vergütung des Aufsichtsrats
  2. Voraussetzungen für die Änderung der Aufsichtsratsvergütung

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 113 Absatz 1 Aktiengesetz geregetl: "Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden." Nach herrschender Rechtsauffassung ist das Verhältnis zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Aktiengesellschaft (einschließlich des Vergütungsanspruchs) rein korporationsrechtlicher Natur.

Für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr - dies dürfte unstreitig sein - kann die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat nicht einseitig durch Satzung oder Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Steitig hingegen sind Fragen der Änderung der Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr (wie im Fall des LG München). Eine Änderung der festen Vergütung soll nach jüngster Rechtsprechung mit Wirkung für das laufende Geschäftsjahr unzulässig sein, weil eine bereits verfestigte Rechtsposition vorliege. In der Literatur findet sich hierzu noch kein einheitliches Bild. Zieht man die Grundsätze von Treu und Glauben heran, dürfte der Entscheidung des LG München jedoch nicht leicht zu folgen sein.

Anmerkung

Eine kritische Anmerkung unserer Rechtsanwälte Dr. Ronny Jänig (Niederlassungsleiter Berlin) und Dr. Boris Jan Schiemzik (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht) zu diesem Urteil findet sich in der Fachzeitschrift EWiR. Beide Kollegen sind ausgewiesene Experten im Gesellschaftsrecht mit einem Schwerpunkt im Aktienrecht und GmbH-Recht