Strafbefreiende Selbstanzeige bald Geschichte?

Politische Reformpläne im Steuerstrafrecht

Veröffentlicht am: 05.05.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Die strafbefreiende Selbstanzeige steht politisch aktuell hoch im Kurs. Was bislang gilt und welche Änderungen gefordert werden, lesen Sie hier.

Die strafbefreiende Selbstanzeige wird aktuell heiß diskutiert. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat Anfang der Woche bekannt gegeben, dass die Regeln zur Selbstanzeige – insbesondere ihre strafbefreiende Wirkung im Rahmen der Steuerhinterziehung – verschärft werden sollen. 

In diesem Beitrag beleuchten wir die aktuelle Rechtslage zur strafbefreienden Selbstanzeige, ihre Voraussetzungen und welche Änderungen geplant sind.

Strafbefreiende Selbstanzeige in § 370 AO

Steuerhinterziehung ist gem. § 370 AO grundsätzlich strafbar. Steuerhinterzieher müssen mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren rechnen.

§ 371 AO bietet dem Steuerhinterziehenden die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, wodurch er unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Steuerpflichtigen die Rückkehr in die Legalität zu ermöglichen und ihn dazu zu bewegen, dem Finanzamt bislang verborgene Einnahmen zu offenbaren.

Ein erheblicher Teil der Steuerstrafverfahren wird durch Selbstanzeigen beendet. Allein 2024 wurden über 19.000 Steuerstrafverfahren eingestellt – rund 5.100 davon aufgrund von Selbstanzeigen.

Voraussetzungen für die Strafbefreiung

Für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Steuerpflichtige muss alle unverjährten Steuerstraftaten lückenlos offenlegen. Die Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen, d.h. noch bevor die Steuerhinterziehung entdeckt wurde oder eine Betriebsprüfung bzw. Sonderprüfung angekündigt wurde.

Außerdem muss der Steuerpflichtige sämtliche Steuern zuzüglich Zinsen nachzahlen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € können nach § 398a AO zusätzliche Zahlungen fällig sein.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Selbstanzeige zumindest noch strafmildernd wirken.

Klingbeils Reformpläne zur Selbstanzeige

Klingbeil will sich insbesondere dafür einsetzen, dass die Selbstanzeige bei hohen Hinterziehungsbeträgen in Zukunft keine strafbefreiende Wirkung mehr haben soll. Stattdessen wäre durch die Selbstanzeige nur noch eine Strafmilderung möglich. Er argumentierte, dass dadurch Fehlanreize vermieden werden sollen. 

Kein Steuerpflichtiger solle darauf spekulieren können, sich im Ernstfall einfach „freikaufen“ zu können. Ebenfalls fordert Klingbeil den Ausbau der Steuerfahndung, eine stärkere Datenauswertung (u. a. durch KI) sowie zentrale Plattformen für Steuerdaten.

Kritik an Verschärfung der Selbstanzeige

Die Reformpläne werden von Praktikern kritisch betrachtet. Die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige wurden erst 2011 und 2015 deutlich erhöht. Seitdem könne keineswegs von einem „Freifahrtschein“ die Rede sein. Außerdem könnte eine weitere Verschärfung der Selbstanzeige die Aufdeckung von Steuerhinterziehung erschweren. Fällt die Aussicht auf Straffreiheit für die Betroffenen weg, könnten sie eher schweigen. Dann gäbe es auch geringere Steuereinnahmen durch Nachzahlungen.

Vorgebracht wurden zudem die Bedenken, dass die geplante Verschärfung der Selbstanzeige vor allem diejenigen treffen würde, die freiwillig Fehler korrigieren wollen – und nicht unbedingt die klassischen „Großhinterzieher“.

Ohne strafbefreiende Selbstanzeige würde sich auch der Konflikt zwischen der Pflicht zur Berichtigung von Fehlern in der Steuererklärung (§ 153 AO) und dem Schutz des Steuerpflichtigen vor einer Selbstbelastung verschärfen. Es käme also zu rechtlichen Folgeproblemen, die geklärt werden müssten.

Ausblick für Steuerpflichtige

Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt aktuell noch ein wirksames, aber auch risikobehaftetes Instrument, um steuerliche Fehler vom Tisch zu räumen. Betroffene sollten sich umgehend an einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater wenden, um fachkundigen Rat einzuholen. Eine strukturierte Prüfung der Voraussetzungen und eine präzise Umsetzung sind entscheidend für den Erfolg der Selbstanzeige.

Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussion könnten sich die Rahmenbedingungen der strafbefreienden Selbstanzeige zukünftig jedoch verschärfen.