Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Das Finanzamt weiß (nicht) alles…?
Ein Ehepaar hatte für zwei Jahre keine Steuererklärung abgegeben, obwohl sie dazu verpflichtet waren. Ihre elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden jedoch regelmäßig ans Finanzamt übermittelt. Ob dies für eine Kenntnis des Finanzamts genügt, oder eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorlag, sollte der BFH entscheiden.
Der Bundesfinanzhof hat darüber entschieden, ab wann das Finanzamt „Kenntnis“ von einem bestimmten Sachverhalt hat und unter welchen Umständen das nicht der Fall ist (BFH, Urteil vom 14. Mai 2025 – Az. VI R 14/22). Im konkreten Fall stellte sich die Frage, ob das Finanzamt automatisch Kenntnis von elektronischen Lohndaten hat, die theoretisch technisch in der Datenbank der Finanzbehörde abrufbar sind.
Keine Einkommensteuererklärung für 2009 und 2010 abgegeben
Das Verfahren drehte sich um ein Ehepaar, das steuerlich zusammenveranlagt wurde und regelmäßige Steuererklärungen einreichte. Bis 2008 erzielte nur der Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – ab 2009 auch seine Frau. Für die Jahre 2009 und 2010 hatte das Paar keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, dazu aufgefordert wurden sie auch nicht.
Die Arbeitgeber übermittelten jedoch die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Steuerpflichtigen an das Finanzamt, das diese unter der Steuernummer der Kläger in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufen konnte.
Erst 2018 bemerkte das Finanzamt, dass das Ehepaar für das Jahr 2009 und 2010 eine Einkommensteuererklärung hätte abgeben müssen, dies aber nicht getan hatte. Grund dafür sei die neu aufgenommene Arbeitstätigkeit der Frau, die zu einem Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung geführt hätte.
Daraufhin erließ das zuständige Finanzamt Schätzungsbescheide für die zwei Jahre, in denen keine Steuererklärung abgegeben wurde. On top sollte das Ehepaar Verspätungszuschläge zahlen. Die Steuerpflichtigen reichten Klage gegen die Steuerbescheide ein.
Steuerhinterziehung durch Unterlassen?
Das FG Münster lehnte eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ab und verwies auf die Möglichkeit des Finanzamts, die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Ehepartner online abzurufen. Die Richter des BFH setzten sich in der Revision insbesondere mit der Frage auseinander, ob nicht doch eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorlag.
Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO liege vor, wenn ein Steuerpflichtiger die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in „Unkenntnis“ lässt und dadurch Steuern verkürzt. Entscheidend war also, ob das Finanzamt über die entscheidenden Informationen in Unkenntnis war.
Wann ist das Finanzamt “in Unkenntnis”?
Die Richter stimmten darin überein, dass seitens des Finanzamts zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt keine tatsächliche Kenntnis vorgelegen habe. Entscheidend sei demzufolge der Zeitpunkt, zu dem eine Veranlagung nach ordentlicher Steuererklärung stattgefunden hätte – spätestens dann, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat.
Es wurde zwischen bekannten und unbekannten Informationen differenziert. Danach seien
Bekannt: Inhalt (elektronisch) geführter Papierakten; Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es auf individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt
Unbekannt: elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen – auch wenn mit Steuernummer verknüpft
Danach handele es sich bei den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Steuerpflichtigen um für das Finanzamt unbekannte Informationen. Vom Finanzamt würde demnach nicht erwartet, aktiv in anderen Datenbanken nach relevanten Informationen zu suchen.
BFH: Finanzgericht muss neu entscheiden
Im Ergebnis hielten die Richter eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen grundsätzlich für möglich und haben den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Fest steht damit zumindest, dass elektronische Daten zu Lohnsteuerbescheinigungen, die zwar vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt werden und abrufbar wären, nicht automatisch zur „Kenntnis“ des Finanzamts führen.
Das Klischee „Das Finanzamt weiß alles“ stimmt damit streng genommen nicht – zumindest, wenn man auf die Kenntnis im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO abstellt. Steuerpflichtige, die unsicher sind, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen, sollten sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater wenden.
Eine nicht abgegebene Steuererklärung hat nämlich regelmäßig nicht nur Nachzahlungen zur Folge, sondern es droht auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung. Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige können Steuerpflichtige gegebenenfalls noch eine Strafbefreiung erreichen.